Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Anette02,
grundsätzlich ergeben sich bei der Rentenberechnung keine Unterschiede, wenn beide Renten vom gleichen Leistungsfall ausgehen.
Für die Altersrente wird jedoch u.a. ein Grad der Behinderung von mindestens 50 benötigt. Sollte dieser vorliegen, erfolgt keine weitere ärztliche Untersuchung seitens der Rentenversicherung. Sofern Ihre Freundin jedoch diesen Grad der Schwerbehinderung nicht erreicht, kann sowieso nur eine Erwerbsminderungsrente geprüft werden. Diese könnte dann ggf. zunächst nur zeitlich befristet gezahlt werden, so dass dann später nochmals ein Antrag auf Verlängerung der Erwerbsminderungsrente oder auf Umwandlung in die Altersrente gestellt werden müsste.
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