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Existenzgründer und Rentenversicherung

von marsu2808.01.2010 | 17:24
1168 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Hallo! Ich mache mich im Februar als Büroservice selbständig und werde einen Gründungszuschuß vom Arbeitsamt bekommen. Bin ich in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder kann ich mich von Beitragszahlungen auch befreien lassen? Vielen Dank für Ihre Antwort.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo marsu28,

bitte vereinbaren Sie bei der nächst gelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle einen Termin für ein persönliches Beratungsgespräch. So ist sichergestellt, dass Sie Ihren persönlichen Bedürfnissen entsprechend individuell beraten werden. Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen regeln, dass bestimmte Selbständige in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Deshalb ist allen Existenzgründern anzuraten, sich mit der Deutschen Rentenversicherung in Verbindung zu setzen und abzuklären welcher Versicherungsstatus während der Ausübung der selbständigen Tätigkeit besteht. Die Ihrem Wohnort nächst gelegene Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.

2 Antworten

-_-am 09.01.2010 | 00:36
Wenn Sie einen Gründungszuschuss bekommen, sind Sie - im Gegensatz zum Existenzgründungszuschuss (wenn Ihr Anspruch auf den Zuschuss vor dem 1. Juli 2006 bestand) - nicht automatisch rentenversichert. Versicherungspflicht kann für Sie jedoch aufgrund anderer Regelungen bestehen. Lassen Sie sich deshalb von der Deutschen Rentenversicherung unbedingt beraten, auch was die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes wegen Erwerbsminderung und den Anspruch auf Reha-Leistungen betrifft. Als Selbständiger mit einem Auftraggeber nehmen Sie eine Sonderstellung ein. Sie sind nicht deshalb in der gesetzlichen Rentenversicherung, weil Sie einer bestimmten Berufsgruppe angehören, sondern aufgrund der Merkmale Ihrer Tätigkeit. Wenn Sie in diesem Sinn auf Dauer und im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind und in der Rentenversicherung bleiben wollen, dann dürfen Sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, der bei Ihnen mehr als 400 Euro monatlich verdient. Ihre Rentenversicherungspflicht entfällt, wenn Sie mehrere Arbeitnehmer beschäftigen, die zwar jeweils in dieser Beschäftigung unter 400 Euro monatlich verdienen, zusammen aber die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro monatlich überschreiten. Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Die Vordrucke des Rentenversicherungsträgers sind zu verwenden.
Bescheideneram 11.01.2010 | 07:08
Erfahrungsgemäß ist es - auch im Rahmen Ihrer Kundenkontakte - immer gut, Ihren Status von der Deutschen Rentenversicherung mittels Bescheid feststellen zu lassen. Hier bedarf es nicht zwangsweise einer Entscheidung durch die Clearingstelle (Statusfeststellung bei STRITTIGEN Sachverhalten) sondern es genügt bereits ein Bescheid der Deutschen Rentenversicherung darüber, ob Ihre selbständige Tätigkeit der Versicherungspflicht unterliegt oder nicht.
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