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Experten-Antwort

Expertenantwort erbeten / rechtssichere Antragstellung

von krank-ohne-rente09.05.2019 | 06:57
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41 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bitte um eine Antwort von einer Expertin, oder einem Experten dieses Forums hier. Die User @W°lfgang und @DRV behaupten in diesem Beitrag: https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/detail/emr-dann… das der Ausdruck einer einfachen "Online-Terminvereinbarung" bei der DRV ggü. den Sozialleistungsträgern (z.B. Agentur für Arbeit, gesetzliche Krankenversicherung und natürlich auch DRV dann) als rechtssichere und rechtsgültige Antragstellung für z.B. einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gilt. Insbesondere in Bezug auf §145 SGB III (AfA), §51 SGB V (GKV) wäre eine Antwort richtig gut. Aber natürlich - und vor allem auch - für die Antragstellung - und somit rechtssicheres Antragsdatum - bei der DRV ist eine Expertenantwort mehr als interessant. Ich stelle die Anfrage gezielt als eigenständige Frage), da das zumüllen eines anderen Threads nicht zielführend ist. Ich denke das es unzählige Mitleser gibt, welche genau diese rechtssichere Aufklärung von einem Experten/Expertin der DRV interessiert. Vielen Dank H.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo krank-ohne-rente,

die alleinige Bestätigung einer Terminvereinbarung (ob Online oder postalisch)ist für sich allein noch keine Bestätigung, dass ein Rentenantrag gestellt wurde.

Bei der Terminvereinbarung kann die Identität des Antragstellers nicht überprüft werden. Deshalb wird bei telefonischer oder Online-Antragstellung eine schriftliche Antragstellung nachgeholt.

Die Antragstellung erfolgt an dem vereinbarten Termin. Hierbei wird als Antragsdatum auf das Datum der Terminvereinbarung zurückgegriffen, da die Dauer zwischen Terminvereinbarung und tatsächlicher Durchführung des Termins zur Antragstellung nicht zu Lasten des Versicherten gehen soll.

In der Praxis ist die Bestätigung der Terminvereinbarung für andere Stellen (Agentur für Arbeit, Krankenkassen etc.) ausreichend, um nachzuweisen, dass man deren Aufforderung zur Antragstellung nachkommt. Diese Stellen warten dann den Termin ab und fordern anschließend oftmals eine Kopie der Bestätigung der antragsaufnehmenden Stelle nach erfolgtem Termin an.

die alleinige Bestätigung einer Terminvereinbarung (ob Online oder postalisch)ist für sich allein noch keine Bestätigung, dass ein Rentenantrag gestellt wurde.

Bei der Terminvereinbarung kann die Identität des Antragstellers nicht überprüft werden. Deshalb wird bei telefonischer oder Online-Antragstellung eine schriftliche Antragstellung nachgeholt.

Die Antragstellung erfolgt an dem vereinbarten Termin. Hierbei wird als Antragsdatum auf das Datum der Terminvereinbarung zurückgegriffen, da die Dauer zwischen Terminvereinbarung und tatsächlicher Durchführung des Termins zur Antragstellung nicht zu Lasten des Versicherten gehen soll.

In der Praxis ist die Bestätigung der Terminvereinbarung für andere Stellen (Agentur für Arbeit, Krankenkassen etc.) ausreichend, um nachzuweisen, dass man deren Aufforderung zur Antragstellung nachkommt. Diese Stellen warten dann den Termin ab und fordern anschließend oftmals eine Kopie der Bestätigung der antragsaufnehmenden Stelle nach erfolgtem Termin an.

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40 Antworten

Versteckte Werbungam 09.05.2019 | 07:25
Ihre ständige Werbung für 2 Foren in denen Sie anscheinend aktiv sind ist auch sehr zielführend.
Kein Experte, dafür Lebenserfahrung und Rentenbezieheram 09.05.2019 | 07:41
Sehr geehrter User H. Erst mal Guten Morgen! Mal 2 Beispiele: Wenn ich einen Termin telefonisch oder Online vereinbare, habe ich weder einen Antrag gestellt, etwas gekauft, geschweige etwas unterschrieben, noch eine rechtsverbindliche Vereinbarung getroffen im Sinne des BGB. Was sollte bei einer Geschäftsstelle der DRV anders sein? Bei einer Bank kann ich einen Termin machen, deshalb habe ich noch lange kein Konto eröffnet. Ich kann mich z.B. beim Jobcenter tel. arbeitssuchend melden und einen Termin bekommen. Eine wirksame Rechtssicherheit erhalte ich nur durch persönliche Antragstellung vor Ort. Dort wird höchstens geprüft, ob die tel. Kurzmeldung zur Fristwahrung stattgefunden hat. Zumal die danach geforderte Terminwahrnehmung eher vom Jobcenter - meiner Meinung - ausgeht. War noch nie arbeitslos. Auch ich hatte mal bei der Rentenberatungsstelle Online 3 Monate vorher einen Termin zur Antragsstellung für meine Altersrente angefragt und bestätigt bekommen. Der Antrag wurde aber erst rechtskräftig mit der Annahme vor Ort durch den Sachbearbeiter, den ich dort unterschreiben musste. Anders sieht es wohl aus, wenn ich den Antrag per Einwurfeinschreiben hinschicke. Ich bin gespannt auf die Antworten des/der Experten/in? Mit freundlichen Grüßen
memyselfam 09.05.2019 | 08:05
ich frage mich auch, wie man eine terminvereinbarung als rentenantrag interpretieren kann!
krank-ohne-renteam 09.05.2019 | 08:21
Zitat von Kein Experte, dafür Lebenserfahrung und Rentenbezieher anzeigen
Ich ja auch, deswegen der Thread hier. Nur die User @W°lfgang und @DRV sind ja energisch der Meinung das eine "Online-Terminvereinbarung" als Nachweis rechtssicher ausreicht. Das Schlimme ist ja, dass hier am Ende jemand das glaubt was die beiden verbreiten und in Probleme läuft. H.
Silviaam 09.05.2019 | 09:08
Hallo H. Und dafür fühlen Sie sich nun mit verantwortlich und das beschäftigt Sie??? Wenn jemand irgendwelche (rechtsunverbindliche) Aussagen sich in einem oder diversen Forum/Foren nach seinem Gutdünken zusammensucht und sich daraufhin in Probleme hineinmanövriert, dann sollte es auch sein ureigenes Problem bleiben/sein. In denen von Ihnen hier propagierten anderen (Laien-)Foren werden Sie auch nicht mit einer rechtsverbindlichen Weitergabe, von solchen aus diesem Expertenforen bezogenen "Weisheiten", glänzen können. Im Gegenteil, Sie sollten dazu besser schreiben/vermerken, dass Sie nicht rechtsverbindliche Auskünfte erteilen und mit ihren Beiträgen keine Rechtsberatung durchführen. Nicht, dass man Ihren dortigen Ausführungen auch noch Glauben schenkt! Abschließend meine Erfahrung vor einigen Jahren. Telefonische Terminvereinbarung bei der DRV: im Oktober. Termin zur Erwerbsminderungsantragstellung mit dort zugeteilter Sachbearbeiterin im Haus der DRV: Mitte Januar. Rückwirkender positiver EMR-Bescheid: Datum der EMR-Antragstellung! Gruß Silvia
memyselfam 09.05.2019 | 08:30
ich hatte schon verschiedene beratungen bei der drv, teils online, teils telefonisch vereinbart. mal in der niederlassung in der landeshauptstadt, mal auf der stelle vor ort. welches datum sollte da als rentenantrag gesehen werden?
Valzuunam 09.05.2019 | 09:04
Meines Wissens sieht die DRV die Sache recht großzügige, nämlich wenn - ein Termin vereinbart wurde - ein früherer Termin nicht verfügbar war (wird meist unterstellt) und - im Termin der Antrag tatsächlich gestellt wird. Dann wird als Antragsdatum die Terminvereinbarung -mit Wirkung für die DRV- angenommen. Ob andere Träger dieses "Hintergrundwissen" haben, und deshalb bereits eine Terminbestätigung (ohne das zu diesem Zeitpunkt der Antrag tatsächlich gestellt wurde) gelten ist eine ganz andere Frage und wird hier wohl kaum beantwortet werden. Am Rande: Die Antragstellung (nicht Widerspruch) bei der DRV ist i.d.R. nicht an irgendeine Form gebunden, und kann auch mündlich (telefonisch) erfolgen. Das im Streitfall nachzuweisen könnte natürlich problematisch sein.
Silviaam 09.05.2019 | 11:59
Zitat von krank-ohne-rente anzeigen
Und dafür fühlen Sie sich nun mit verantwortlich und das beschäftigt Sie???
Ja natürlich ;-) und darum meine Bitte an die Experten das für die DRV aufzuklären. Wenn die DRV (wie eben behauptet) eine Online-Terminvereinbarung als Antragsdatum akzeptiert, dann kann ich bei der Hilfe von Anträgen in der Zukunft entspannter ran gehen. Und das hilft dann doch einigen. Warten wir es ab :-) H.
Hallo H. In welcher Art und Form und nach welchen erworbenen Kenntnissen (reine Internetrecherchen?) bieten Sie wem Ihre Hilfe bei der Rentenantragstellung an? Sind Sie dazu aus Berufsgründen befugt (z.B. Mitarbeiter/in eines Sozialverbandes, einer Gemeinde, Rentenberater/in), oder fühlen Sie sich lediglich als hilfsbereite und auch selbst betroffene Person (EM-Rente beziehend) dazu berufen, in diversen von Laien moderierten Foren, Personen bei diesbezüglichen Fragen zu helfen? Gruß Silvia
Rentenschmiedam 09.05.2019 | 13:39
Hallo, ja es stimmt, dass der Rentenantrag nicht an die Schriftform gebunden ist, er ist auch mündlich wirksam stellbar. Deswegen wird auch von unserer Auskunfts- und Beratungsstelle das Datum der telefonischen Terminvereinbarung bei der Aufnahme des Antragsformulars als Antragsdatum in dieses eingetragen. Mit besten Grüßen
Kaiseram 09.05.2019 | 14:17
Zitat von krank-ohne-rente anzeigen
Und dafür fühlen Sie sich nun mit verantwortlich und das beschäftigt Sie???
Ja natürlich ;-) und darum meine Bitte an die Experten das für die DRV aufzuklären. Wenn die DRV (wie eben behauptet) eine Online-Terminvereinbarung als Antragsdatum akzeptiert, dann kann ich bei der Hilfe von Anträgen in der Zukunft entspannter ran gehen. Und das hilft dann doch einigen. Warten wir es ab :-) Genau. Du kannst hier auch noch dazu lernen. H.
Rentenschmiedam 09.05.2019 | 13:54
Ach Max! Natürlich muss man einen Termin zur Aufnahme eines Rentenantrages vereinbaren! Dann hat man ja insofern gesagt: " Hallo ich bin der Max und ich würde gerne eine Rente beantragen. Wann haben Sie einen Termin zur Aufnahme des Antrages frei? " Ganz klar, dass wenn ich nur einen Informationstermin vereinbare, ich eben nicht explizit meinen Rentenwunsch geäußert habe. Mit besten Grüßen
Max4.0am 09.05.2019 | 13:50
Aber so ganz richtig kann das nicht sein. Denn wenn ich mich lediglich beraten lasse und Auskünfte einholen möchte via Telefon oder bei einem persönlichen Beratungsgespräch, bedeutet das noch lange nicht, dass ich jetzt auch gleich einen Rentenantrag stelle / stellen möchte / zu stellen habe.
Ruth W.am 09.05.2019 | 14:21
Als ich vor einiger Zeit (freiwillig) eine medizinische Reha-Maßnahme beantragte, besorgte ich mir zuvor in der Geschäftsstelle meiner Krankenkasse die entsprechenden Antragsvordrucke, die ich problemlos selbst ausfüllen konnte. Interessehalber erwähnte ich dort, dass ich in diesem Forum gelesen hatte, dass man problemlos die sogenannte Zehnwochenfrist ausschöpfen dürfte und dass bereits ein am letzten Tag der Zehnwochenfrist online oder telefonisch beantragter Beratungstermin in einer DRV-Beratungsstelle völlig ausreichend wäre, auch wenn der Termin erst in 3 Monaten stattfinden würde. Als Antwort bekam ich zu hören, dass man solchen Provokateuren unverzüglich einen bereits unterschriftsreif ausgefüllten Reha-Antrag per Einschreiben zuschicken würde, mit dem Hinweis, dass die noch fehlende Unterschrift des Versicherten in seinem Wohnzimmer ergänzt werden kann und dass dafür kein Termin in einer DRV-Beratungsstelle nötig ist. Und nun, @W*lfgang?
Valzuun am 09.05.2019 | 15:41
In diesem Fall wäre die wirklich spannend Frage allerdings wieviele datenschutzrechtliche Verstöße der Sachbearbeiter der KK begehen muss, um einen solchen Antrag für eine andere Person ohne deren Zustimmung unterschriftsreif ausfüllen. Dürfte locker für eine fristlose Kündigung reichen, wenn es hart auf hart kommt. Ein schriftliche Anweisung gibt es nämlich ganz sicher nicht...
Valzuun am 09.05.2019 | 16:11
Die KK darf auf die bei ihr vorhanden Daten zulässig nur für die ihr gesetzlich zugewiesen Aufgaben zugreifen und erst recht nur für diese Zwecke ermitteln. Die Vorbereitung eines bei einem anderen Träger zu stellenden Antrages gehört nicht dazu. Die Daten werden in diesem Fall unzulässig ermittelt / genutzt / verarbeitet.
Valzuun am 09.05.2019 | 16:54
P.S. Oder glauben Sie ernsthaft, der KK-Mitarbeiter dürfte beliebig in „seinen“ Daten stöbern, solange er nur nichts davon weitersagt?
Ruth W.am 09.05.2019 | 19:05
JA, das glaube ich! Zumindest gilt das für die Daten, die der Krankenkasse ohnehin schon bekannt sind. Und selbst wenn außer der Unterschrift noch ein paar andere Angaben fehlen sollten, gibt es für den Versicherten keinen glaubwürdigen Grund, extra deswegen einen Monate weit entfernten DRV-Beratungstermin zu vereinbaren, wenn ihm seine Krankenkasse ihre Hilfe bei der Antragsstellung anbietet. Für solche Typen habe ich absolut kein Verständnis, da sie erhebliche Krankengeldzahlungen beanspruchen die ihnen, zumindest aus moralischen Gründen, gar nicht zustehen. Deshalb plädiere ich schon lange dafür, diese ominöse "Zehnwochen-Frist" durch den Begriff "UNVERZÜGLICH" (also ohne schuldhaftes verzögern) zu ersetzen. Dadurch würde niemandem ein Schaden entstehen, außer einigen "Berufs-Querulanten", die sich auch noch klasse dabei vorkommen, wenn sie es ihrer Krankenkasse mal so richtig besorgt haben. Mein Mitleid für diese Klientel hielte sich in Grenzen!
Max4.0am 09.05.2019 | 19:57
@ Ruth: Was Sie hier propagieren, ist Entmündigung. Gut, dass wir noch in einem Rechtsstaat leben und jede/r Versicherte/r auf dieses rechtlich verbriefte Recht, so er es wünscht und es als notwendig erachtet, zurückgreifen kann, die 10-Wochen-Frist. Nichts anderes macht die KK nämlich auch, wenn sie Rehaanträge in Rentenanträge fingiert und so einen Versicherten viel eher in die EM drängt, was sich nachteilig für ihn auswirken kann.
KSCam 09.05.2019 | 19:50
Was soll eigentlich diese Hysterie? Bei der angesprochenen Problematik geht es nicht um ein Massenproblem sondern nur um wenige Fälle. Wir sollten uns also entspannen. Denkt bitte alle daran dass es nicht nur schwarz oder weiß und richtig oder falsch gibt. Hier einige Tipps eines alten Sacks aus der Beratung: Wenn ein Kunde bei der Terminvereinbarung deutlich zum Ausdruck bringt, dass er einen Antrag stellen will/ es um eine Frist geht, etc. wird dieser Wunsch notiert und das Datum gilt - so handhabt es wenigstens die "Praxis". Zudem steht es jedem Kunden frei zusätzlich in einem "Dreizeiler" einen formlosen Antrag zu stellen und damit ist sein Antragsdatum auch festgehalten. Und wenn er dies persönlich abgibt bekommt er eine Kopie und ist fristtechnisch SAFE. Bei der DRV gibt es von Passau bis Flensburg, von Rügen bis zum Bodensee, von dresden bis Aachen Tausende, Berater / Terminvereinbarer, etc. Da ist es utopisch zu glauben dass eine 100% einheitliche Linie gefahren werden kann. Manch ein Berater interpretiert das Thema streng, mancher großzügig und es gibt Fälle in denen "die Problematik nicht als solche erkannt" wird. Wir Menschen sind Gott sei Dank nicht alle gleich. Und ganz einfach ist die Thematik ja auch nicht: Soll ich mit jedem Kunden erst mal diskutieren welches im Zweifel sein Antragsdatum ist? Diese Zeit hat der Berater i.d.R nicht. Könnte nicht sogar sein dass das frühere Datum für ihn ungünstiger sein kann - ich denke z.B. an die Zurechnungszeit bei der ein Antrag 2019 günstiger sein kann als einer 2018 (Termin am 15.11.18 vereinbart- Beratung am 23.02. da kann es bei einer EM Rente um locker 100 bis 200 € gehen. Und wenn eine Kasse dem Kunden beim Antrag hilft, wenn dieser behauptet er kann das nicht allein aber er hat erst in $ Monaten einen Termin bekommen? Kann man da der Kasse wirklich reine Bosheit unterstellen? Ober gibts da auch Graubereiche und nicht nur schwarz (=böse Kasse) und weiß (=lieber Kunde)? Denkt mal darüber nach bevor ihr euch weiter die köpfe einschlagt. :)
Valzuun am 09.05.2019 | 21:01
Wenn jemand seine Rechte durchaus auch grenzwertig in Anspruch nimmt muss dass nicht jedem passen. Das er auch gerne äußern und Änderung des Rechts fordern. Solange diese Änderung nicht erfolgt darf es aber jeder in Anspruch nehmen. Wenn allerdings ein öffentliche Institutionen dies dann zum Anlass nimmt klar rechtswidrig (insbesondere §§ 67a, 67b SGB X)zu handeln (bzw. damit zu drohen) oder ungerechtfertigt Druck ausübt um Kosten zu sparen, habe ich persönlich ein riesiges Problem. Denn wo die Willkür beginnt, ist der Rechtsstaat am Ende.
W°lfgangam 09.05.2019 | 23:56
Zitat von Valzuun anzeigen
Ergänzend: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB10… Zitat daraus: "Als Antrag ist jede Erklärung anzusehen, durch die jemand gegenüber einer zuständigen Stelle unter anderem das Begehren zum Ausdruck bringt, Beiträge zahlen, sich von Zahlungsverpflichtungen befreien oder Leistungen erhalten zu wollen. Der Antrag kann schriftlich, mündlich (zum Beispiel zu Protokoll) oder auf andere Weise, also konkludent und auch fernmündlich gestellt werden." ...und inzwischen gibt es sogar E-Mail ;-) Diese Verfahrensweise gilt für die Rentenversicherung _und_ die Krankenversicherung. Hängt ein (Antrags-)Verfahren bei einer anderen Behörde (auch unzuständigen) Behörde an, ist das Antragsverfahren bereits ingang gesetzt – da kann das dtsch. Konsulat in Thailand sein. Die weiteren Details zum Antragsverfahren aus SGB 1, 4 und 6 pule ich aber nicht extra raus ;-) Und das manche SV-Träger sich im Rahmen der gesetzlichen Fristen 'über das Gesetz' meinen stellen zu müssen/'eigennützige' Hilfsangebote offerieren, ...tja, wenn ich als Beteiligter da 'einknicke' und keine schriftliche Aufklärung über die Fristenregelungen hinterfrage - mit bitteschön auch SCHRIFTLICHER Antwort! Tja, dann spielen einige SV-Träger möglicherweise mit 'gezinkten' Karten und schränken die Rechte der Versicherten ein ...OBWOHL sie im Rahmen ihrer ebenfalls bestehenden Aufklärungspflichten aus eigenem Antrieb den Versicherten informieren müssen. Machen Sie ja auch, in dem sie die besagte 10-Wochen-Frist erwähnen/sicher sogar/hoffentlich den _zuständigen_ Leistungsträge *wie doof das aber auch sein ;-) ...was dann anschließend ggf. erfolgt, ist nicht gesetzeskonform - GANZ dünnes Eis, wenn es der Betroffene drauf ankommen lässt ...den Hinweis auf etwaige Amtspflichtverletzung erspare ich mir jetzt *g Das allgemeine Hilfsangebot will ich ich dabei gar nicht in Frage stellen - wer nimmt schon gerne G0100ff. komplett auf ;-) Nun will ich nicht mit fast 40-jähriger Berufserfahrung glänzen. Die Dokumentation von Antragsfristen wurden einem bereits am ersten Tag eingebläut. Wann ein Antrag ein Antrag ist, welches Antragsbegehren geäußert wurde oder als solches zu interpretieren ist, egal in welcher (formlosen) Form. Das galt schon zu RVO/AVG-Zeiten und war gerichtsfest ausgereizt. Anekdote: Bisher musste ich in gerichtlichen Verfahren 2x uralte Kalender früherer KollegInnen nach dem 'richtigen' Antragsdatum/Grund der Terminvereinbarung sichten, weil es Abweichungen zum festgesetzten Antragsdatum (war Posteingangsdatum bei der DRV gab). Kein Problem, Antragsdatum wurde korrigiert bzw. ein (rechtzeitiges) 'Leistungsbegehren' überhaupt bestätigt. So langsam wird es lang, daher noch einige kurze Anmerkungen: Dokumentensichere Antragsdaten für: Altersrente – eher unwichtig, da Versicherungsfall grundsätzlich in der Zukunft. Aber diese Spezialfälle/Fristen im Detail, Hinterbliebenenrenten – eher unwichtig, da meist rechtzeitiges gestellt. Aber diese Spezialfälle/Fristen im Detail. EM-Renten – oft sehr wichtig!! Beitragsangelegenheiten – meist sehr wichtig! Damit will ich (fast) schließen, ohne den Hinweis auf eine (nur) anhängiges schnödes Klärungsverfahren, das ebenfalls mit Antragsdatum zu rentenrechtlichen Folgen + auch Auswirkungen auf Leistungsansprüche bereits Folgewirkungen hat. Daneben haben Antragsbestätigungen (schon/zuallererst über die formlose) auch Auswirkungen auf die anderen Leistungsträger außerhalb von RV + KV und deren 'weiteres' Verhalten. Zu den Aussagen einiger 'Laienmeinungen': ...tja, sicher entnommen aus dem Buch der vielen Rentenirrtümer :-)) Gruß w.
Keine Antwortam 10.05.2019 | 05:25
So einfach scheint die Antwort nicht zu sein oder wartet der Experte erst andere Stellungnahmen ab, um sich erst dann zu äußern? Dieser Thread hätte gar nicht so ausufern müssen, wenn ein Experte die Antwort zügig gegeben hätte. So hat hier jeder mehr oder weniger Rentenlaie seinen Senf hinzugegeben. Daher lieber Experte klären Sie uns (vor allem auch die Krankenkassenunterstützer) auf, damit aus Mutmaßungen echtes Wissen wird. Danke!
memyselfam 10.05.2019 | 07:00
wenn ich explizit einen Termin vereinbare zum ziel eines rentenantrags, dann ist das eine sache. wenn ich mich aber nur über diverse sachen informieren möchte, eine andere!
krank-ohne-renteam 10.05.2019 | 09:00
Liebes Experten-Team, Herzlichen Dank für die auf- und erklärende Antwort! H.
krank-ohne-renteam 10.05.2019 | 10:06
Und dann gibt es die, die es immer noch nicht kapieren wollen, wahrscheinlich aber nicht kapieren können! Einfach mal versuchen das Folgende nicht nur zu lesen, sondern auch zu verstehen: H.
DRVam 10.05.2019 | 09:46
Und damit ist auch wider besseren Wissens einiger User hier geklärt, dass auch eine Terminbestätigung über eine künftige Antragstellung für eine Krankenkasse oder andere Behörde ausreicht.
Max4.0am 10.05.2019 | 10:23
@Krank ohne Rente: Wer in der Lage ist weiterzulesen, ist klar im Vorteil und hat's kapiert ...
krank-ohne-renteam 10.05.2019 | 10:36
(...) Die Antragstellung erfolgt an dem vereinbarten Termin. Hierbei wird als Antragsdatum auf das Datum der Terminvereinbarung zurückgegriffen, da die Dauer zwischen Terminvereinbarung und tatsächlicher Durchführung des Termins zur Antragstellung nicht zu Lasten des Versicherten gehen soll. In der Praxis ist die Bestätigung der Terminvereinbarung für andere Stellen (Agentur für Arbeit, Krankenkassen etc.) ausreichend, um nachzuweisen, dass man deren Aufforderung zur Antragstellung nachkommt.(...)
Gott, noch so einer der es nicht kapieren kann ;-) Seit wann ist "In der Praxis" eine rechtssichere Aussage? Nicht mal die Experten hier legen sich fest und nennen es nur "In der Praxis". Stell dich mal vor einen Richter und erzähl dem das die DRV das so gesagt hat *lol* Auf Grund dieser Diskussion hier habe ich 2 der größten GKV angeschrieben und um deren Haltung und Rechtsauffassung gebeten. Diese umschiffen das Ganze nicht mit wagen antworten, dort ist die Haltung eindeutig und SCHRIFTLICH erfolgt. Die fast deckungsgleiche Aussage dort ist, dass eine Terminvereinbarung NICHT als Nachweis der Antragstellung gemäß §51 SGB V angesehen wird. Wird der Nachweis, wie es im Gesetz gefordert ist, nicht fristgerecht erbracht führt das zum Wegfall des Krankengelds. H.
Max4.0am 10.05.2019 | 10:42
Also, bei Ihnen ist wirklich Hopfen und Malz verloren und wrs. noch viel mehr ... Die Antworten von Wolfgang, den Experten u.a. sind sowas von eindeutig. Was ist denn überhaupt Ihr Problem? Fehlende Willkür? Ist ja schon peinlich, die Experten nochmals aufzufordern, das Ganze noch einmal auch für Nichtleser anders zu formulieren ... Und warum fragen Sie denn überhaupt hier, wenn Sie die Antwort eh schon zu kennen meinen und nur eine Bestätigung Ihrer Meinung wünschen?
Diddiam 10.05.2019 | 10:43
Zitat von krank-ohne-rente anzeigen
@Krank ohne Rente: Wer in der Lage ist weiterzulesen, ist klar im Vorteil und hat's kapiert ...
Gott, noch so einer der es nicht kapieren kann ;-) Seit wann ist "In der Praxis" eine rechtssichere Aussage? Nicht mal die Experten hier legen sich fest und nennen es nur "In der Praxis". Stell dich mal vor einen Richter und erzähl dem das die DRV das so gesagt hat *lol* Auf Grund dieser Diskussion hier habe ich 2 der größten GKV angeschrieben und um deren Haltung und Rechtsauffassung gebeten. Diese umschiffen das Ganze nicht mit wagen antworten, dort ist die Haltung eindeutig und SCHRIFTLICH erfolgt. Die fast deckungsgleiche Aussage dort ist, dass eine Terminvereinbarung NICHT als Nachweis der Antragstellung gemäß §51 SGB V angesehen wird. Wird der Nachweis, wie es im Gesetz gefordert ist, nicht fristgerecht erbracht führt das zum Wegfall des Krankengelds. H.
Hoffentlich habts ihr bald. Die Experten Antwort sollte doch genügen. Und wer es nicht kapiert soll ein Kurs an der VHS besuchen.
Max4.0am 10.05.2019 | 10:51
Zitat von krank-ohne-rente anzeigen
Aha, und aufgrund einer Diskussion vom 09.05. haben Sie bereits zwei Antworten am 09.05. oder spätestens heute Vormittag am 10.05. bekommen? Und die haben eine ganz andere Einstellung, vertreten eine ganz andere Rechtsauffassung, legen also nach Gutdünken aus, sind interpretatorisch tätig, und das gleich schriftlich? Ein Schelm, wer Böses dabei denkt ...
krank-ohne-renteam 10.05.2019 | 10:57
Zitat von Max4.0 anzeigen
Ja, dass funktioniert ganz schnell und bestens. Aber auch das würdest du wahrscheinlich nicht verstehen WIE so etwas gehen kann ;-) Die vertreten keine andere "Rechtsauffassung", da die Experten hier ja keine Rechtsauffassung geäussert haben. Oder anders gesagt, die Experten haben ja auch bestätigt was im Gesetz dazu steht. Und die beiden Stellen die jetzt geantwortet haben vertreten die Rechtsauffassung die im Gesetz verankert ist, nicht mehr und nicht weniger. Und in keinem Gesetz steht "In der Praxis" ;-) Mein Tipp an dich wäre jetzt, ruf einen Rechtsanwalt an, er wird dir das erklären können. H.
krank-ohne-renteam 10.05.2019 | 11:10
Zitat von Max4.0 anzeigen
Erschreckend, echt erschreckend. Gerade dann solltest du doch wissen was in den Aufforderungen der KK, oder der AfA steht! Wenn du es nicht mehr weisst, dann lies es einfach noch mal nach. Ansonsten kann ich nur den Kopf schütteln und davor warnen, solchen "Unwissenden" wie dich irgend etwas zu glauben. Ich gebe es auf. Die Antwort der Experten ist eindeutig, Terminvereinbarung ist kein Antrag. Ich stelle mir gerade vor wie jemand (nach deiner Auffassung) einen Termin in einer Großstadt (teilweise 4 Monate Wartezeit) vereinbart, dann einen EMR-Antrag stellt und gleich danahc nach 2 Monaten eine Untätigkeitsklage einreicht ;-) da die 6 Monate schon vorbei sind, ohne das über den Antrag entschieden wurde. H.
Max4.0am 10.05.2019 | 10:58
Also, bei Ihnen ist wirklich Hopfen und Malz verloren und wrs. noch viel mehr ... Die Antworten von Wolfgang, den Experten u.a. sind sowas von eindeutig. Was ist denn überhaupt Ihr Problem? Fehlende Willkür? Ist ja schon peinlich, die Experten nochmals aufzufordern, das Ganze noch einmal auch für Nichtleser anders zu formulieren ... Und warum fragen Sie denn überhaupt hier, wenn Sie die Antwort eh schon zu kennen meinen und nur eine Bestätigung Ihrer Meinung wünschen?
Ich gebe es auf :-) Du machst dich gerade lächerlich. Du wirst es in 100 Jahren nicht verstehen. Solchen beratungsresistenten Menschen wie dich kann man nur wünschen das sie selber mal in eine solche Situation kommen. Du würdest dort hoffnungslos untergehen ;-) H.
Haha, im Gegensatz zu Ihnen bin ich nicht krank-ohne-Rente, sondern mit. Und wenn ich das mit den Fristen nicht schon längst durch hätte und mich mit meiner unsäglichen Krankenkasse nebst Rechtsbeistand nicht auseinandergesetzt hätte, hätte ich trotzdem Ahnung, da ich in der Lage bin, Gesetze und Antworten zu verstehen. Und wenn ich keine Ahnung habe, so lasse ich mich gern eines Besseren belehren, was man von Ihnen ja nun nicht behaupten kann ...
Valzuunam 10.05.2019 | 11:26
Es ist doch ganz einfach: 1. Die Terminbestätigung ist keine Antragstellung. Also kann die KK / AA rechtlich Einwand- im übrigen sinnfrei rumzicken. 2. Im Termin wird der Antrag gestellt, und auf das Datum der Terminvereinbarung datiert. Damit ist die rechtszeitige Antragstellung gerichtsfest nachgewiesen. 3. Sollten irgendwelche Sanktionen auf Grund der -vermeintlich- nicht rechtzeitigen Antragstellung verhängt worden sein sind diese -auch rückwirkende- aufzuheben. In der Praxis vermeiden KK /AA den Aufwand (Punkt 3) in dem Sie die Terminvereinbarung (vorläufig) ausreichen lassen.
Rentenschmiedam 10.05.2019 | 16:52
Hallo, hier ein Auszug aus der Verwaltungsverfügung zu § 19 SGB IV (im gleichen Sinne stehts auch in der zu § 16 SGB I): "Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung gilt der Grundsatz, dass Leistungen antragsabhängig sind. Dabei ist der Antrag an keine Form gebunden, er kann auch mündlich gestellt werden. Der Antrag ist grundsätzlich beim zuständigen Leistungsträger zu stellen (§ 16 Abs. 1 SGB I). Er kann aber auch bei einem unzuständigen Leistungsträger im Sinne des § 16 Abs. 2 SGB I gestellt werden." D.h. wenn Jemand bei der A+B-Stelle anruft und sagt: "Ich will Rente" und vereinbart einen Termin zur Aufnahme der notwenigen Angaben mittels dafür vorgesehener Formulare, dann hat er mit diesem Antrag wirksam einen Antrag bei der Deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gestellt. Und ja, das gilt nicht nur für Renten sondern auch für die anderen Leistungen der RV wie z.Bsp. eine Reha. Was die KV darüber denkt oder nicht denkt ist dabei ziemlich egal. Die RV ist Herr ihres eigenen Verfahrens und hat die Deutungshoheit wann ein Antrag als gestellt gilt, da kann die KV nölen wie sie will. Mit besten Grüßen
Max4.0am 10.05.2019 | 20:00
Valzuun und Rentenschmied haben es noch einmal prima und exakt auf den Punkt gebracht. Vielen Dank dafür!
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