Hallo Judith11,
Urlaubsabgeltungen sind Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB I und sind als Hinzuverdienst nur dann zu berücksichtigen, wenn das Beschäftigungsverhältnis bei Rentenbeginn noch bestanden hat. Außerdem ist es von Bedeutung, ob im Zeitpunkt der Auszahlung des Urlaubsgeldes weiteres Einkommen zu berücksichtigen ist. Sollte dies nicht der Fall sein, besteht für diesen Monat wegen der ausschließlich erbrachten Einmalzahlung ein sogenanntes " Überschreitensrecht " aus dem sich dann keine Konsequenzen auf die Rentenzahlung ergeben.