Verschiedene Fachschulen und Höhere Fachschulen sind später in die errichteten übergeleitet bzw. in Fachhochschulen/ Hochschulen umgewandelt worden.
Soweit die Ausbildung vor Errichtung der Fachhochschulen/ Hochschulen insgesamt noch an den früheren Fachschulen und Höheren Fachschulen erfolgte, liegt Fachschulausbildung vor.
Wurde die Ausbildung an einer Fachschule/ Höheren Fachschule begonnen und nach deren Überleitung in eine Fachhochschule/ Hochschule dort fortgesetzt und beendet (so genannte Übergangsfälle), ist für die Zuordnung im Rahmen des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI entscheidend, welchen Status die Ausbildungsstätte in der Zeit der Ausbildung hatte.
Die Ausbildung bis zum Zeitpunkt der Überleitung der Fachschule/ Höheren Fachschule in eine Fachhochschule/ Hochschule ist als Fachschulausbildung, nach deren Überleitung hingegen als Hochschulausbildung anzusehen ist. Das gilt auch bei einer Nachdiplomierung oder einer nachträglichen Graduierung.