Hallo Fragender 2012,
im § 118 SGB VI steht nicht das Gegenteil, sondern nur, dass er keine Anwendung findet, wenn es sich bei der laufende Geldleistung um Übergangsgeld handelt.
Die Zahlung des Übergangsgeldes erfolgt grundsätzlich jeweils zum 25. eines Monats für diesen Kalendermonat. Die laufende Zahlung endet mit dem letzten Kalendermonat vor dem Ausbildungsende. Die Zahlung des Übergangsgeldes für die restlichen Tage bis zum Entlassungstag wird nach Eingang der Entlassungsbestätigung der Ausbildungseinrichtung ausgelöst. Als Entlassungstag gilt grundsätzlich der Tag, an dem der letzte Teil der Abschlussprüfung stattfindet. Wird die Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit abgelegt, endet die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, endet die Übergangsgeldzahlung mit dem Besuch der letzten Ausbildungsveranstaltung.