Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Fahrkosten

von Mike19.08.2014 | 06:20
2500 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo, leider nochmal das leidige Thema Fahrtkosten Erstattung Weiterbildung Teilhabe am Arbeitsleben. Ich muss jeden Tag dann 160km (hin und zurück) fahren. Mit öffentlichen Verkehrmitteln ist es mir nicht möglich Pünktlich Vorort zu sein. Daher muss ich mit dem PKW pendeln. Wie sieht es den im meinem Fall aus kann ich die erhöhten Fahrtkosten erstattet bekommen? Ich habe auch noch einen 9 Jährigen Sohn und eine Lebensgefährtin die in Wechselschichten arbeitet, daher wäre es mir auch nicht möglich Auswärts zu wohnen? Bei einem Übergangsgeld von 1050Euro, könnte ich ohne Erhöhung der Fahrtkosten mir das ganze nicht Leisten sonst würde ich ganz schnell Überschuldet sein, weil nicht mehr alle Kosten gedeckt werden können. Da her Überlege ich ob ich die Weiterbildung überhabt noch antretten soll. Das nächste Problem wäre dann noch, das ich mein jetztigen Arbeitsplatz bereits gekündigt habe. Danke für Eure Hilfe.

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges werden die Kosten in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach §5 Abs.1 des Bundesreisegesetzes übernommen. Diese beträgt 0,20 Euro je Kilometer. Für die Berechnung sind die tatsächlich gefahrenen Kilometer maßgebend und auf 130,00 Euro begrenzt (160 x 0,20= 32 Euro). Eine Abweichung von dieser Grenze kann in einer einzelfallbezogenen Härtefallprüfung erfolgen. Versuchen Sie zu klären, ob man Ihnen zur Betreuung Ihres Kindes eine Haushaltshilfe bewilligt, und versuchen Sie am Ausbildungsort eine Übernachtung, nach Absprache mit dem Rententräger, zu organisieren. In begründeten Einzelfällen kann man auch das Kind zur Rehabilitation mitnehmen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Nach den Hinweisen von „???“ ergänze ich meinen Beitrag um die Kommentierung des §53 SGB IX: „Kosten für Pendelfahrten mit einem Kraftfahrzeug bei ganztägig ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können nur bis zur Höhe des Betrages übernommen werden, der bei unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung zumutbarer auswärtiger Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre. Hierbei dient der sich aus § 128 SGB III ergebende Höchstbetrag von 269,00 EUR als Orientierungshilfe. Bei ganztägig ambulanten Leistungen zur Teilhabe sind daher täglich nicht mehr als 13,45 EUR zu zahlen. Dieser Beitrag kann um nachgewiesene behinderungsbedingte Mehraufwendungen erhöht werden. Aus Sinn und Zweck der Begrenzung ergibt sich, dass die Anspruchsbegrenzung nur wirksam werden kann, soweit eine angemessene auswärtige Unterbringung tatsächlich möglich wäre. Kann ein Träger am Ort der Ausführung der Leistung keine Unterbringung anbieten, findet eine Begrenzung nach § 53 Abs. 4 Satz 3 SGB IX nicht statt.“ Danke für den Hinweis!

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

???am 19.08.2014 | 09:45
Der Experte hat anscheinend übersehen, dass Sie eine Umschulung/Fortbildung absolvieren und nicht zur Kur wollen. Hier kommt ein Auszug aus der Anweisung der DRV: "Bei Pendelfahrten ist die Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,20 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu zahlen. Die Erstattung der Kosten für Pendelfahrten bleibt jedoch von der Begrenzung auf 130,00 Euro unberührt. Sowohl bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als auch bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind 13,45 Euro als täglicher Höchstbetrag anzusetzen. Zusätzlich ist der monatliche Höchstbetrag von 269,00 Euro zu beachten." Da Sie nach Ihrer Schilderung aus privaten Gründen pendeln, ist es schwierig, "Sonderkonditionen" auszuhandeln. Um eine vernünftige Entscheidung zu treffen, müssen Sie viele Punkte berücksichtigen wie Dauer Ihrer Weiterbildung, Arbeitmarktchancen + Lohnhöhe ohne Weiterbildung ... Viel Glück dabei!
Schadeam 19.08.2014 | 10:42
....und bei LTA ist es wohl auch kaum eine Option das Kind mitzunehmen......
Markusam 30.09.2014 | 19:29
Der 8. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen hat am 30.04.2014 eine verbreitete Praxis der Rentenversicherungsträger zur Begrenzung von Reisekosten bei Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen für rechtswidrig erklärt. Die Entscheidung ist bedeutsam für zahlreiche Teilnehmer von beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen, denen Pendelkosten entstehen. Der Kläger, ein 40jähriger Lippstädter, nahm im Jahr 2010 an einer Rehabilitationsmaßnahme im Berufsförderungswerk Dortmund teil. Er pendelte täglich mit dem Pkw von Lippstadt nach Dortmund. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Westfalen begrenzte die Erstattung seiner Fahrtkosten entsprechend der allgemeinen Praxis der Rentenversicherungsträger auf 269 Euro monatlich. Der Kläger hat demgegenüber verlangt, ihm Fahrtkosten nach dem Bundesreisekostengesetz zu bewilligen (täglich 35 Euro), monatlich begrenzt auf die Kosten einer auswärtigen Unterbringung in Dortmund (412,50 Euro). Der 8. Senat hat der Klage mit Urteil vom 30.04.2014 stattgegeben. Die in den sog. Reisekostengrundsätzen der Rentenversicherungsträger geregelte und auch in den Informationsblättern für die Versicherten wiedergegebene Praxis, die Pendelkosten auf 269 Euro zu deckeln, sei rechtswidrig. Es gebe dafür keine gesetzliche Grundlage. Die Erstattung von Fahrtkosten für Teilnehmer an Rehabilitationsmaßahmen sei in den Regelungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen des Sozialgesetzbuchs abschließend geregelt. Die Regelung sei in den vergangenen Jahren mehrfach geändert worden, ohne dass der Gesetzgeber dabei den ausdrücklichen Vorschlag sowohl der Bundesagentur für Arbeit als auch des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger aufgegriffen habe, sie um eine ausdrückliche Begrenzung der Fahrtkosten für Pendler auf 269 Euro monatlich zu ergänzen. Weil der Senat die Rechtslage für eindeutig hält, hat er die Revision zum Bundessozialgericht nicht zugelassen. Urteil vom 30.04.2014 - L 8 R 875/13 -
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026