Im Sozialrecht gibt es einen Hinweis auf Fahrtkostenzuschüsse während der stufenweise Wiedereingliederung. In § 44 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX in Verbindung mit § 53 SGB IX heißt es:
Der für die StW verantwortliche Leistungsträger (Krankenkasse, Rentenversicherung, Unfallversicherung oder Arbeitsagentur) leistet neben der Absicherung zum Lebensunterhalt auch Reisekosten als sogenannte „ergänzende Leistungen“. Damit sind die mit der StW erforderlichen Fahrkosten, also diejenigen für den „Arbeitsweg“ gemeint.
Warum sperrt sich der DRV gegen Fahrtkostenzuschüsse, wenn es doch konkret geregelt ist?
Und bevor jetzt irgendwelche Schlaumeier anmerken, daß man ja auch sonst als Arbeitnehmer den Fahrtweg zu bestreiten hätte... ja, allerdings ist auch das Gehalt deutlich höher als das Übergangsgeld.