Eine stufenweise Wiedereingliederung ist keine eigenständige Hauptleistung wie z. B. medizinische Rehabilitation selbst. Sie ist eine ergänzende Leistung zu einer Rehabilitations-Hauptleistung.
Die ergänzende Leistung bei einer stufenweisen Wiedereingliederung ist die Weiterzahlung des Übergangsgeldes nach § 51 Abs.5 SGB IX bis zum Ende der stufenweisen Wiedereingliederung.
Reisekosten werden nach § 53 SGB IX nur im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation gezahlt und nicht im Zusammenhang mit einer ergänzenden Leistung.
Daher kommt die Übernahme der Fahrkosten bei einer stufenweisen Wiedereingliederung nicht in Betracht.