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Experten-Antwort

Fallen bei einer Erwerbsminderungsrente von monatl. Netto 1.120 Euro Steuern an?

von Gina08.07.2020 | 15:11
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17 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, seit September 2019 beziehe ich als (Alleinstehende) eine Erwerbsminderungsrente von netto 1.120 Euro. Mit der Renten Erhöhung ab Juli 2020 wären es Netto 1.150 Euro. Fallen da Steuern an? Bitte um eine Antwort danke

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Gina,

bei einem Rentenbeginn im Jahr 2019 liegt der Besteuerungsanteil der Bruttorente in den Kalenderjahren 2019 und 2020 bei 78%. Fordern Sie gern eine Rentenbezugsbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt für 2019 bei Ihrer Rentenversicherung an und geben Sie Ihre Steuererklärung für 2019 beim zuständigen Finanzamt ab. So bekommen Sie die Antwort auf Ihre Frage.

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16 Antworten

Peter T.am 08.07.2020 | 15:20
Formal haben Sie (glaube) 9160 € in 2019 als Steuerfreibetrag, 2020 sind es 9400 €. Ob Sie auf die Rente Steuern zahlen, kann Ihnen hier niemand beantworten. Je nach Renten Beginn haben Sie einen Großteil zu versteuern und dann gehen noch Beträge zu Kranken/Pflegeversicherung ect ab, sowie Event. Außergewöhnliche Belastungen usw usw. Das kann Ihnen aber nur ein Steuerprogramm/Hilfe er ein oder Steuerberater verbindlich sagen.
Siehe hieram 08.07.2020 | 15:54
Leider ist diese Angabe etwas undeutlich ausgedrückt (für andere betroffene Mitleser). In 2020 gilt bereits ein Besteuerungsanteil von 80%. Da aber Ihr Rentenbeginn in 2019 liegt, beträgt der Besteuerungsanteil für Sie noch 78% und es bleibt bei diesem Anteil auch für die nächsten Jahre, in denen Sie eine EM-Rente beziehen. Sofern von Ihrer Rente Erstattungen erfolgt sind, z. B. an Krankenkasse oder Arbeitsamt, weil die Rente rückwirkend bewilligt wurde, sollten Sie sich unbedingt vor Abgabe der Steuererklärung auch hierzu die Beträge bescheinigen lassen, damit diese vom FA korrekt berücksichtigt werden.
sturkoppam 08.07.2020 | 16:33
Sie werden es erfahren. Sie sind verpflichtet als Rentner eine Erklärung abzugeben. Sollten keine Steuern anfallen können sie sich vom Finanzamt eine Befreiung der Erklärung ausstellen lassen und gut ist es.
LMam 08.07.2020 | 16:50
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Hallo Gina, bei einem Rentenbeginn im Jahr 2019 liegt der Besteuerungsanteil der Bruttorente in den Kalenderjahren 2019 und 2020 bei 78%. ...
Leider ist diese Angabe etwas undeutlich ausgedrückt (für andere betroffene Mitleser). In 2020 gilt bereits ein Besteuerungsanteil von 80%. Da aber Ihr Rentenbeginn in 2019 liegt, beträgt der Besteuerungsanteil für Sie noch 78% und es bleibt bei diesem Anteil auch für die nächsten Jahre, in denen Sie eine EM-Rente beziehen.
Wie sieht es eigentlich aus, wenn manIn 2017 eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten hat und ab Anfang 2020 eine volle Erwerbsminderungsrente? Gilt dann 74%, 80% oder halbe/halbe 74%/80%?
Siehe hieram 08.07.2020 | 18:10
Zitat von LM anzeigenausblenden
§22 EStG (Auszug) "4Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente. 5Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. 6Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt. 7Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht. 8Folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, gilt für die spätere Rente Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich der Prozentsatz nach dem Jahr richtet, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden Renten von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen wird; der Prozentsatz kann jedoch nicht niedriger bemessen werden als der für das Jahr 2005;" In normal verständlicher Sprache bedeutet dies, dass der %-Satz bleibt, nur der Betrag ändert sich (also 74% auf alles).
suchenwiam 08.07.2020 | 19:29
Einstieg: https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/rentenbeste… Im Detail (dort nicht dargestellt): der Prozentsatz ist abhängig vom ersten Rentenbezugsjahr. Im ersten *vollen* Rentenbezugsjahr wird der Freibetrag in Euro ermittelt (ohne Berücksichtigung der möglichen Erhöhung zum 1.7.), und gilt nach aktuellem Recht als Festbetrag bis Lebensende - also ohne Inflationsausgleich. Insbesondere Rentenerhöhungsbeträge (sollten wieder welche kommen) sind zu 100% steuerpflichtig. Ich fände es angemessener, den Rentenfreibetrag im gleichen Verhältnis zum jährlich erhöhten Grundfreibetrag anzuheben - aber das ist Sache der Politik.
Susiam 08.07.2020 | 19:51
Hallo Gina, geben Sie bei Google Heydorn Nettorentenrechner ein,denke könnte weiter helfen,bei mir wars so. Gruß Susi
Siehe hieram 08.07.2020 | 22:10
Zitat von suchenwi anzeigenausblenden
Es gilt für die Betragsfestschreibung der BruttoJahresbetrag der Rente INKLUSIV der zum 01.07. möglichen Erhöhung. Erst die nachfolgenden möglichen Erhöhungen unterliegen dann der 100%-Versteuerung. Siehe hierzu Tabelle des Bundesfinanzminsteriums https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartike… Interessant dazu: Wenn von einer Rentenart in eine andere (z.B. 1/2 EM-Rente in volle EM-Rente / EM-Rente in vorgezogene Altersrente / vorgezogene Altersrente in Regelaltersrente) gewechselt wird, wird der Betrag entsprechend neu festgeschrieben mit dem %-Anteil, des ursprünglichen Rentenbeginns aber mit dem vollen Jahresbetrag des auf den Wechsel folgenden Jahres. Jedenfalls nach aktueller Gesetzeslage. Und @Gina sollte gucken, ob sie nicht noch ein paar Sonderausgaben (wie z. B. Krankheitskosten) bei der Steuererklärung mit angeben kann, oder vielleicht verfügt sie über einen GdB >= 30? Sonst sieht es nach der o.a. Tabelle so aus, als würde sie , auch wenn sie nur die Rente als Einkünfte hat, ganz knapp über den 'Freigrenzen' liegend doch ein paar EUR Steuer bezahlen müssen. Aber rechtssicher sollte man hierzu (und auch zur Festschreibung des nicht zu versteuernden Betrags) dennoch besser einen Steuerberater oder ähnliche Steuerversierte befragen.
Spätaussiedlersohnam 09.07.2020 | 01:15
Hallo zusammen, Fallen da Steuern an? Bitte um eine Antwort danke
Sie werden es erfahren. Sie sind verpflichtet als Rentner eine Erklärung abzugeben. Sollten keine Steuern anfallen können sie sich vom Finanzamt eine Befreiung der Erklärung ausstellen lassen und gut ist es.
Man ist nicht verpflichtet! Nur bei einem Einkommen in ausreichender Höhe! Also wäre darüber nachzudenken, aber jemand mit z.B. 800€ Rente braucht nun wirklich keine Steuererklärung zu machen.
Siehe hieram 09.07.2020 | 01:24
Zitat von Spätaussiedlersohn anzeigenausblenden
Oh doch!!! Ein Rentner ist zur Abgabe einer Steuererklärung 2019 verpflichtet, wenn er mit seinem Gesamtbetrag der Einkünfte den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt. Im Jahre 2019 beträgt der Grundfreibetrag 9.168 Euro für Ledige und 18.336 Euro für Verheiratete. Und wenn meine Rechenmaschine aus den 80erJahren mit Tippstreifen noch funktioniert sind 800 x 12 = 9.600,00...
Spätaussiedlersohnam 09.07.2020 | 01:28
Es sind aber immer noch derzeit mindestens 20% der Rente steuerfrei. Da muss schon etwas mehr zusammenkommen, dass man nach Abzug des Grundfreibetrags sowie der des Freibetrags von 20% der Rente noch was übrig hat.
Siehe hieram 09.07.2020 | 01:42
Wenn Sie davon so gar keine Ahnung haben, sollten Sie doch bitte hier anderen keine falschen Informationen übermitteln. Auch diese obige Äußerung ist unrichtig! Maßgeblich für die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung ist der BRUTTObetrag der Rente. Lt. Bescheid. Und VOR Abzug von irgendwas. Ob es dann tatsächlich zu einem zu bezahlenden "Steuerbetrag" kommt, stellt das Finanzamt dann fest.
W°lfgangam 09.07.2020 | 22:45
Es sind aber immer noch derzeit mindestens 20% der Rente steuerfrei. Da muss schon etwas mehr zusammenkommen, dass man nach Abzug des Grundfreibetrags sowie der des Freibetrags von 20% der Rente noch was übrig hat.
Mit dem Spätaussiedlersohn hat sich ein unwissender Troll hier im Forum breitgemacht, der sein Nichtwissen mit jedem seiner Beiträge erneut bestätigt. Also Achtung!
...sowie ein labernder 'Achtung-Virus', der mit Null-Zusatzwissen zu glänzen versucht, um durchaus wissenswerte Beiträge mit Null-Inhalt zu verlängern ;-) Gruß w. PS: jeder Berater, der nur halbwegs nicht erblindet ist, erkennt, dass schon aus der eigenen Merkblatt-Info der DRV bei der alleinigen Brutto-Rente/keine weiteren Einkünfte vorhanden, aktuell keine Steuern zu zahlen wären (man kann ja lesen ;-)) ...unter Vorbehalt - die steuerfeststellenden Berufsgruppen/respektive Finanzamt, werden es abschließend beurteilen! Gruß w.
Siehe hieram 10.07.2020 | 00:26
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
Mit Vorsicht zu genießen! :-) Lt. Angabe von Gina handelt es sich um die NETTO-Rente. Insofern ist die Brutto-Rente ja um die KV/PV-Beiträge höher. Automatisch gibt es den Werbekostenfreibetrag für Rentner in Höhe von 102 EUR. Im Vorsorgebetrag (2020 = maximal 1.900,00 EUR) ist noch etwas Luft, da lohnt es sich zu gucken, was mit der Haftpflichtversicherung ist oder einer privaten Zahnzusatz... Auch haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerrechnungen aus einer Nebenkostenabrechnung Miete/ Wohngeldabrechnung Eigentum beinhalten steuerminderndes Potential. Wenn nichts davon vorhanden ist.... dann würden für 2020 ca. 150 EUR Steuern bezahlt werden müssen. //2019 EM-Rente erst ab September, da hängt es also davon ab, was vorher war - wenn es nur Krankengeld/ALG (beides nicht steuerpflichtig, nur Progressionsvorbehalt) vorher gab, muss für 2019 keine Steuer bezahlt werden. Wurden noch Arbeitseinkünfte erzielt, mag das völlig anders aussehen.// Dieser Rentenrechner ist übrigens etwas präziser als der in einem der vorherigen Beiträge verlinkten, weil man da den Steuerbeginn auch mit eingeben kann: https://www.smart-rechner.de/rentenbesteuerung/rechner.php Und ansonsten: Steuerberater/Lohnsteuerhilfeverein/Finanzamt direkt/ eine Steuersoftware kaufen
Renten-Experteam 14.07.2020 | 09:46
Wenn Sie im Übrigen Zur Miete wohnen oder Ihr Eigentum noch nicht abbezahlt ist, dann kann es schön sein, wenn Sie plötzlich Steuern bezahlen müssten. Schön sein? Warum das? Ganz einfach: Sie haben dann Anspruch auf ein höheres Wohngeld. Wohngeld ist keine Sozialhilfe!!! Wohngeld ist ein Rechtsanspruch, den man je nach Einkünften, Anzahl der Wohnungsnutzern, Wohnregion etc. erhält. Bei der Berechnung des Familieneinkommens werden bestimmte Beträge pauschal und auch in „Euro genau“ abgezogen. Pauschale Abzüge: - Krankenversicherung 10% - Steuern 10 % - Rentenversicherung (gesetzlich oder auch privat) 10%. Wenn jemand 1.0000 Euro Brutto Einkünfte hat, werden also Nur 100 Euro abgezogen. Wer plötzlich Steuern bezahlt erhält einen Abzug von 200 Euro pauschal und somit sinkt das Familiennettoeinkommen. 10 Euro Steuern können so beispielsweise 100-160 Euro Wohngeld auslösen. Bei Erwerbsminderung könnte man auch noch eine private Rentenversicherung abschließen und hat dann 30% Abzug und in Konsequenz auch mehr Wohngeld. Leider kennen sich nicht einmal die städtischen Behörden damit aus. Hilfreich ist hier das Wohngeldgesetz, Spezialisten beim Landratsamt oder Experten in der Rentenversicherung, die sich mit den Details des Wohngeldes auskennen. www.Renten-Experte.de
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