Hallo Toni,
Ihr Rentenversicherungsträger beurteilt die Erwerbsfähigkeit anhand der üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Kann das vom ärztlichen Dienst des Rentenversicherungsträgers festgestellte Leistungsvermögen aufgrund der qualitativen gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in eine Erwerbstätigkeit umgesetzt werden, ist die attestierte zeitliche Leistungsfähigkeit für sich allein nicht mehr relevant. Demnach hängt die Erwerbsfähigkeit nicht nur vom Zeitfaktor, sondern insbesondere von den realen Anforderungen in der Berufswelt ab.
Die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erstrecken sich auch auf alle Bestandteile einer Erwerbstätigkeit. Hierzu zählen die auf ein Beschäftigungsverhältnis einwirkenden Rechtsnormen ebenso wie kollektiv- oder individualvertragliche Vereinbarungen. Insbesondere zu nennen ist in diesem Zusammenhang die Arbeitszeit. Sowohl die Dauer als auch die Lage und Verteilung der Arbeitszeit sind maßgebliche Elemente einer Erwerbstätigkeit.
Im Normalfall müssen Beschäftigte die erforderliche Arbeitsleistung an jedem Tag der Arbeitswoche erbringen können, um einen Arbeitsplatz entsprechend auszufüllen. Demnach gehört es dazu, dass eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit ausgeübt werden kann. Liegt jede Woche für mehrere Tage Arbeitsunfähigkeit vor, kann von gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr gesprochen werden.
Eine verbindliche Entscheidung können wir Ihnen hier im Forum jedoch nicht geben, da es sich bei der Frage, ob die Ausübung der Beschäftigung weiterhin volle EM oder EU vorliegt, um eine Ermessensentscheidung handelt. Auf keinen Fall können wir hier im Forum dazu raten falsche angaben zu mache. Kommen Sie Ihren Mitwirkungspflichten nach und warten im übrigen einen eventuellen Bescheid ab.