Der Artikel "Rente mit 67 (1): Der Rentenbeginn bleibt flexibel gibt mir durch die Aussage im 4.Absatz die Möglichkeit, durch "vorab freiwillige Beiträge an die Rentenversicherung " zu zahlen damit Rentenabschläge zu vermeiden. Ist das ab 2008 denn neu, daß man nach § 7 SGB VI (Freiwillige Beiträge)Abschläge verhindern kann???
Es ist absolut keine falsche Information der RV!
Seit es Abschläge bei der Rente gibt, gibt es auch die Möglichkeit, diese vorab bis zum Erreichen der Regelaltersrente auszugleichen (§ 187 a Abs. 1 SGB VI). Also beileibe nicht erst seit 2008. Sofern man den Ausgleich der Beiträge vornehmen will (hat nix mit der "normalen" freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI zu tun), kann man sich eine entsprechende Berechnung beim RV-Träger einholen.
Aber in den wenigsten Fällen rentiert sich das, denn diese Beiträge sind insgesamt teilweise SEHR hoch. Es sei denn, der Arbeitgeber trägt einen Teil oder im Ganzen mit einer Beitragszahlung seinerseits dazu bei. Das geschieht manchmal dann, wenn er seinen Arbeitnehmer auf Biegen und Brechen "raushaben" will und der AN nur wegen des Abschlags nicht vorzeitig in Rente gehen will.
MfG Rosanna
Wird nach Anhebung der Altersgrenzen eine Rente vorzeitig in Anspruch genommen, führt dies grundsätzlich zu einer Rentenminderung (siehe § 77 SGB VI). Nach § 187a Abs. 1 SGB VI hat der Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente entstehende Rentenminderung durch Beitragszahlung auszugleichen. Der Ausgleich der Rentenminderung ist freiwillig. Es besteht die Möglichkeit, die Minderung vollständig oder nur teilweise auszugleichen. Die hierfür verwendeten Beiträge sind weder freiwillige Beiträge noch Pflichtbeiträge!