Wird nach Anhebung der Altersgrenzen eine Rente vorzeitig in Anspruch genommen, führt dies grundsätzlich zu einer Rentenminderung (siehe § 77 SGB VI). Nach § 187a Abs. 1 SGB VI hat der Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente entstehende Rentenminderung durch Beitragszahlung auszugleichen. Der Ausgleich der Rentenminderung ist freiwillig. Es besteht die Möglichkeit, die Minderung vollständig oder nur teilweise auszugleichen. Die hierfür verwendeten Beiträge sind weder freiwillige Beiträge noch Pflichtbeiträge!