Hallo Martin,
Reisekosten werden im Regelfall für zwei Familienheimfahrten im Monat zum Wohnort/Aufenthaltsort des Versicherten übernommen, wenn er wegen der Durchführung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben außerhalb seiner Wohnung untergebracht ist.
Dauert die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bzw. die Maßnahme der Berufsfindung oder Arbeitserprobung weniger als einen Zeitmonat, jedoch länger als zwei Wochen, sind die Kosten für eine Familienheimfahrt zu übernehmen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn sich zu Beginn oder zum Ende der Maßnahme nur ein Teilmonat ergibt.
In den „Gemeinsamen Reisekostengrundsätzen“ der Rentenversicherungsträger ist dazu im Detail folgendes geregelt:
Auszug zu Familienheimfahrten:
„7. Familienheimfahrten
7.1 Im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden auch Reisekosten übernommen für im Regelfall zwei Familienheimfahrten im Monat zum Wohnort/Aufenthaltsort der Versicherten, wenn sie wegen der Durchführung der Rehabilitationsleistungen außerhalb ihrer Wohnung untergebracht sind. Verbleibt am Ende einer Rehabilitationsleistung ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als 14 Tagen, besteht Anspruch auf eine weitere Familienheimfahrt.
7.2 Im Kalenderjahr werden Kosten für höchstens 24 Familienheimfahrten übernommen. Familienheimfahrten zu Ostern, Pfingsten, Weihnachten oder anlässlich der Ferien werden auf die Gesamtzahl der Familienheimfahrten angerechnet. Dasselbe gilt für Heimfahrten bei Erkrankung der Versicherten sowie bei Unterbrechung der Rehabilitationsleistungen aus anderen Gründen.
7.3 Zusätzlich zu den unter Ziffer 7.1 aufgeführten Familienheimfahrten können die Kosten für Familienheimfahrten im Falle des Todes oder einer lebensbedrohenden Erkrankung der Ehegatten, Kinder, der Eltern, Schwiegereltern, Geschwister oder der Haushaltsführer(-innen) der Versicherten übernommen werden. Der besondere Anlass ist nachzuweisen. Gleiches gilt auch bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sonstigen Leistungen.
7.4 Im Zusammenhang mit mehrmonatigen stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sonstigen Leistungen können Reisekosten entsprechend den Ziffern 7.1 bis 7.3 übernommen werden. Eine Familienheimfahrt kann in diesen Fällen erstmals nach acht Wochen gewährt werden, wenn die Behandlung voraussichtlich länger als 14 Tage andauert. Weitere Heimfahrten bis zu einer Gesamtzahl von 2 Fahrten im Monat können jeweils nach Ablauf von 14 Tagen erfolgen, sofern noch eine Restdauer der Rehabilitationsleistungen von 14 Tagen oder mehr verbleibt.
7.5 Anstelle der Reisekosten für eine Familienheimfahrt können die Reisekosten für die Fahrt von Angehörigen der Versicherten vom Wohnort/Aufenthaltsort des Versicherten zur Rehabilitationseinrichtung und zurück übernommen werden.
7.6 Reisekosten für Besuchsfahrten von Angehörigen werden bis zur Höhe der Kosten übernommen, die für Familienheimfahrten der Versicherten entstanden wären. Fahrpreisermäßigungen, die die Versicherten hätten in Anspruch nehmen können, bleiben unberücksichtigt.“
Die strenge Zählung der 14 Tage findet regelmäßig nur bei med. Rehabilitationen Anwendung. Bei LTA gilt grundsätzlich 2 Familienheimfahrten pro Monat und insgesamt 24 im Kalenderjahr.
Da die Abrechnung in der Regel einmal pro Kalendermonat erfolgt, kann es durchaus vorkommen, dass im Einzelfall nur eine Familienheimfahrt berücksichtigt wird. Für die Dauer Ihres 3-monatigem Lehrgangs stehen Ihnen jedoch letztlich insgesamt 6 Familienheimfahrten zu. Soweit Ihnen am Ende nicht die Kosten für insgesamt 6 Familienheimfahrten erstattet wurden, sollten Sie sich nochmals mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen und ggf. Widerspruch einlegen.