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Experten-Antwort

Fehlende 30 Monate an der Rente für besonders langjährig Versicherte

von Georg_15.04.2015 | 08:00
1861 Ansichten
4 Antworten

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Ich bin 59 Jahre alt und werde wahrscheinlich arbeitslos werden. Mir fehlen dann noch 2 1/2 Jahre an den 45 Arbeitsjahren für besonders langjährig Versicherte. Darf man die noch fehlende Zeit mit Arbeitslosengeld überbrücken oder kann ich die fehlenden Rentenbeiträge für die 2 1/2 Jahre aus meiner Privatkasse einbezahlen um die Rente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen zu dürfen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Georg,

Zeiten der Arbeitslosikeit in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn zählen nicht zu den 45 Jahren. Auch können freiwillige Beiträge, die während dieser Zeit der Arbeitslosigkeit entrichtet werden, nicht bei den 45 Jahren berücksichtigt werden. Wenn Sie die Möglichkeit haben, ist Ihnen zu empfehlen, eine geringfügige Beschäftigung aufzunehmen.

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3 Antworten

senf-dazuam 15.04.2015 | 09:10
So, wie das Gesetz formuliert wurde, zählt die Arbeitslosigkeit in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn nur mit zur Wartezeit, wenn sie aufgrund einer Insolvenz oder Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers beruht. Sie sind 1955 geboren? Also könnten Sie diese Rente mit 63 Jahren und 6 Monaten beziehen. Werden Sie "heute" arbeitslos, zählt die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld noch bis zum Alter von 61 Jahren und 6 Monaten mit zur Wartezeit. Das wären dann schon 18 bis 24 Monate ... den Rest müssten Sie zwischen 61/6 und 63/6 z.B. mit einem Minijob (versicherungspflichtig!) füllen. Zur Sicherheit lassen Sie sich am besten in einer Beratungsstelle Ihre Situation noch mal genau darlegen!
senf-dazuam 15.04.2015 | 09:12
Ein Nachtrag: freiwillige Beiträge zählen dann nicht mit, wenn Sie in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn parallel zu einer Arbeitslosigkeit vorliegen. Die nutzen m.E. in Ihrer Situation wenig ...
=//=am 15.04.2015 | 09:39
Sie können aber mit einer versicherungspflichtigen GERINGFÜGIGEN Beschäftigung - neben ALG-Bezug - die Wartezeit erfüllen.
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