Fehlende Nachweise von UHG-Bezüge

von
Franz-Josef Pauly

Hallo Expertinnen und Experten der DRV,
zu diesem Thema hatte ich am Sonntag 12.06.2016 geschrieben. Heute haben Sie miur geantwortet. Auf Ihre Antwort habe erneut reagiert, geantwortet. Bitte beantworten Sie als Experten meine erneuten Fragen. Bitte nehmen Sie keinen Bezug auf viorangegangene Kommentare von Nicht-Experten. Ich erwarte vfon Ihnen keine Prozessunterstützung, sondern Antworten auf meine allgemeinen Fragen zum Nachweis bzw. ersatzweiser Möglichkeiten.
Viele Grüße , Franz-Josef Pauly

von
MWXZ

Hallo,
von W*lfgang ist ein hervorragender Experte,

Sie haben die Antwort eines sehr erfahrenen Spezialisten
zu den Fragen des Rentenrechts.

von
Franz-Josef Pauly

An MWXZ
Hallo, danke für Ihren Hinweis, das W*lfgang ein Spezialist im Rentenrecht ist. Das wusste ich nicht, hätte ich mir aber denkenn können, wenn die Experten der DRV seine Äußerungen bestätigt haben. Für ein gerichtlich verwertbares Material hätte ich gern klare Aussagen von den Experten der DRV. Sollte wegen meinem bestehenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht keine zufriedenstellende Auskunft von den DRV-Experten erfolgen, wird eine andere Bürgerin/ anderer Bürger sicherlich in diesem Forum diese allgemein interessanten Fragen zum ersatzweisen Nachweis bei Verliust von Originalbelegen stellen. Die DRV-Experten erklären , dass sie gerne umfassenden Rat erteilen. Auf die Antwort der Experten sind viele Forum-Teilnehmer gespannt, was auf die Zahl der Zugriffe hinweist. Über den Verlauf meiner Klage beim Sozialgericht Detmold werde ich in diesem Forum berichten. Auch an FOCUS werde ich mich wenden, weil u.a. von diesem Medium auf die Möglichkeit von ersatzweisem Nachweis hingewiesen wird. Diese Möglichkeit bestünde auch für die in Deutschland geborene Deutsche.
Bis dahin, Franz-Josef

von
W*lfgang

Zitiert von: Franz-Josef Pauly
Für ein gerichtlich verwertbares Material hätte ich gern klare Aussagen von den Experten der DRV.
;-)

Hallo Franz-Josef Pauly,

Sie wissen, dass Sie sich _hier_ lediglich in einem Internetforum befinden, aus dem Sie keine rechtlichen Ansprüche ableiten können und die Aussagen - auch von Experten selbst - keine rechtliche Bewandtnis haben.

Was zählt, ist die schriftliche Aussage Ihrer DRV selbst; ggf. auch dokumentierte Beratungsgespräche/-ergebnisse in einer örtlichen Beratungsstelle DRV oder Rathaus/Versicherungsamt.

Daneben können Sie sich auf die Rechtsanweisungen (RAA) der DRV berufen, wenn Ihr Fall dort präzise abgebildet, mit Urteilen garniert und/oder gemeinsamen Besprechungsergebnissen/Verfahrensweisen zu gesetzlich nicht näher/erschöpfend beschrieben Tatbeständen vorhanden sind. Ich geben Ihnen mal einen Link dazu, der als erster Einstieg vielleicht hilfreich sein kann, weiteren genannten Verknüpfungen folgen Sie einfach:

http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_244R4.1

Gruß
w.
PS: die RAA ist in weiten Teilen öffentlich, so ganz detaillierte Interna sind nur nur im Intranet der DRV verfügbar.

von
W*lfgang

Nachtrag:

Besonderes Augenmerk ist auch auf diese Tabelle der DRV zur richten/dient als Beurteilungshilfe, wenn keine Nachweise vorliegen/und letztendlich eine Eidesstattliche Versicherung verzichtbar macht. Wenn schon kein UHG nachgewiesen werden kann, könnte die normale/alternativ die Bezugsdauer von schlicht ALG 1 (für die 45 Jahre) - unabhängig der AA-finanzierten Ausbildung - hier abgeleitet werden:

http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_244ANL1

Gruß
w.
PS: es steht Ihnen natürlich frei, hier Ausdrucke anzufertigen und dem SG-Gericht vorzulegen - vielleicht geht das dann tiefer in die Materie :-)

Experten-Antwort

Hallo Franz-Josef Pauly,

wir können in diesem Forum ohne Einsicht in die Unterlagen keine Einschätzung zu Ihrem Einzelfall vornehmen. Somit können wir uns auch nicht zu Ihrem laufenden Sozialgerichtsverfahren (SG-Verfahren) und dessen weitere Entwicklung äußern. Ob Ihre Beweismittel bzw. die Glaubhaftmachung der Zeiten des UHG-Bezuges letztendlich ausreichen, bleibt der Entscheidung im SG-Verfahren vorbehalten.

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