Die Ablehnung der Rente wegen Erwerbsminderung zum damaligen Zeitpunkt war leider in Ordnung, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Diese Voraussetzungen liegen nur dann vor, wenn in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge (36 Monate) vorliegen. Es gelten also nur Pflichtbeiträge und keine freiwilligen Beiträge.
Die fehlenden 12 Monate Pflichtbeiträge konnten bzw. können somit nicht als freiwillige Beiträge eingezahlt werden. Für den Anspruch auf Grundsicherung über den Sozialhilfeträger war nur maßgebend, dass Sie dauerhaft voll erwerbsgemindert waren. Deshalb wurde damals ein Gutachten über den Rentenversicherungsträger angefordert. Die Grundsicherung ist keine Rente bzw. begründet keinen Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie wird aus Steuermitteln finanziert.