Hallo Ana,
den Ausführungen von „Berater“ stimme ich zu. Falls die damaligen Beschäftigungszeiten im Versicherungsverlauf noch nicht als Berufsausbildung gekennzeichnet sind, ist ein Nachweis über die Berufsausbildung erforderlich, damit sie entsprechend vorgemerkt werden können. Die mündliche Mitteilung ist nicht ausreichend.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung