Hallo Peter,
zu einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit dürfen Sie im Rahmen Ihrer verbliebenen Erwerbsfähigkeit hinzuverdienen. Dabei müssen Sie bestimmte Hinzuverdienstgrenzen einhalten.
Die Abfrage zu erhaltenem Arbeitsentgelt unter Ziff. 9.3.1. des Vordrucks R0100 dient dabei der Klärung, ob der Rentenversicherungsträger ggf. weitere Ermittlungen zum Hinzuverdienst einleiten muss. Insoweit wäre eine Klarstellung des Sachverhalts gegenüber dem Rentenversicherungsträger zwar nicht zwingend notwendig, aber durchaus sinnvoll.