Guten Tag,
vielleicht kann mir in der Angelgenheit jemand weiterhelfen. Meiner Tante wurde 1998 Rente gewährt. Es wurde bei der Renteberechnung vergessen, den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Ihr ist dies nicht aufgefallen, weil sie davon ausging, dass sie diesen erst erhält wenn auch ihr geschiedener Mann in Rente geht.
Das war nun letzten Jahr der Fall. Sie wendete sich deswegen an die Rentenversicherung. Es wurde von dort dann Festgestellt, dass der Versorgungsausgleich bereits sofort bei der Rentenberechnung 1998 berücksicht werden hätte müssen. Es wurde von der RV Antrag auf Neufesstelung der Rente gestellt. Sie erhielt einen neuen Bescheid mit der Berücksichtigung und einer Nachzahlung für die letzten 4 Jahre. Dagegen hat sie Widerspruch erhoben, um den gesamten Zeitraum (ab 1998) nachgezahlt zu bekommen. Der Widerppruch wurde abgelehnt. Die RV räumte zwar ihr Verschulden für die Nichtberücksichtigung ein, verwies jedoch darauf, dass selbst bei endeutigen Verschulden der RV, gesetzlich nur eine Nachzahlung für die letzten 4 Jahre gegeben ist.
Verwaltungsakte, die für die Vergangenheit zugunsten des Berechtigten nach § 44 SGB X zurückgenommen bzw. nach § 48 SGB X aufgehoben werden, sind nicht von § 45 SGB I betroffen (BSG-Urteil vom 29.11.1984) [>>](ISRV:RE:5b RJ 56/84).
Nach § 44 Abs. 4 SGB X sowie § 48 Abs. 4 SGB X werden Sozialleistungen zugunsten des Berechtigten längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme bzw. Aufhebung des Verwaltungsaktes erbracht. Die Vierjahresfrist wird von dem Beginn des Jahres zurückgerechnet, in dem der Überprüfungsantrag gestellt worden ist. Fehlt ein Antrag, weil es sich um ein Verfahren von Amts wegen handelt, ist der Beginn des Jahres maßgebend, in dem der Rücknahmebescheid erteilt wird (§ 44 Abs. 4 S. 2 SGB X). Es handelt sich bei dieser Vierjahresfrist um eine Ausschlussfrist und nicht um eine Verjährungsfrist. Diese Ausschlussfrist verbietet es dem Leistungsträger, dem Berechtigten noch für weiter in der Vergangenheit liegende Zeiträume Leistungen zu erbringen; der Leistungsträger hat somit keinen Ermessensspielraum. Die Regelung verstößt nicht gegen Treu und Glauben und gilt zudem für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB1_45R6
Die RV räumte zwar ihr Verschulden für die Nichtberücksichtigung ein, verwies jedoch darauf, dass selbst bei endeutigen Verschulden der RV, gesetzlich nur eine Nachzahlung für die letzten 4 Jahre gegeben ist.