Hallo Britta,
seit wann bekommen Sie denn schon Ihre Rente?
War der Rentenbeginn vor dem 01.01.1997, zählen Schulzeiten bereits ab dem 16. Lebensjahr zu den rentenrechtlichen Zeiten. Die Ferien sind dann als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung zu werten, wenn die folgende Ausbildung eine schulische Ausbildung war. Handelte es sich um eine betriebliche Ausbildung, erkennbar an der Zahlung niedriger Pflichtbeiträge, kommt eine Anrechnung der Ferien nicht in Betracht. Berufliche Ausbildung im Lehrbetrieb erfährt aufgrund einer Rechtsänderung erst ab Januar 1998 eine besondere Berücksichtigung in der Rentenversicherung.
Aus Anlass einer Rechtsänderung werden bereits laufende Renten grundsätzlich nicht neu festge-stellt. Da die Rechtsänderung zum 01.01.1998 noch weitere, insbesondere schlechtere, Regelungen mit sich brachte, ist die Berechnung Ihrer Rente mit großer Wahrscheinlichkeit nach einer insgesamt günstigeren Variante erfolgt.
Bei einem Rentenbeginn nach 31.12.1996 zählt der Schulbesuch erst ab dem 17. Lebensjahr zu den rentenrechtlichen Zeiten.
Mit Beginn der Anrechnung beginnt dann auch erst das Versicherungsleben, das heißt ab dann können erst Lücken entstehen.
Von der Nachzahlungsmöglichkeit für nicht anrechenbare Schulzeiten hätte ich in Ihrem Fall abgeraten, da diese Beiträge erst bei einem folgenden Leistungsfall Berücksichtigung finden können, zum Beispiel bei der späteren Altersrente. Ob sich deswegen eine höhere Rente ergeben würde ist zumindest zweifelhaft.