Um die Zeit für die 45jährige Wartezeit berücksichtigen zu können, müsste sie eine Pflichtbeitragszeit sein. Das heißt, Sie müssten zumindest glaubhaft machen könnten, dass Sie in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig waren und Beiträge abgeführt wurden. Das ist jedoch zu bezweifeln. Wahrscheinlich waren Sie eher versicherungsfrei. Dann bleibt die Zeit eine Anrechnungszeit und wird als solche bei der 45jährigen Wartezeit nicht berücksichtigt.