Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenDie Vorliegen einer kurzfristigen Beschäftigung ist vorausschauend zu prüfen. Ist also bei Aufnahme der Beschäftigung absehbar, dass Sie die 50 Tage-Grenze überschreiten, liegt von Beginn an keine Geringfügigkeit vor. Allerdings kann im Rahmen der für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gleichwohl keine Versihcerungspflicht bestehen, soweit die Beschäftigung außerhalb der Semsterferien in einem Umfang bis zu 20 Stunden ausgeübt wird (während der Semesterferien unbeschränkt).
Sie sollten aber in jedem Falle mit der Krankenversicherung in Kontakt treten, um sich das bestätigen zu lassen.
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.