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Experten-Antwort

Ferienjob -> Ausbildung -> sozialversicherungspflicht?

von Tom Riedl29.08.2011 | 07:57
4891 Ansichten
4 Antworten

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Hallo liebe Gemeinde, es geht um folgenden Sachverhalt. Während meiner schulfreien Zeit als Abiturient hab ich von Mitte Mai bis Anfang Juli einen Ferienjob gemacht. (die 50 Tage-Grenze hab ich erfüllt, auch die Gehaltsgrenze wurde nicht überschritten) Bis Mitte Juni war ich noch offiziell Schüler, im August fing dann meine Ausbildung an. Jetzt vor 2 Wochen kam ein Anruf von der Firma, dass ich sozialversicherungspflichtig gewesen wäre, weil ich eine Ausbildung anstrebe. Was hat aber die Ausbildung mit dem Ferienjob zu tun? Sind sie dazu berechtigt worden, mir die SV-Beiträge abzuziehen? Und wenn ja, warum den kompletten Zeitraum? Ich war ja noch bis Mitte Juni Schüler, da dürften sie mir erst ab dem Zeitpunkt wo ich kein Schüler mehr war, die SV-Beiträge abrechnen Mfg

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Grundsätzlich kann auch Versicherungspflicht während der Schulzeit bestehen.

Nach § 1 Nr. 1 SGB VI sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt ODER zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind versicherungspflichtig. Das heißt, dass zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte selbst dann der Versicherungspflicht unterliegen, wenn sie kein Arbeitsentgelt erzielen. Bei zu ihrer Ausbildung beschäftigten kommt es daher nicht auf die Geringfügigkeitsgrenze an.

Aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung vermute ich, dass Sie bis Juli in Ihrem späteren Ausbildungsbetrieb tätig waren und nun die vorherige Tätigkeit als Ausbildungzeiten gewertet bzw. auf die Ausbildungszeit angerechnet wurde.

Insofern die Zeit bis Juli zur Ausbildung zählt, käme es nicht auf die Geringfügigkeitsgrenze an, könnte als im Grunde versicherungspflicht als Auszubildender bestehen.

Die Frage ist jedoch nicht zuletzt aufgrund der von Ihnen bis Anfang Juli verrichteten Tätigkeiten, ob diese Tätigkeit inhaltlich zur Ausbildung gerechnet werden darf.

Bitte setzen Sie sich erneut mit der Personalstelle Ihres Ausbildungsbetriebes in Verbindung, um diesen Punkt zu klären.

Sollten Sie an der Rechtmäßigkeit des Bestehens der Versicherungspflicht zweifeln, können Sie parallel dazu auch Kontakt zu Ihrer Krankenkasse aufnehmen, da die Krankenkasse ein Einzugsstelle sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge die Versicherungspflicht prüft und über den entsprechenden Beitragseinzug entscheidet.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Das wird in der Tat die erstmal die beste Lösung sein.

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2 Antworten

Tom Riedlam 29.08.2011 | 15:24
Den Ferienjob, den ich absolviert hab und mein jetziger Ausbildungsbetrieb sind 2 ganz verschiedene Firmen. Ich befolge den Rat und ruf die Krankenkasse an
SGBam 31.08.2011 | 08:04
Hallo, eine kurzfristige Beschäftigung zwischen dem Ende der schulischen Ausbildung und dem Beginn der beruflichen Ausbildung wird berufsmäßig ausgeübt. Sofern das Arbeitsentgelt 400 EUR übersteigt besteht dann Versicherungspflicht. Der Arbeitgeber muss bereits bei Beginn der kurzfristigen Beschäftigung klären ob danach eine berufliche Ausbildung aufgenommen wird. MfG SGB
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