Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Julian,
den Anmerkungen von W*lfgang zur Befristung ist grds. nichts hinzuzufügen. Es ist aber unerheblich, ob eine befristete Beschäftigung neben dem Studium ausgeübt wird. Erst beim Überschreiten des 2-Monats-/50-Tages-Zeitraums beginnt die Versicherungspflicht, bzw. sobald feststeht, dass dieser Zeitraum überschritten wird. Eine Kündigung führt dann nicht mehr zur Versicherungsfreiheit.
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