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Fernstudium/Abendstudium

von Steiger09.06.2010 | 11:44
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2 Antworten

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Wird ein Fernstudium auch als Berufausbildungszeit oder als Fachschulausbildung höher bewertet, wenn "hauptamtlich" versicherungspflichtig gearbeitet wurde ? Unter welchen Voraussetzungen, erfolgt die Höherbewertung auf 75 % des Gesamtleistungswertes?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Steiger,

Ihre Frage wirft eigentlich zwei Problemkreise auf: Zum einen geht es darum, unter welchen Voraussetzungen Ihr Fernstudium überhaupt als rentenrechtliche Zeit bzw. Anrechnungszeit angerechnet wird. Zum anderen geht es um die Frage, ob und wie die Zeit bewertet wird, wenn die Voraussetzungen für eine Anrechnung als AZ vorliegen.

Ein Fernstudium kann grundsätzlich auch neben einer "hauptamtlichen" Beschäftigung als Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass Sie für das Fernstudium einschließlich Vorbereitungs- und Wegezeiten mehr als 20 Stunden wöchentlich an Zeit aufgewendet haben. Außerdem muss im Falle einer parallelen versicherungspflichtigen Beschäftigung der Zeitaufwand für das Fernstudium gegenüber der Beschäftigung überwogen haben. Zeiten des Fernstudiums in der DDR, die vor dem 01.07.1990 neben einer Beschäftigung ausgeübt wurden, können nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden.

Eine Bewertung mit Entgeltpunkten erhalten seit 01.01.2008 grundsätzlich nur noch Zeiten der Fachschulausbildung bzw. einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme sowie Zeiten einer regulären Berufsausbildung. Insgesamt höchstens 36 Kalendermonate. Andere Ausbildungszeiten - z. B. der Schulausbildung oder der Hochschulausbildung - werden seit 01.01.2008 nicht mehr bewertet; sie schließen nur noch die Lücken in der Versicherungsbiografie.

Die Zeit Ihres Fernstudiums kann insoweit nur dann bewertet werden, wenn sie überhaupt eine anrechnungsfähige Ausbildungszeit wegen Fachschulausbildung darstellt. In diesem Fall würde sie 75 % des maßgebenden Gesamtleistungswertes, höchstens jedoch 0,0625 Entgeltpunkte je Kalendermonat erhalten. Von diesem Wert werden die Entgeltpunkte, die sich für die gleichzeitig zurückgelegte Beitragszeit ergeben haben, abgezogen. Ergibt sich eine positive Differenz, wird diese als Zuschlag für beitragsgeminderte Zeiten zu den übrigen Entgeltpunkten hinzuaddiert.

Ich möchte diesbezüglich auch auf unsere Antwort vom 08.06. zu Ihrem ersten Thread zum selben Thema verweisen und kann Ihnen wiederum nur empfehlen, zur weiteren Klärung Ihren Rentenversicherungsträger zu kontaktieren.

1 Antworten

RFnam 09.06.2010 | 17:52
Nach § 58 Abs. 4a SGB VI sind Zeiten der schulischen Ausbildung (Fernstudium) neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit nur dann Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt. Ist die Ausbildung als Anrechnungszeit anerkennungsfähig, weil die zeitliche Belastung durch die Ausbildung mehr als 20 Wochenstunden betrug, ist die Berücksichtigung als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung aufgrund des § 58 Abs. 4a SGB VI nur möglich, wenn der wöchentliche Zeitaufwand für die schulische Ausbildung höher ist als der wöchentliche Zeitaufwand für die daneben ausgeübte versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. ----------------------- Wenn Sie bei einer Kontenklärung-/ergänzung das Fernstudium geltend machen, erhalten Sie einen Fragebogen (Vordruck V1053) zugesandt. ----------------------- Hinweis für Beitrittsgebietssachverhalte: Ein Fernstudium/Abendstudium in der DDR wird generell nicht als Anrechnungszeit anerkannt. U.a. deshalb, weil durch den delegierenden Betrieb stundenweise oder tageweise Freistellung ohne Lohnkürzung erfolgte. Dazu gibt es auch eine höchstrichterliche Rechtssprechung.
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