Ihre-Vorsorge Logo
Zurück
Experten-Antwort

Festlegung des Beginns der Erwerbsunfähigkeit

von Learner07.12.2019 | 14:28
369 Ansichten
22 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Zunächst wünsche ich allen einen guten Tag. Ich bin neu hier im Forum und habe hier in vielen Beiträgen bereits nach einer präzisen Antwort auf meinen Thread-Titel gesucht, jedoch keine passende, belastbare Antwort gefunden. Per Gesetz wird die Zurechnungszeit im SGB VI, §253a beschrieben: "(2) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2019 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2019 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten." Meine Frage hierzu: Wie und wo ist der "Beginn einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit" präzise definiert. Und zwar, wie der "Beginn" definiert ist? Hintergrund: Gestern habe ich beim freien Rentenberater (Jurist) leider erfahren, dass nicht das Datum der Antragstellung (nächstes Jahr, Jan. 2020) als "Beginn" für die erhöhte Zurechnungszeit (65 J. und 8 Mon.) herangezogen wird, sondern der Anfang meiner fortlaufenden AU seit November 2018 als "Beginn" meiner Erwerbsunfähigkeit für die DRV gilt. Somit würde für mich (und vielen Anderen) die Berechnung bis 31.12.2018 gelten: Zurechnungszeit 62 Jahre und 3 Monate. Belegen konnte er die Aussage nicht sofort, wird mich aber informieren. Meine Daten: - Alter 61 Jahre - GdB 50 (unbefristet) wegen Krankheit YY - AU seit No. 2018 wegen Krankheit ZZ - REHA wegen Krankheit ZZ im Sep./Okt. 2019 - AU aus REHA entlassen - Aktuell noch AU wegen Krankheit ZZ - Facharzt empfiehlt jetzt Antragstellung für Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Für Eure Antworten besten Dank im Voraus. P.S. Ich erfülle alle gesetzlichen Vorgaben für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Darauf sollte in den Antworten nicht eingegangen werden. Auch ist mir bekannt, dass ich eine vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen kann. Darauf sollte in den Antworten ebenfalls nicht eingegangen werden.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Learner,

die Antwort auf Ihre Frage wurde hier bereits ausführlich besprochen und diskutiert.

Grundsätzlich beginnt die Zurechnungszeit bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung. Allerdings müssen auch andere Faktoren berücksichtigt werden, die hier bereits angesprochen wurden (Beispielsweise vorheriger Reha Antrag, rechtzeitige oder verspätete Antragsstellung).

Ich empfehle Ihnen, den Rentenantrag bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der deutschen Rentenversicherung aufnehmen zu lassen. Dort können die Kollegen vor Ort sicherlich auch noch den einen oder anderen Hinweis geben.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

21 Antworten

****am 07.12.2019 | 15:22
Hallo Learner, wann wurde ab Beginn der AU in 2018 erstmalig von Dir eine Reha/AHB beantragt und wurdest Du irgend wann von Deiner KK oder der RV aufgefordert einen Reha- oder EM-Rentenantrag zu stellen? Diese Infos wären noch relevant um Deine Frage zu beantworten.
Jonnyam 07.12.2019 | 15:27
Eine Zurechnungszeit beginnt immer mit dem Tag des Eintritts der Erwerbsminderungsrente. Sie fragen aber danach, wann diese Zurechnungszeit endet, in 2021 oder erst in 2024. Und da zitieren Sie die Vorschrift genau richtig, in der es heißt: Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit …. Verwechseln Sie also bitte nicht den Eintritt der Erwerbsminderung und den Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung. Sollte die EM tatsächlich schon 2018 eingetreten sein, die Rente aber z.b. als Zeitrente erst 7 Monate später in 2019 beginnen, kommt die lange Zurechnungszeit zum Tragen!
Raineram 07.12.2019 | 15:38
War bei mir auch so, Januar 2018 krank, Januar 2019 erwerbsminderungsrente beantragt, ab Mai 2019 abgelehnt, wiederspruch, August 2019 teilweise erwerbsminderungsrente wegen berufsunfähigkeit rückwirkend ab 1.2.2018 bekommen.
wirklich?am 07.12.2019 | 16:10
Zitat von Jonny anzeigenausblenden
Meine EMR habe ich in 2018 beantragt. Der Eintrittsfall wurde auf November 2016 festgelegt. Rentenbeginn ab 7. Monat danach, also Juni 2017. Die Zurechnungszeit (damals noch kürzer) wurde bis zum Datum Eintritt der EM berechnet, also bis November 2016. Ist das für Neuanträge tatsächlich nun anders?? Wenn, wie bei dem Fragesteller, der Eintrittsfall bereits für November 2018 festgestellt wird, würde demnach die die Zurechnungszeit ebenfalls bis November 2018 erfolgen, auch wenn die Zahlung der Rente erst 7 Monate später (mit neuer Gesetzeslage) erfolgt. Gilt die Regelung der verlängerten Zurechnung nicht auch erst für Eintrittsfall ab 01.01.2019??
Jonnyam 07.12.2019 | 16:25
Zur Klarstellung: Die Zurechnungszeit beginnt immer dem Eintritt der Erwerbsminderung, was mit dem Antrag und dem Beginn nichts zu tun hat. Die Zurechnungszeit endet mit dem Alter, das der Gesetzgeber von früher 55 über 60 und 62 auf jetzt labgfristig 67 (zur Zeit erst 65 + 8) festgelegt hat. Und ob das noch 62 oder inzwischen ein Höheres Alter ist, richtet sich nach dem Beginn der Rente.
DRVam 07.12.2019 | 18:12
Hier wurde das Thema verlängerte Zurechnungszeit schon mehrfach erläutert. Die Zurechnungszeit ergibt sich immer nach dem Rentenbeginn. Dieser wiederum richtet sich nach dem Leistungfall, den der sozialmedizinische Dienst festlegt, nach dem Antragsdatum und danach, ob es sich um eine befristete oder unbefristete Erwerbsminderungsrente handelt. Den Eintritt des Leistungsfalls kann auch der freie Rentenberater (Jurist hin oder her) nur vermuten. Letztendlich werden Sie nach Antragstellung den Bescheid abwarten müssen. Alles andere ist Spekulation.
wirklich?am 07.12.2019 | 16:31
Wenn also der Beginn der Rente des Fragestellers November 2018 wäre, aber erst ab dem 7. Monat zur Auszahlung kommt, beginnt die Rente in 2018 und kann nicht nach der Gesetzeslage ab 1.1.2019 berechnet werden. So verstehe ich das.
Learneram 07.12.2019 | 21:17
@ **** Die Reha wurde von meinem Facharzt im Dez. 2018 beantragt und von der DRV in 2018 bewilligt. Ich wurde von niemand aufgefordert eine Reha oder EM-Rente zu beantragen. @Jonny Ich frage doch gar nicht nach dem Ende der Zurechnungszeit! Ich frage nach dem Beginn der EM (§253a: "Beginnt eine Rente...."! Also: Mit meiner AU in 2018 oder mit meinem kommenden Antrag auf EM-Rente in 2020 oder mit Bewilligung (Zahlung) der EM-Rente? Das ist meine Frage. @Rainer Der Beginn der Erwerbsminderung ist demnach der Eintritt der Erkrankung (AU) und nicht der Tag der Antragstellung! Zumindest in diesem Fall. Gab es hier einen Bezug bzgl. der Festlegung der DRV? @DRV Leider schreiben Sie dies bzgl. immer das Gleiche. Ihre Kommentare zu diesem Thema habe ich alle gelesen und bin enttäuscht. Präzise Bestimmungen bzw. Gesetze scheinen also nicht zu existieren. So wie Sie schreiben, dass der Sozialmedizinische Dienst die Festlegung trifft, wäre eine einseitige Festlegung. Es handelt sich somit auch nur um eine Vermutung, so wie Sie es meinem RV-Berater nachsagen. Und mit meinem Hinweis, dass mein RV-Berater Jurist ist, mit Zulassung Sozialgerichte, wollte ich aufzeigen, dass dieser kein von der DRV "Angelernter" ist. Meine Meinung: Es wäre gut, wenn man das als Bestimmung/Gesetz nachlesen könnte. Oder man bereitet sich rechtzeitig auf den Klageweg vor, da ja Vermutung gegen Vermutung antritt. Die Frage bleibt: Gibt es eine allgemein gültige Festlegung für den Beginn der Erwerbsminderung?
Siehe hieram 08.12.2019 | 00:56
Zitat von Learner anzeigenausblenden
Learner schrieb

@ ****

Die Reha wurde von meinem Facharzt im Dez. 2018 beantragt und von der DRV in 2018 bewilligt. Ich wurde von niemand aufgefordert eine Reha oder EM-Rente zu beantragen.

@Jonny

Ich frage doch gar nicht nach dem Ende der Zurechnungszeit! Ich frage nach dem Beginn der EM (§253a: "Beginnt eine Rente...."! Also: Mit meiner AU in 2018 oder mit meinem kommenden Antrag auf EM-Rente in 2020 oder mit Bewilligung (Zahlung) der EM-Rente? Das ist meine Frage.

@Rainer

Der Beginn der Erwerbsminderung ist demnach der Eintritt der Erkrankung (AU) und nicht der Tag der Antragstellung! Zumindest in diesem Fall.

Gab es hier einen Bezug bzgl. der Festlegung der DRV?

@DRV

Leider schreiben Sie dies bzgl. immer das Gleiche. Ihre Kommentare zu diesem Thema habe ich alle gelesen und bin enttäuscht. Präzise Bestimmungen bzw. Gesetze scheinen also nicht zu existieren. So wie Sie schreiben, dass der Sozialmedizinische Dienst die Festlegung trifft, wäre eine einseitige Festlegung. Es handelt sich somit auch nur um eine Vermutung, so wie Sie es meinem RV-Berater nachsagen. Und mit meinem Hinweis, dass mein RV-Berater Jurist ist, mit Zulassung Sozialgerichte, wollte ich aufzeigen, dass dieser kein von der DRV "Angelernter" ist.

Meine Meinung:

Es wäre gut, wenn man das als Bestimmung/Gesetz nachlesen könnte. Oder man bereitet sich rechtzeitig auf den Klageweg vor, da ja Vermutung gegen Vermutung antritt.

Die Frage bleibt: Gibt es eine allgemein gültige Festlegung für den Beginn der Erwerbsminderung?

Wenn Sie (mit Hilfe Ihres Facharztes - er alleine kann es nicht!) noch im Dezember 2018 einen Antrag auf Reha gestellt haben, ist es wohl unerheblich, ob Sie den Antrag auf EMRente nun noch in 2019 oder in 2020 stellen. Wenn, wie Sie weiterhin schreiben, die Reha nun keinen Erfolg und keine Aussicht auf Besserung gebracht hat, wird Ihr Antrag auf Reha vermutlich umgedeutet als Antrag auf Rente. Siehe § 116 SGB VI. Demnach gilt dann der Leistungsfall als im November 2018 eingetreten, auf den hin die Reha (und gleichzeitig die Rente) beantragt wurde. Entsprechend würde der Anspruch im November 2018 beginnen, egal, wie Sie es drehen oder wenden mögen. Unerheblich dabei ist auch, dass Sie die Reha tatsächlich erst in 2019 durchgeführt haben, es gilt das Datum des Antrags, nicht der Teilnahme und auch nicht der Bewilligung. Es kommt in Ihrem Fall auch nicht in Betracht, dass dadurch dass Sie nun, 12 oder gar 14 Monate später, den Rentenantrag stellen, erreichen, dass die Rente aufgrund verspäteter Antragsstellung (nicht innerhalb von drei Monaten nach Leistungseintritt) erst ab dem Folgemonat nach Antragsstellung bewilligt wird. Hätten (oder haben??) Sie dagegen Ihre Reha erst in 2019 beantragt, kann das natürlich schon anders aussehen. Und auch, wenn der Gutachterliche Dienst der DRV zu einem anderen Ergebnis als Leistungsfall November 2018 kommt. Das allerdings kann man hier im Forum natürlich nicht vorhersehen. Sie und Ihr Berater können dazu die §§99 folgende des SGB VI zu den geltenden Grundlagen nachlesen. Alles Gute!
Modi1969Par. 116am 08.12.2019 | 09:33
Hallo, wenn Sie tatsächlich im Dezember 2018 einen Reha-Antrag gestellt haben, der umgedeutet wird (Par. 116 SGB VI) ist es denkbar, dass die Rente im Dezember 2018 beginnen KANN (hängt natürlich auch vom Datum des Eintritts der EM, der Rentenart (Dauer-bzw. Zeitrente) und der Frage, ob rechtzeitige oder verspätete Antragstellung ( vlg. Par. 99 SGB VI), ab ) und Sie somit die Zurechnungszeit des damaligen Rechts (62 +) bekommen. Nur wenn die Rente in 2019 und später beginnt (vgl. Oben), erhalten Sie die verlängerte Zurechnungszeit. Sie werden den Rentenbescheid abwarten müssen, danach sehen Sie klarer. Kleiner Trost -wenn's auf 2018 rausläuft - liegt ggf. in der dann besseren Besteuerung der Rente ( Rentenbeginn 2018 -76 % d.G.n. zu versteuern, 2019 78 % d.G.n. zu versteuern..)
Streithahnam 08.12.2019 | 10:13
Bin gerade am Rödeln, wie ich das verändern kann. Ansatz wäre der grundgesetzlich garantierte Gleichheitsgrundsatz, der den Bestandsrentnern helfen kann. Vielleicht kannn der Gesetzgeber auf diesem Wege dazu angehalten werden, auch den Bestandrentern die verbesserten Bedingungen zu garantieren.
Kurz und knappam 08.12.2019 | 08:41
Lesen Sie die anhängende Broschüre und Sie werden sehen, dass letztendlich der Leistungsfall bekannt sein muss, um eine stichhaltige Aussage zum Rentenbeginn und damit der Zurechnungszeit treffen zu können. Meine Meinung: Sparen Sie sich das Geld für Ihren „freien Berater“. Dessen Auskünfte hätte Ihnen jeder Berater der Deutschen Rentenversicherung kostenlos geben können. Wenn Sie natürlich zuviel Geld haben? Dies Leute müssen ja auch von etwas Leben. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/…
Bestands EMRam 08.12.2019 | 09:32
Somit würde für mich (und vielen Anderen) die Berechnung bis 31.12.2018 gelten: Zurechnungszeit 62 Jahre und 3 Monate. Seien Sie doch froh das Sie eine Zurechnungszeit bis 62 + 3 Monate bekommen. Ich und viele andere bekommen die Zurechnungszeit nur bis 60 angerechnet. Gruß B.
Learneram 08.12.2019 | 17:50
Dass das Thema so verzwickt ist konnte ich nicht ahnen. Kann jetzt aber besser verstehen, dass es wohl immer auf den jeweiligen Einzelfall ankommt. Meine Hoffnung war, dass es einen mir unbekannten Paragraphen im "SGB-Dschungel" bzgl. der Festlegung zum Beginn einer EM gibt. Danke nochmals für die hilfreichen Beiträge und den zugehörigen "Links".
Learneram 08.12.2019 | 12:06
Besten Dank für die erklärenden Beiträge. Jetzt bin ich gut informiert und kann nachvollziehen, wie der Beginn für den Leistungsfall festgelegt wird: Mit dem Antrag! Ein paar Beiträge waren zwar nicht sachdienlich, bezogen auf meine einzige Frage, aber man sollte immer Verständnis zeigen, wenn einer mal Dampf ablassen will. Ich werde jedenfalls bei unpassenden Kommentaren in Zukunft gelassener reagieren und den Dampf nicht im Forum ablassen. Meine gestellte Frage basierte eigentlich auf eine hier eingestellte Nachricht unter „Aktuelles, Nachrichten“ vom 21.01.2019 (inkl. Beispiel), die ich wohl falsch verstanden habe: //Quote// Höhere Rente für Erwerbsgeminderte …Berlin (sth). Wer ab Anfang dieses Jahres eine Erwerbsminderungsrente zugesprochen bekommt, profitiert von einer deutlichen Anhebung der Zurechnungszeit..... ........Beispiel: ….. Mit 51 Jahren erkrankte Koslowski im Jahr 2018 so schwer, dass er ab seinem 52. Geburtstag im Januar 2019 eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) bewilligt bekam. Seine tatsächliche Versicherungszeit beträgt damit 35 Jahre. Seine EM-Rente wird jedoch so berechnet, als hätte er bis zu einem Alter von 65 Jahren und acht Monaten mit seinem bisherigen durchschnittlichen Verdienst weitergearbeitet. //Unquote// Er ist 2018 schwer erkrankt und bekommt im Januar 2019 die erhöhte Zurechnungszeit. Der Antrag muss wohl noch in 2018 gestellt worden sein…
****am 08.12.2019 | 14:26
Hallo Learner, wie Du bereits aus den aussagekräftigen Beiträgen mit Benennung der korrekten Paragrafen von "Modi1969Par. 116" und "von Siehe hier" ersehen kannst, handelt es sich um ein sehr komplexes Thema und viele Variablen spielen eine Rolle bei der Bestimmung des Rentenbeginns bei den Erwerbsminderungsrenten. Darum hat sich Dein Rentenberater auch so zurückhaltend geäußert, und ich werde nicht auch noch irgendein spekulatives Datum in den Ring werfen, unabhängig davon hätte er Dir aber die Gesetzlichen Grundlagen benennen können ( die §§ 43/99/101/102/116 SGB6) Sieh mal hier: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Welche Rentenart Du letztendlich und wann beantragst entscheidest DU mit Hilfe des Rentenberaters, solange bis Dein Dispositionsrecht eingeschränkt wird von der KK. Noch einen schönen 2. Advent
Korrekturam 09.12.2019 | 16:34
Das ist leider nicht korrekt. Die anzurechnende Zurechnungszeit richtet sich nicht nach dem Leistungsfall, sondern ausschließlich nach dem Rentenbeginn.
Kokorrektoram 09.12.2019 | 16:44
Hallo Learner, Grundsätzlich beginnt die Zurechnungszeit bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung.
Das ist leider nicht korrekt. Die anzurechnende Zurechnungszeit richtet sich nicht nach dem Leistungsfall, sondern ausschließlich nach dem Rentenbeginn.
Sie beginnt - wie die Expertin zu Recht schreibt - mit dem Leistungsfall. Ihre Dauer hängt vom Beginn ab.
Siehe hieram 09.12.2019 | 19:00
Zitat von Korrektor anzeigenausblenden
Ja, aber meistens nur, wenn der Gesetzgeber gerade etwas geändert hat und dadurch ein "Grenzfall" entsteht. Die Dauer der (neuen oder alten) Zurechnungszeit hängt, wie bereits ausführlich beschrieben, von verschiedenen Faktoren ab, die den Beginn, gerade noch eben vor oder dann doch nach dieser "Grenze" festlegen. Somit hängt die Dauer der Zurechnungszeit unmittelbar mit dem Beginn zusammen und muss in jedem Einzelfall anhand der individuellen Daten geprüft werden.
Korrektoram 09.12.2019 | 18:44
Zitat von Kokorrektor anzeigenausblenden
Das ist leider nicht korrekt. Die anzurechnende Zurechnungszeit richtet sich nicht nach dem Leistungsfall, sondern ausschließlich nach dem Rentenbeginn.
Sie beginnt - wie die Expertin zu Recht schreibt - mit dem Leistungsfall. Ihre Dauer hängt vom Beginn ab.
Es geht aber bei den Fragen fast immer um die Dauer einer Zurechnungszeit und weniger um deren Beginn oder?
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
11 Minuten

Wer sein eigener Chef wird, muss vieles planen und organisieren – auch die Altersvorsorge. Für manche Berufsgruppen ist die gesetzliche Rentenversicherung Pflicht, für andere freiwillige Option. Ein Überblick über die verschiedenen Vorsorge-Varianten.

Time
7 Minuten

Der 99,99-Prozent-Trick bei der Pflege durch Angehörige, die Altersrente beziehen, soll auslaufen. Warum sich für pflegende Angehörige der Aufschub des Rentenantrags lohnen kann.

Time
7 Minuten

Ein diabetischer Schock oder die Ohnmacht nach dem Bürokaffee: Was wie eine Privatsache wirkt, kann mitunter einen dienstlichen Hintergrund haben. Diese Urteile zeigen die wichtigsten Regeln und mögliche Ausnahmen.

Time
13 Minuten

Die Riester-Rente ist bald Geschichte. Von 2027 an gilt die neue staatliche Förderung für die private Altersvorsorge. Aber was tun mit dem alten Vertrag? Ein Wegweiser.

Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026