Der Anwalt für Sozialrecht ist anderer Meinung als der Experte:
In diesem Fall ist die rückwirkende volle Erwerbsminderung tatsächlich willkürlich festgestellt worden, denn es wurde damals noch Vollzeit gearbeitet.
Es existieren auch keinerlei entsprechende ärztliche Berichte aus jener Zeit, auf die sich das Arbeitsamt oder die Rentenversicherung berufen könnten, denn es gab ja eben keine derart einschränkende Erkankung.
Es liegt zudem weder der Rentenversicherung noch der Arbeitsagentur ein ärztliches Gutachten zur vollen Erwerbsminderung vor.
Der medizinische Dienst hat (offiziell) lediglich eine Leistungsbeurteilung nach Aktenlage erstellt (bestehend aus zwei Kreuzchen und einem Datum).
Laut Arbeitsamt existiert auch gar kein Gutachten und das sei auch nicht nötig zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit. Das ist aber nicht korrekt.
Würde allerdings nun solch ein Gutachten auftauchen, hätte sich der verantwortliche Arzt wegen der Ausstellung eines falschen ärztlichen Gutachtens strafbar gemacht.
Die verantwortliche Person, arbeitet (angeblich) gar nicht mehr für den ärztlichen Dienst des Arbeitsamtes, daher ist das Gutachten auch nicht nachträglich anzufordern.
Man gibt sich beim Arbeitsamt sehr erstaunt, dass jemand nicht erwerbsunfähig sein will. Es sei doch im Interesse des Kunden, wenn er nicht arbeiten müsste und auf Kosten des Steuerzahlers leben könne.
Die Rentenversicherung gibt sich zur Zeit neutral.
Dort liegt der Antrag noch im Stapel und vor Ablauf von sechs Monaten ist mit einem Bearbeitungsbeginn wahrscheinlich nicht zu rechnen. Dann werde man die Sachlage - falls noch aktuell - prüfen.
Laut Anwalt hätte die Rentenversicherung aber der (falschen) Leistungsbeurteilung des Arbeitsamtes, ohne Vorliegen eines zugrunde liegenden Gutachtens, nicht zustimmen dürfen.
Es wird sich zeigen, was das Sozialgericht dazu sagt.