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Experten-Antwort

Feststellung rechtmäßig zu Ungunsten des Versicherten

von Jupiter17.12.2010 | 23:43
3215 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Das ist eine juristische Frage: Ist es legitim, wenn Arbeitsamt und Rentenversicherung (Einigungsstelle) nach Aktenlage ohne Absprache mit dem Versicherten den Beginn einer vollen Erwerbsminderung so weit rückwirkend (Jahre) ansetzten, das der Betroffene nicht mehr die Möglichkeit hat, den Rentenantrag innerhalb der (für volle Leistungsberechnung notwendigen) Frist von drei Monaten nach dieser Fesstellung zu stellen?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 20.12.2010 | 14:18

1. Die Feststellung der Erwerbsminderung wird nach Aktenlage vom ärztlichen Dienst der Arge und der Rentenversicherung gemeinsam getroffen. Der Leistungsfall wird nicht willkürlich festgelegt, sondern ist der Tag an dem die medizinische Leistungsminderung eingetreten ist. Somit kein planbares Ereignis.

2. Gegen jeden Rentenbescheid besteht die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.

7 Antworten

Schadeam 18.12.2010 | 11:48
Ja das Vorgehen ist legitim. In Ihrem Fall passt das wahrscheinlich "individuell nicht in den Kram", es gibt aber andere Fälle, die nur dadurch, dass die Erkrankung weit in der Vergangenheit liegt, den Rentenanspruch verwirklichen können. Wäre es gerecht, wenn man einen Leistungsfall willkürlich legen würde, wählt man dann den Zeitraum, der dem Kunden Recht wäre oder den, bei dem die DRV nicht zahlen muss, weil Bedingungen nicht erfüllt sind? Läßt man den Kunden wünschen, wann er den Leistungsfall gerne hätte? Der Eintritt einer Erwerbsminderung ist halt kein planbares Ereignis, das kann günstig und ungünstig (aus finanzieller Sicht) eintreten. PS: der von Ihnen angesprochene Fall hätte ja auch schon früher den Rentenantrag stellen können, gesundheitliche Beeinträchtigungen lagen wohl schon damals vor. Ob das nun aus Unkenntnis oder deshalb nicht gemacht wurde, weil andere Leistungen höher waren oder aus sonstigem Grund, interessiert nicht.
W*lfgangam 18.12.2010 | 15:35
Hallo Jupiter, natürlich können Sie den Rechtsweg beschreiten, wenn der Rentenbescheid vorliegt und Sie mit der Festlegung des Eintritts der Erwerbsminderung nicht einverstanden sind. Dann brauchen Sie aber gute Argumente, das von der Einigungsstelle 'bestimmte' medizinische Ereignis widerlegen zu können. Akteneinsicht könnte da helfen, den Entscheidungsprozess nachzuvollziehen. Gruß w.
Jupiteram 18.12.2010 | 17:54
Der Versicherte konnte den Rentenantrag nicht früher stellen, denn er ahnte ja nichts von seiner vollen Erwerbsminderung. Er hat ja sogar innerhalb dieser Zeit gearbeitet.... Er ist lediglich körperbehindert. Die Feststellung der Erwerbsminderung wurde nach Aktenlage vom ärztlichen Dienst der Arge SGB II und der Rentenversicherung gemeinsam getroffen. (Einigungsstelle) Anschließend wurde der Versicherte vor vollendete Tatsachen gestellt.
Leistungspflicht am 19.12.2010 | 21:33
Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls, nicht ob sich dabei irgendwelche versicherungsrechtlichen Sachverhalte für oder gegen den Antragsteller auswirken. Gelegentlich versuchen andere Leistungsträger auch schon mal der Deutschen Rentenversicherung eine Leistungspflicht "unterzujubeln". Die Feststellungen haben in einem mir bekannten Fall ergeben, dass der Leistungsfall der Erwerbminderung bereits bei einem Lebensalter des Antragstellers von 13 Jahren vorlag. Versuchen kann man es ja mal ...
http://de.wikipedia.org/wiki/Querulantam 19.12.2010 | 22:20
Aus: http://de.wikipedia.org/wiki/Querulant "Der Querulant (von lateinisch querulus – „sich Beschwerender“) bezeichnet einen Menschen, der sich leicht ins Unrecht gesetzt fühlt, der aus geringfügigem oder vermeintlichem Anlass Klage erhebt oder sich bei Behörden oder Institutionen beschwert. Speziell Personen, die bei Behörden oder vor Gericht ständig offensichtlich unbegründete Anträge stellen, werden als Querulanten bezeichnet. Der Querulant versucht starrsinnig und unbeeinflussbar durch maßgebende Belehrung, sein vermeintliches oder tatsächliches Recht zu erreichen. Sein Verhalten steht in keinem angemessenen Verhältnis zur Situation. Eine treffende Beschreibung für einen Querulanten ist: Er ist von Beruf dagegen, weil selbst ein Einschwenken auf die vom Querulanten geäußerte Meinung ihn nicht befriedigt. Der Querulantenwahn ist ein seelisches Leiden, das zur Einschränkung der Schuldfähigkeit im strafrechtlichen Sinne führen kann. Davon zu unterscheiden ist die Querulatorische Persönlichkeitsstörung als spezifische Form der Paranoiden Persönlichkeitsstörung."
Jupiteram 31.12.2010 | 23:52
Der Anwalt für Sozialrecht ist anderer Meinung als der Experte: In diesem Fall ist die rückwirkende volle Erwerbsminderung tatsächlich willkürlich festgestellt worden, denn es wurde damals noch Vollzeit gearbeitet. Es existieren auch keinerlei entsprechende ärztliche Berichte aus jener Zeit, auf die sich das Arbeitsamt oder die Rentenversicherung berufen könnten, denn es gab ja eben keine derart einschränkende Erkankung. Es liegt zudem weder der Rentenversicherung noch der Arbeitsagentur ein ärztliches Gutachten zur vollen Erwerbsminderung vor. Der medizinische Dienst hat (offiziell) lediglich eine Leistungsbeurteilung nach Aktenlage erstellt (bestehend aus zwei Kreuzchen und einem Datum). Laut Arbeitsamt existiert auch gar kein Gutachten und das sei auch nicht nötig zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit. Das ist aber nicht korrekt. Würde allerdings nun solch ein Gutachten auftauchen, hätte sich der verantwortliche Arzt wegen der Ausstellung eines falschen ärztlichen Gutachtens strafbar gemacht. Die verantwortliche Person, arbeitet (angeblich) gar nicht mehr für den ärztlichen Dienst des Arbeitsamtes, daher ist das Gutachten auch nicht nachträglich anzufordern. Man gibt sich beim Arbeitsamt sehr erstaunt, dass jemand nicht erwerbsunfähig sein will. Es sei doch im Interesse des Kunden, wenn er nicht arbeiten müsste und auf Kosten des Steuerzahlers leben könne. Die Rentenversicherung gibt sich zur Zeit neutral. Dort liegt der Antrag noch im Stapel und vor Ablauf von sechs Monaten ist mit einem Bearbeitungsbeginn wahrscheinlich nicht zu rechnen. Dann werde man die Sachlage - falls noch aktuell - prüfen. Laut Anwalt hätte die Rentenversicherung aber der (falschen) Leistungsbeurteilung des Arbeitsamtes, ohne Vorliegen eines zugrunde liegenden Gutachtens, nicht zustimmen dürfen. Es wird sich zeigen, was das Sozialgericht dazu sagt.
Sozialrechtleram 19.12.2010 | 00:11
Zitat von Jupiter anzeigen
Jupiter schrieb

Der Anwalt für Sozialrecht ist anderer Meinung als der Experte:

In diesem Fall ist die rückwirkende volle Erwerbsminderung tatsächlich willkürlich festgestellt worden, denn es wurde damals noch Vollzeit gearbeitet.

Es existieren auch keinerlei entsprechende ärztliche Berichte aus jener Zeit, auf die sich das Arbeitsamt oder die Rentenversicherung berufen könnten, denn es gab ja eben keine derart einschränkende Erkankung.

Es liegt zudem weder der Rentenversicherung noch der Arbeitsagentur ein ärztliches Gutachten zur vollen Erwerbsminderung vor.

Der medizinische Dienst hat (offiziell) lediglich eine Leistungsbeurteilung nach Aktenlage erstellt (bestehend aus zwei Kreuzchen und einem Datum).

Laut Arbeitsamt existiert auch gar kein Gutachten und das sei auch nicht nötig zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit. Das ist aber nicht korrekt.

Würde allerdings nun solch ein Gutachten auftauchen, hätte sich der verantwortliche Arzt wegen der Ausstellung eines falschen ärztlichen Gutachtens strafbar gemacht.

Die verantwortliche Person, arbeitet (angeblich) gar nicht mehr für den ärztlichen Dienst des Arbeitsamtes, daher ist das Gutachten auch nicht nachträglich anzufordern.

Man gibt sich beim Arbeitsamt sehr erstaunt, dass jemand nicht erwerbsunfähig sein will. Es sei doch im Interesse des Kunden, wenn er nicht arbeiten müsste und auf Kosten des Steuerzahlers leben könne.

Die Rentenversicherung gibt sich zur Zeit neutral.

Dort liegt der Antrag noch im Stapel und vor Ablauf von sechs Monaten ist mit einem Bearbeitungsbeginn wahrscheinlich nicht zu rechnen. Dann werde man die Sachlage - falls noch aktuell - prüfen.

Laut Anwalt hätte die Rentenversicherung aber der (falschen) Leistungsbeurteilung des Arbeitsamtes, ohne Vorliegen eines zugrunde liegenden Gutachtens, nicht zustimmen dürfen.

Es wird sich zeigen, was das Sozialgericht dazu sagt.

Pech oder Uniformiertheit oder Dummheit. Wer pauschale Schweigepflichtentbindungserklärungen, ohne sie gleich gegenüber den Schweigepflichtigen zu widerrufen, unterschreibt, muß halt die Folgen tragen. So ist das Leben nun mal. Und wer seine Rechte kennt und wahrnimmt, der wird seitens der Verwaltung angegriffen, weil die sich beim Beamtenmikado gestört fühlen.
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