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Experten-Antwort

Feststellung Versicherungsfreiheit

von Mark28.09.2016 | 13:43
1328 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe einen Befreiungsantrag aus der Sozialversicherung bei meiner Krankenkasse gestellt und nun ein Schreiben der Krankenkasse erhalten, dass ich tatsächlich nicht abhängig beschäftigt bin. Somit bin ich gemäß diesem Schreiben auch in der Rentenversicherung versicherungsfrei. Kann ich mich gegenüber der Deutschen Rentenversicherung darauf berufen oder muss ich hier ein gesondertes Statusfeststellungsverfahren durchführen lassen? Bereits vorab vielen Dank für die Hilfe.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Mark,

die Entscheidung der Krankenkasse als Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen von Beschäftigungen bezieht sich nicht auf eine eventuell vorliegende Versicherungspflicht als selbstständig Tätiger.

Die Krankenkasse hat lediglich festgestellt, dass Sie sich nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis befinden. Ob für Sie eine Versicherungspflicht als selbstständig Tätiger kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt wird seitens der gesetzlichen Rentenversicherung geprüft. Hierzu empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger.

Unter folgendem Link finden Sie das erforderliche Formular.

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0023.html

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6 Antworten

Tim 3satam 28.09.2016 | 14:35
Der Bescheid der Krankenkasse ist ausreichend. Allerdings sollten Sie sich nicht wundern, wenn Sie dennoch ein Schreiben der Rentenversicherung erhalten in dem die Versicherungspflicht als selbständig Tätiger geprüft wird.
W*lfgangam 28.09.2016 | 20:28
Tim 3sat, das hört sich ja so an, als traut die DRV der _zuständigen_ Einzugsstelle/KK nicht wirklich, wenn es um die Feststellung der (Nicht)Versicherungspflicht geht ;-) Ihre bloße Annahme, oder Erfahrungswerte als DRV-MA? Gruß w.
Reinholdam 29.09.2016 | 08:26
Was sagen die Experten der Rentenversicherung denn hierzu? Nichts?
Tomatenfritzam 29.09.2016 | 08:36
Nein, man vertraut schon: Die Krankenkasse prüft als Einzugsstelle nur, ob Versicherungspflicht als _abhängig_ Beschäftigter vorliegt. Kommt diese wir hier zum Ergebnis, dass keine Versicherungspflicht als _abhängig_ Beschäftigter besteht, da erst gar kein solches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist die KK dann raus. Die festgestellte Selbständigkeit ist auch für die DRV bindend. Ob Versicherungspflicht als Selbständiger besteht, bspweise weil man überwiegend für einen Auftraggeber tätig ist (§2 Nr.9 SGB VI) prüft die DRV. Für den Selbständigen besteht eine Meldepflicht (§190 a SGB VI) beim RV-Träger (Formular V0023), wenn er zum Personenkreis der versicherungspflichtigen Selbständigen (§2 SGB VI) gehört. Im Zweifel sicherheitshalber mal direkt mal bei der DRV nachfragen. Gruß, TF
William 29.09.2016 | 09:05
Allerdings sollten Sie sich nicht wundern, wenn Sie dennoch ein Schreiben der Rentenversicherung erhalten in dem die Versicherungspflicht als selbständig Tätiger geprüft wird.
Tim 3sat, das hört sich ja so an, als traut die DRV der _zuständigen_ Einzugsstelle/KK nicht wirklich, wenn es um die Feststellung der (Nicht)Versicherungspflicht geht ;-) Ihre bloße Annahme, oder Erfahrungswerte als DRV-MA? Gruß w.
Was ist das denn für eine Bemerkung? Die Vorgehensweise ist doch ganz normal: 1. Wie Mark beschrieben hat, wurde mittels Statusfeststellungsverfahren geklärt, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt oder eine selbständige Tätigkeit In diesem Beispiel wurde die Selbständige Tätigkeit festgestellt. 2. Was die Einzugsstelle nicht prüft ist im Falle einer selbständigen Tätigkeit die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als selbständig Tätiger. Das macht dann nämlich die Rentenversicherung selbst. Ihr Kommentar "traut die DRV der _zuständigen_ Einzugsstelle/KK nicht wirklich, wenn es um die Feststellung der (Nicht)Versicherungspflicht geht" zeugt doch eher davon, dass Sie das Prozedere nicht verstanden haben. Natürlich 'traut' die DRV der Entscheidung der Einzugsstelle über die Feststellung der Art der Beschäftigung/Tätigkeit -> sonst würde Sie ja nicht im Anschluss (ggf.) die Versicherungspflicht als Selbständiger prüfen. Das eine (Prüfung Versicherungspflicht als Selbständiger Statusfeststellungsverfahren) folgt doch erst auf dem anderen ( Statusfeststellungsverfahren). Ihr Kommentar ist daher vollkommen deplatziert.
W'*lfgangam 29.09.2016 | 20:16
Zitat von Willi anzeigenausblenden
Willi schrieb

Allerdings sollten Sie sich nicht wundern, wenn Sie dennoch ein Schreiben der Rentenversicherung erhalten in dem die Versicherungspflicht als selbständig Tätiger geprüft wird.[/quote]Tim 3sat,

das hört sich ja so an, als traut die DRV der _zuständigen_ Einzugsstelle/KK nicht wirklich, wenn es um die Feststellung der (Nicht)Versicherungspflicht geht ;-)

Ihre bloße Annahme, oder Erfahrungswerte als DRV-MA?

Gruß

w.

[/quote]

Was ist das denn für eine Bemerkung?

Die Vorgehensweise ist doch ganz normal:

1. Wie Mark beschrieben hat, wurde mittels Statusfeststellungsverfahren geklärt, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt oder eine selbständige Tätigkeit

In diesem Beispiel wurde die Selbständige Tätigkeit festgestellt.

2. Was die Einzugsstelle nicht prüft ist im Falle einer selbständigen Tätigkeit die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als selbständig Tätiger. Das macht dann nämlich die Rentenversicherung selbst.

Ihr Kommentar "traut die DRV der _zuständigen_ Einzugsstelle/KK nicht wirklich, wenn es um die Feststellung der (Nicht)Versicherungspflicht geht" zeugt doch eher davon, dass Sie das Prozedere nicht verstanden haben.

Natürlich 'traut' die DRV der Entscheidung der Einzugsstelle über die Feststellung der Art der Beschäftigung/Tätigkeit -> sonst würde Sie ja nicht im Anschluss (ggf.) die Versicherungspflicht als Selbständiger prüfen.

Das eine (Prüfung Versicherungspflicht als Selbständiger Statusfeststellungsverfahren) folgt doch erst auf dem anderen ( Statusfeststellungsverfahren).

Ihr Kommentar ist daher vollkommen deplatziert.

Hallo Willi, rückschauend betrachte ja, vielleicht. Ich ging bisher davon aus, dass das die KK das 'umfassend' prüft, also auch die vermeintlich versicherungspflichtigen Selbständigen abklopft ...möglicherweise habe ich die Bescheide der KK zu den wenigen Fallzahlen auch zu unscharf gelesen. Oder, mit Konfuzius "Die Erfahrung ist wie eine Laterne im Rücken; sie beleuchtet stets nur das Stück Weg, das wir bereits hinter uns haben." ;-) Gruß w.
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