Hallo Mark,
die Entscheidung der Krankenkasse als Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen von Beschäftigungen bezieht sich nicht auf eine eventuell vorliegende Versicherungspflicht als selbstständig Tätiger.
Die Krankenkasse hat lediglich festgestellt, dass Sie sich nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis befinden. Ob für Sie eine Versicherungspflicht als selbstständig Tätiger kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt wird seitens der gesetzlichen Rentenversicherung geprüft. Hierzu empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger.
Unter folgendem Link finden Sie das erforderliche Formular.
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0023.html