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Feststellung Versicherungsverlauf

von Korrekt04.03.2008 | 09:03
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Ich habe eine Mitteilung vom Rentenversicherungsträger erhalten,die sinngemäß besagt, dass die länger als 6 Kalenderjahre zurückliegen nun verbindlich festgestellt sind. Heißt das,dass nun keiner dagegen mehr Einspruch geltend machen kann, wenn man später einen Fehler zu seinen Gunsten oder Ungunsten bemerkt?

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Mitteilung bedeutet, das die bis dahin zurückgelegten Zeiten verbindlich festgestellt sind. Dies schließt allerdings nicht aus, das durch spätere Rechtsänderungen oder durch Übermittlung weiterer beweiskräftiger Unterlagen eine Änderung der Zeiten durchgeführt werden kann.

4 Antworten

Rosannaam 04.03.2008 | 09:19
Nein, ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X kann trotzdem noch gestellt werden, wenn dies später bemerkt wird. ABER: Es ist doch empfehlenswert, den Versicherungsverlauf JETZT nochmal auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Dann kann ja später kein "Fehler" mehr entdeckt werden, oder? Es ist für alle Beteiligten schwierig, nach Jahren und evtl. erst bei einer Rentenantragstellung immer wieder von vorne anzufangen mit der Kontenklärung. Und es verzögert natürlich ein Rentenverfahren enorm. Zumal dann auch meistens keine Unterlagen/Nachweise mehr existieren. Es liegt also im eigenen Interesse, den VV auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. MfG Rosanna.
Happyam 04.03.2008 | 09:49
Hallo Korrekt, diese "Verbindlichkeit" bedeutet im Algg. nur, dass die DRV in Zukunft bei Übersendung von Renteninfo's mit Versicherungsverläufen oder nur Versicherungsverläufen oder Rentenauskünften, die bisher "geklärtenZeiten" und evtl. "geklärte Lücken" nicht mehr explizit aufführt. Soll heißen, wenn in Ihrer Versicherungsbio irgendwo noch ungeklärte Zeitne sind, dann müssen Sie selber tätig werden. Für die DRV sind diese Zeiten geklärt. Sie selber haben natürlich jederzeit die Möglichkeit noch Nachweise für evtl. Fehlzeiten nachzureichen. Das wird dann selbstverständlich auch überprüft unf ggf. berücksichtigt. Somit kann man sagen, das diese "Verbindlichkeit" eigentlich nur für die DRV anzusehen ist. Da ja ein Feststellungsbescheid ergangen ist, muss diese Formulierung so lauten. Also keine Panik. Gruß Happy
Rosannaam 04.03.2008 | 10:09
Ergänzend zu meiner obigen Antwort ist noch zu sagen, dass trotz verbindlicher Feststellung des RV-Träger auch dieser nach Jahren noch tätig werden kann, d.h. den Bescheid zurücknehmen kann, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass das Recht UNRICHTIG angewandt wurde. Es erfolgt dann eine Rücknahme nach § 45 SGB X - Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsaktes -, in der Regel aber nur für die Zukunft (oder längstens für 10 Jahre zurück!). Dies kommt manchmal vor, wenn z.B. Kindererziehungszeiten/BÜZ für ein Kind versehentlich für denselben Zeitraum bei BEIDEN Elternteilen angerechnet wurden. Aus all diesen Gründen ist es deshalb gerade für den Versicherten schon wichtig, dass alles im Versicherungsverlauf stimmt. MfG Rosanna.
Brilleam 04.03.2008 | 10:56
Hallo alle hier Schreibenden! Auf die Gefahr schon wieder als 'Formalist' zu gelten (vgl. ***: 'formaljuristischen Pseudowissen' - im Gegensatz zu diesem Kühlfach oder General (?!) habe ich mein 'Handwerk' gelernt!): Jede/r unterschreibt die Erklärung in Ziff. 10 der Kontenklärung - womit die gRV juristisch aus dem Schneider ist! Grundsätzlich sollte aber jede/r sein Konto vollständig und umfassend klären (immer Zeiten und Umstände komplett angeben, auch wenn aktuell der geeignete Nachweis fehlt!) und regelmäßig im geklärten Zustand erhalten (Kurzfragebogen nach Rechtsänderungen V300).
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