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fiktiver Rentenabzug nach § 31 FRG

von Mopel08.04.2008 | 16:36
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Ist jemanden bekannt, ob die deutsche Rentenversicherung Bescheide verschickt, in denen ein fiktiv errechneter Betrag von der deutschen Renten abgezogen wird? Wenn ja, aufgrund welcher Vorschrift wird der fiktive Betrag abgezogen? Wie begründet vom Rententräger den Fiktivabzug?

3 Antworten

Rosannaam 08.04.2008 | 17:44
§ 31 FRG besagt folgendes: Erhält ein FRG-Berechtigter von einem Sozialversicherungsträger oder einer anderen Stelle im Ausland für nach Bundesrecht anzurechnende Zeiten (insbesondere nach dem FRG) eine Rente aus der gesetzlichen RV oder stattdessen eine andere Leistung, so ruht nach § 31 FRG die DEUTSCHE RENTE zur Vermeidung von Doppelleistungen in Höhe des in Euro umgerechneten Betrages (kein fiktiver Betrag), der als Leistung des fremden Sozialleistungsträgers oder der anderen Stelle außerhalb des Bundesgebietes ausgezahlt wird. Die ausländische Leistung kann z.B. auch eine (höhere) Unfallrente sein, die im Herkunftsland ANSTELLE einer Rente aus der gesetzl. RV gezahlt wird. Die "Begründung" für die Anrechnung ergibt sich aus dem Fremdrentengesetz! MfG Rosanna.
Chrissiam 08.04.2008 | 20:09
Na, ganz soo einfach und aus dem Gesetz abzulesen ist das nicht!!! Arbeitsanweisungen der DRV Bund sagen dazu: Nach § 2 Satz 1 Buchstabe b FRG gilt das FRG nicht für Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, einem bilateralen Sozialversicherungsabkommen oder den innerstaatlichen Vorschriften eines Vertragsstaates anrechenbar sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Zeiten im Einzelfall tatsächlich der Berechnung der Leistung zugrunde gelegt werden. Damit wurde entsprechend den Grundsätzen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bestimmt, dass die Entschädigung der ausländischen Versicherungs- und Beschäftigungszeiten vorrangig vom Träger des Staates zu erfolgen hat, nach dessen Rechtsvorschriften sie zurückgelegt worden sind. Das FRG ist insoweit nachrangig. Das FRG ist jedoch bei Abkommensstaaten nach § 2 Satz 2 FRG weiterhin anzuwenden, sofern dieses durch eine entsprechende "FRG-Weitergeltungsbestimmung" im über- und zwischenstaatlichen Recht beziehungsweise nach Art. 6 § 4 Abs. 1a FANG ausdrücklich geregelt wurde. Diese Ausnahmeregelung, durch die eine weitere Anrechnung der ausländischen Zeiten nach dem FRG möglich ist, hat der Gesetzgeber aus Gründen des Vertrauensschutzes neu in das FRG eingeführt. Der Vertrauensschutz wurde in der Erwartung eingeräumt, dass der durch das entsprechende Abkommensrecht ermöglichte Bezug einer ausländischen Rente nach § 31 FRG angerechnet werden kann. Im Ergebnis wird also die ausländische Rente auf das Niveau des Fremdrentenrechts aufgestockt (vergleiche Gesetzesbegründung zu Art. 5 ZustG SVAbk. POL 1990, Bundestags-Drucksache 12/470). Aus dieser Vertrauensschutzregelung ergibt sich deshalb eine besondere Verpflichtung für den Berechtigten, seinen ausländischen Rentenanspruch zu realisieren. Tut er dies nicht, ist der deutsche Rentenversicherungsträger im Hinblick auf den Sinn und Zweck der abkommensrechtlichen "FRG-Weitergeltungsbestimmung" berechtigt, seine FRG-Leistung auf den Umfang zu beschränken, der dem Berechtigten bei Erhalt der zustehenden ausländischen Rente verbleiben würde." Im Ergebnis geht es somit um eine -zumindest höchst diskussionswürdige- AUSLEGUNG nach Sinn und Zweck der abkommensrechtlichen "FRG-Weitergeltungsbestimmung" des § 2 Satz 2 FRG, soweit eine Auszahlung der ausländischen Renten TATSÄCHLICH (aus welchen Grund auch immer) nicht stattfindet.
Rosannaam 09.04.2008 | 10:31
Hallo Chrissi, ich hatte auch nie behauptet, daß dies "einfach" aus dem Gesetz abzulesen ist! Es wurde nach einem "fiktiven" Rentenabzug und der Begründung gefragt, weshalb die GRV diesen fiktiven Betrag abzieht. Deshalb habe ich in "Kurzfassung" geantwortet. Ich hoffe ja, daß Mopel durch diese ausführlichere Fassung schlauer geworden ist. :-)) MfG Rosanna.
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