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Experten-Antwort

Filmen und Zeugen mitnehmen

von Erwerbsgemindertenrente11.07.2011 | 10:43
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6 Antworten

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Hallo. Ich bin der Meinung, daß ich als Schwerbehinderter erwerbsgemindert bin. Nun werden für mich in nächster Zeit einige Termine bei Gutachtern und wahrscheinlich auch eine Reha anstehen. Wie ich den Berichten von Betroffenen hier im Forum entnehmen kann, ist es nicht sicher daß man fair behandelt wird. Teilweise Tatsachen und negative Untersuchungsergebnisse einfach unter den Tisch gekehrt werden. Meine Frage: Kann ich zu den Untersuchungen und Tests in Reha und bei Gutachtern jeweils Zeugen mitnehmen und den Vorgang filmen ? Heute ist das mit Miniaturkameras kein Problem mehr. Würden Zeuge und Filmaterial bei Steitigkeiten als Beweise zugelassen werden ? Danke für Ihre Auskunft.

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

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5 Antworten

-am 11.07.2011 | 11:05
Das Recht auf einen Beistand hast Du. Aber beim Filmen müßte der GA einverstanden sein und ob das dann anerkannt wird?
Volkeram 11.07.2011 | 12:11
Ihre eigene Meinung das Sie als Schwerbehinderter auch EM sind in allen Ehren, aber diese Entscheidung trifft dann doch nur die RV ! Es kommt halt nur auf die Auswirkungen ihrer Erkrankungen auf die Erwerbsfähigkeit an. z.b. 100% GdB heisst noch lange nicht auch volle EM-Rente. Seien Sie sich dessen bewusst, sonst sind Sie womöglich enttäuscht wenn es anders kommt als Sie jetzt denken... Einen Beistand können Sie grundsätzlich zwar zum Termin mitnehmen, aber ob dieser auch WÄHREND der Begutachtung anwesend sein darf oder im Wartezimmer Platz nehmen muss, entscheidet der Gutachter. Begutachtung im Beisein von Zeugen, Tonbandaufnahmen oder auch Filmen während der Begutachtung können Sie nur dann, wenn der Gutachter dies auch erlaubt und zulässt ! Gegen seinen Willen läuft dann gar nichts und können Sie auch nichts durchsetzen. Im schlimmsten Fall und wenn die Situation schon im Vorfeld deswegen eskaliert, würde der Gutachter dann die Begutachtung gar nicht erst beginnen oder sofort auch zwischendurch abbrechen. Das steht dem Gutachter dann frei und ginge natürlich dann erstmal zu ihren Lasten, weil es das Verfahren zumindest unnötig verlängern, wenn nicht gar negativ für Sie beeinflussen würde. An ihrer Stelle würde ich darum nicht gleich zu argwöhnisch die Begutachtungen angehen und gleich hinter allen und jedem eine " Verschwörung " wittern. Dem ist definitiv nicht so ! Auch ich persönlich habe - teilweise - sehr schlechte Erfahrungen bei Begutachtungen gemacht , aber eben nicht bei allen und würde darum niemals pauschal alle Gutachter über einen Kamm scheren. Es gibt auch dort eben gute und weniger gute. Auch im Nachhinein gäbe es dann noch genügend Möglichkeiten gegen ein falsches/fehlerhaftes Gutachten vorzugehen ( sie sollten sich das auf jeden Fall sofort dann besorgen und genau prüfen ! ) und dieses auch aus der Welt zu schaffen, sodass es bei der Entscheidung zur Berentung keinen Einfluss nehmen kann. Seien Sie sich bitte bewusst, das wenn Sie da mit Zeugen aufmarschieren , Forderungen stellen wie z.b. Filmen oder Tonbandaufnahmen machen zu wollen dann gleich gelinde gesagt " schlechte Stimmung " herrschen wird . Ich als Gutachter würde dies sogar als Misstrauen und Argwohn gegen mich dann ganz persönlich mehmen und wäre alles andere als erfreut.... Diese schlechte Stimmung wird sicher dann nicht zu ihrem Vorteil bei der Begutachtung sein und KÖNNTE sich dann auch im Gutachten selbst negativ für Sie niederschlagen. Und die Gutachter formulieren das dann im Gutachten so, das dies der Laie gar nicht bemerkt und auch niemand sonst dem Gutachter deshalb etwas " am Zeuge " flicken kann. Ein gutes " Klima " während einer Begutachtung kann nie von Nachteil sein. Dafür zu sorgen ist auch Aufgabe des zu Begutachtenden und nicht nur die des Gutachters ....
Hubertram 11.07.2011 | 12:38
§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder 2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt 1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder 2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Uzzo für meine guten Freundeam 11.07.2011 | 12:44
Zitat von Volker anzeigen
Volker schrieb

Ihre eigene Meinung das Sie als Schwerbehinderter auch EM sind in allen Ehren, aber diese Entscheidung trifft dann doch nur die RV !

Es kommt halt nur auf die Auswirkungen ihrer Erkrankungen auf die Erwerbsfähigkeit an. z.b. 100% GdB heisst noch lange nicht auch volle EM-Rente. Seien Sie sich dessen bewusst, sonst sind Sie womöglich enttäuscht wenn es anders kommt als Sie jetzt denken...

Einen Beistand können Sie grundsätzlich zwar zum Termin mitnehmen, aber ob dieser auch WÄHREND der Begutachtung anwesend sein darf oder im Wartezimmer Platz nehmen muss, entscheidet der Gutachter.

Begutachtung im Beisein von Zeugen, Tonbandaufnahmen oder auch Filmen während der Begutachtung können Sie nur dann, wenn der Gutachter dies auch erlaubt und zulässt ! Gegen seinen Willen läuft dann gar nichts und können Sie auch nichts durchsetzen.

Im schlimmsten Fall und wenn die Situation schon im Vorfeld deswegen eskaliert, würde der Gutachter dann die Begutachtung gar nicht erst beginnen oder sofort auch zwischendurch abbrechen. Das steht dem Gutachter dann frei und ginge natürlich dann erstmal zu ihren Lasten, weil es das Verfahren zumindest unnötig verlängern, wenn nicht gar negativ für Sie beeinflussen würde.

An ihrer Stelle würde ich darum nicht gleich zu argwöhnisch die Begutachtungen angehen und gleich hinter allen und jedem eine " Verschwörung " wittern. Dem ist definitiv nicht so !

Auch ich persönlich habe - teilweise - sehr schlechte Erfahrungen bei Begutachtungen gemacht , aber eben nicht bei allen und würde darum niemals pauschal alle Gutachter über einen Kamm scheren. Es gibt auch dort eben gute und weniger gute.

Auch im Nachhinein gäbe es dann noch genügend Möglichkeiten gegen ein falsches/fehlerhaftes Gutachten vorzugehen ( sie sollten sich das auf jeden Fall sofort dann besorgen und genau prüfen ! ) und dieses auch aus der Welt zu schaffen, sodass es bei der Entscheidung zur Berentung keinen Einfluss nehmen kann.

Seien Sie sich bitte bewusst, das wenn Sie da mit Zeugen aufmarschieren , Forderungen stellen wie z.b. Filmen oder Tonbandaufnahmen machen zu wollen dann gleich gelinde gesagt " schlechte Stimmung " herrschen wird . Ich als Gutachter würde dies sogar als Misstrauen und Argwohn gegen mich dann ganz persönlich mehmen und wäre alles andere als erfreut....

Diese schlechte Stimmung wird sicher dann nicht zu ihrem Vorteil bei der Begutachtung sein und KÖNNTE sich dann auch im Gutachten selbst negativ für Sie niederschlagen.

Und die Gutachter formulieren das dann im Gutachten so, das dies der Laie gar nicht bemerkt und auch niemand sonst dem Gutachter deshalb etwas " am Zeuge " flicken kann.

Ein gutes " Klima " während einer Begutachtung kann nie von Nachteil sein. Dafür zu sorgen ist auch Aufgabe des zu Begutachtenden und nicht nur die des Gutachters ....

Hallo, ich kann Sie gut verstehen.Aber!Wenn Sie nicht mindestens RLT Oder Akte Sat 1 mit versteckter Kamera auftreiben können dann lassen Sie das besser mit Ihren eigenen Mittelen.Was Sie versuchen könnten ist ein Handy mit Sprachaufzeichnung während er Begutachtung mitlaufen zulassen oder ein Diktiergerät.Natürlich ohne das Wissen des Gutachtes.Aber ansonsten Finger weg!Das Gesetzt ist für alle gleich.Nzr ein Paar sind halt gleicher. Gruss
Laraam 12.07.2011 | 17:26
Das Landesozialgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Beschluss vom 23. Februar 2006 festgestellt, dass der generelle Ausschluss eines Rechtsanwaltes von Untersuchung eines Klägers durch ein vom Gericht bestellten ärztlichen Sachverständigen mit den Grundsätzen der Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme und des fairen Verfahrens unvereinbar ist, wenn der Kläger die Anwesenheit seines Anwalts oder einer anderen Vertrauensperson wünscht. Sollte insoweit der Sachverständige ausführen, dass er nun nicht in der Lage sei, das Gutachten zu erstellen, da es an der notwendigen Vertrauensbasis fehle, so spricht dies eher dafür, den Sachverständigen wegen mangelnder Objektivität vom Verfahren auszuschließen (Az.: L 4 B 33/06 SB) aus dem Text: Der Grundsatz des Anspruchs auf ein faires Verfahren verpflichtet den Richter, wie den Sachverständigen, vielmehr zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation (vgl. BSG, Beschluss vom 9. April 2003, Az.: B 5 RJ 140/02 B). Deshalb dürfte ein genereller Ausschluss von Vertrauenspersonen des zu Untersuchenden, seien es der Ehepartner oder auch der Anwalt, weder dem Grundsatz der Parteiöffentlichkeit noch gar dem des fairen Verfahrens entsprechen. Denn angesichts der tief in die Persönlichkeit und Menschenwürde des zu Untersuchenden eingreifende Beweisaufnahme durch einen ärztlichen Sachverständigen kann –selbst aus unsachlichen Gründen– seine Begleitung durch eine Vertrauensperson bei der Untersuchung gerechtfertigt sein. Dann mag zwar der Sachverständige die Untersuchung ablehnen, wenn er hierfür sachliche Argumente hat. Wenn er sie aber nicht durchführen will, weil in Anwesenheit einer Vertrauensperson des zu Untersuchenden nicht das "notwendige Vertrauensverhältnis" hergestellt werden könne und eine "ordnungsgemäße Begutachtung" so nicht möglich sei, wie der vom Sozialgericht bestellte Sachverständige ohne weitere überzeugende sachliche Begründung in den Telefaxen vom 01.12.2005 mitgeteilt hat, dürfte das Misstrauens des zu Untersuchenden in die Objektivität des Sachverständigen nachvollziehbar und der Sachverständige damit ausgeschlossen sein.
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