Das Übergangsgeld kann erst nach Eingang aller hierfür erforderlichen Unterlagen berechnet und entsprechend beschieden werden.
Solange dies nicht der Fall ist, zahlt das Jobcenter die vollen Leistungen nach dem SGB II weiter.
Anschließend werden die überzahlten Leistungen des Jobcenter mit dem Übergangsgeld über einen Erstattungsanspruch abgerechnet.
Diese Verfahrensweise soll gewährleisten, dass Sie in keine finanziellen Nöte geraten.
Es besteht aber auch die Möglichkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger eine Vorschusszahlung zu beantragen, falls die Berechnung des Übergangsgeldes noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird.
Mit der rückwirkenden Bescheidserteilung über das Übergangsgeld werden, sofern kein Erstattungsanspruch eines anderen Leistungsträgers besteht, die bisher aufgelaufenen Zahlungen angewiesen.
Das heißt für Sie, sollte der Übergangsgeldbescheid im Laufe des Dezembers erteilt werden, wird das Übergangsgeld für den November sofort ausbezahlt und Sie müssen nicht erst bis zum Ende des Dezembers warten.
Auszahlungen bei den Rentenversicherungsträgern vor Ort werden nicht vorgenommen.
Ihr Rentenversicherungsträger vor Ort/entsprechende Beratungsstelle vor Ort kann Ihnen aber behilflich sein bei der Kontaktaufnahme mit dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger bzw. mit dem für die Berechnung zuständigen Team.