Auch schon bei Verträgen, die vor 01.08.2008 abgeschlossen worden sind musste eine Entnahme eines Altersvorsorge-Eigenheimbeitrags vorgesehen werden. Daher können Sie grdsl. auch Ihren Banksparplan zur Finanzierung des Erwerbs Ihres selbstgenutzten Hauses heranziehen.
Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag muss unmittelbar – das heißt in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang – für die Anschaffung oder Herstellung einer begünstigten (hier selbstgenutzten) Wohnung verwendet werden. Vom zeitlichen Zusammenhang ist auszugehen, wenn innerhalb von einem Monat vor der Beantragung der Entnahme bei der ZfA und bis 12 Monate nach der Auszahlung des Altersvorsorgekapitals entsprechende Aufwendungen für die Anschaffung / Herstellung entstanden sind.
Das im Wohneigentum gebundene steuerlich geförderte Altersvorsorgekapital wird nachgelagert besteuert. Dieses Kapital ist daher in einem Wohnförderkonto vom Anbieter gesondert zu erfassen. Es ist daher bei entsprechender Vertragsgestaltung möglich, dass vom Zulagenberechtigten ein Darlehen zur Finanzierung einer wohnwirtschaftlichen Verwendung aufgenommen wird und gleichzeitig vereinbart wird, dass das bis zu einem bestimmten Zeitpunkt angesparte Altersvorsorgevermögen zur Tilgung dieses Darlehens eingesetzt wird. Allerdings muss in diesem Fall die Sparkomponente und die Darlehenskomponente einen einheitlichen Altersvorsorgevertrag bilden. Ob dies der Fall ist, kann an dieser Stelle im Forum nicht beantwortet werden. Wenden Sie sich hierzu bitte an den Anbieter des Banksparplanes. Ggfs. gelten dann die von Ihnen geleisteten Beiträge bereits im Zeitpunkt der Beitragszahlung als Tilgungsbeiträge. Diese Beiträge und die dafür gewährten Zulagen und Erträge sind aber erst dann ins Wohnförderkonto einzustellen, wenn das Darlehen, mit dem der Erwerb des selbstgenutzten Hauses (wohnwirtschaftliche Verwendung) finanziert wurde, getilgt wird.