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Experten-Antwort

Finanzierung mit riester-gefördertem Bausparvertrag

von Kaufwillig25.07.2011 | 14:09
1981 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe einen riester-geförderten Bausparvertrag, der in 2014 fällig wird, meine Frau einen riester-geförderten Banksparplan, der jederzeit kündbar ist. Wir planen vermutlich in 2012 ein selbstgenutztes Haus zu erwerben. Eine Entschuldung (vor Rentenbeginn) ist meines Wissens eine schädliche Verwendung. Damit es nicht zu einer schädlichen Verwendung und dem damit verbundenen Verlust der Zulagen und Steuererstattung kommt nun meiner Frage: Was ist zu beachten , damit ich den Bausparvertrag zur Finanzierung verwenden kann? Laut der des Anbieters (BHW) muss ich diesen in die Finanzierung einbinden (d.h. jetzt in die Finanzierung einplanen und bis 2014 zwischenfinanzieren). Ist dies so richtig? Wäre die gleiche Vorgehensweise auch mit dem Banksparplan möglich? Dann könnten wir noch 2 weitere Jahre in diesen Banksparplan einzahlen? Wenn ja, wie wäre der praktische Ablauf? Bin ich überhaupt mit meiner Frage bei Ihnen richtig, oder wo kann ich eine rechtsverbindliche Antwort auf meine Fragen bekommen? Schon einmal vorab vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen. Grüße, Kaufwililg

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Auch schon bei Verträgen, die vor 01.08.2008 abgeschlossen worden sind musste eine Entnahme eines Altersvorsorge-Eigenheimbeitrags vorgesehen werden. Daher können Sie grdsl. auch Ihren Banksparplan zur Finanzierung des Erwerbs Ihres selbstgenutzten Hauses heranziehen.

Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag muss unmittelbar – das heißt in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang – für die Anschaffung oder Herstellung einer begünstigten (hier selbstgenutzten) Wohnung verwendet werden. Vom zeitlichen Zusammenhang ist auszugehen, wenn innerhalb von einem Monat vor der Beantragung der Entnahme bei der ZfA und bis 12 Monate nach der Auszahlung des Altersvorsorgekapitals entsprechende Aufwendungen für die Anschaffung / Herstellung entstanden sind.

Das im Wohneigentum gebundene steuerlich geförderte Altersvorsorgekapital wird nachgelagert besteuert. Dieses Kapital ist daher in einem Wohnförderkonto vom Anbieter gesondert zu erfassen. Es ist daher bei entsprechender Vertragsgestaltung möglich, dass vom Zulagenberechtigten ein Darlehen zur Finanzierung einer wohnwirtschaftlichen Verwendung aufgenommen wird und gleichzeitig vereinbart wird, dass das bis zu einem bestimmten Zeitpunkt angesparte Altersvorsorgevermögen zur Tilgung dieses Darlehens eingesetzt wird. Allerdings muss in diesem Fall die Sparkomponente und die Darlehenskomponente einen einheitlichen Altersvorsorgevertrag bilden. Ob dies der Fall ist, kann an dieser Stelle im Forum nicht beantwortet werden. Wenden Sie sich hierzu bitte an den Anbieter des Banksparplanes. Ggfs. gelten dann die von Ihnen geleisteten Beiträge bereits im Zeitpunkt der Beitragszahlung als Tilgungsbeiträge. Diese Beiträge und die dafür gewährten Zulagen und Erträge sind aber erst dann ins Wohnförderkonto einzustellen, wenn das Darlehen, mit dem der Erwerb des selbstgenutzten Hauses (wohnwirtschaftliche Verwendung) finanziert wurde, getilgt wird.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo „Kaufwillig“

„Ist dies so richtig?“

Antwort: nein! Sie wollen 2012 ein Eigenheim erwerben, Ihr Bausparvertrag wird aber erst 2014 fällig. Durch ein zusätzliches Darlehen finanzieren Sie die Zeit dazwischen. Die Auszahlung dieses Zwischendarlehens stellt die „Entnahme des Altersvorsorge-Eigenheimbeitrages“ dar. Die Verwendung dieses Kapitals muss in unmittelbar zeitlichem Zusammenhang mit der Anschaffung Ihres Hauses stehen.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Das in einem Riester-Vertrag (hierzu zählen auch Riester-Bausparverträge) angesparte Kapital kann in der sog. „Ansparphase“ (bis zum Beginn der „Auszahlungsphase“) bis zu 75 oder 100 % (in einer Summe) „förderunschädlich“ entnommen werden, wenn es unmittelbar für den Kauf oder den Bau selbstgenutzten Wohneigentums verwendet wird. Als Beginn der „Auszahlungsphase“ gilt der vom Zulageberechtigten und Anbieter vereinbarte Zeitpunkt, der zwischen dem vollendeten 60. und 68. Lebensjahr liegen muss. Fehlt eine entsprechende Vereinbarung, gilt die Vollendung des 67. Lebensjahres als Beginn der „Auszahlungsphase“.

Hingegen steht die Kapitalentnahme in einer Summe aus einem Riester-Vertrag zur Tilgung eines Darlehens, das zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Baukosten aufgenommen wurde, nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anschaffung oder dem Bau von Wohneigentum und ist daher erst zu Beginn der „Auszahlungsphase“ (Definition siehe oben) zulässig. Die Tilgung muss dann bis spätestens zur Vollendung des 68. Lebensjahres erfolgen.

Jedoch ist die Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung für laufend geleistete Beträge zur Tilgung eines Darlehens in der „Ansparphase“ (=bis zum Beginn der „Auszahlungsphase“) möglich. Laufende Tilgungsleistungen, die zur Tilgung eines Darlehens geleistet werden, werden dann wie Altersvorsorgebeiträge behandelt und entsprechend gefördert. Zulässig ist dies z. B. bei einer Kombination aus Riestersparvertrag mit Darlehensoption wie beim Riester-Bausparvertrag, bei einem reinem Riester-Darlehensvertrag oder bei einer Kombination aus förderfähigem Vorfinanzierungsdarlehen und Riester-Bausparvertrag; bei der zuletzt genannten Komponente wird bereits bei Vertragsabschluss unwiderruflich vereinbart, dass Sparbeiträge oder das Sparkapital zur Darlehenstilgung eingesetzt werden – hier bilden Sparkomponente und Darlehenskomponente einen einheitlichen Altersvorsorgevertrag; werden laufend Tilgungsbeiträge geleistet, werden diese daher von Anfang an als Leistungen zur Darlehenstilgung behandelt und gefördert.

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2 Antworten

Kaufwilligam 26.07.2011 | 12:41
Hallo Experte, so grundsätzlich war mir das schon klar. Was heißt das jetzt im konkreten Fall mit dem riestergeförderten Bausparvertrag, der 2014 fällig wird? Wenn nach der Anschaffung und der Auszahlung nur 12 Monate liegen, könnte ich diesen dann ja förderunschädlich nicht nutzen (bei Erwerb in 2012). Ist dies so richtig? Das Einbringen des Banksparplans stellt ja nicht das Problem dar, diesen kann ich ja jederzeit auflösen bzw. in ein Darlehen einbringen, oder direkt als Eigenkapiltal nutzen. Danke und Grüße,
Kaufwilligam 26.07.2011 | 19:33
Hallo Experte, vielen Dank für die prompt Antwort! Das heißt ja, dass der geförderte Bausparvertrag lediglich von Anfang an in die Finanzierung eingebunden werden muss und der Zeitraum zwischen dem Eigentumerwerb und der tatsächlichen Auszahlung des Bausparvertrages quasi unbegrenzt sein kann. Gibt es dafür Maximalfristen bzw. -zeiträume? Grüße Kaufwillig
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