Seit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zum 01.01.2005 gilt auch für die Direktversicherung die nachgelagerte Besteuerung.
Das bedeutet, dass für den Arbeitnehmer Beiträge zur Direktversicherung gem. § 3 Nr.63 EStG unter bestimmten Voraussetzungen lohnsteuerfrei sind. Die späteren Leistungen aus der Direktversicherung sind für den Arbeitnehmer gem. § 22 Nr. 5 EStG steuerpflichtiges Einkommen und daher voll zu verteuern.
Wurden Direktversicherungsverträge vor dem 01.01.2005 abgeschlossen, war die vorgelagerte Besteuerung üblich. Im Rahmen einer Vertauensschutzregelung kann diese "alte" Regelung weiterhin in Anspruch genommen werden.
Beiträge zur Direktversicherung können demnach gem. § 40b EStG a.F. pauschal versteuert werden. Die Leistungen aus der Direktversicherung, zu der die Beiträge nach § 40b EStG a.F. pauschal verteuert wurden, sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei, bzw. unterliegen der Ertragsanteilsbesteuerung. Rentenleistungen in der Auszahlungsphase bleiben daher größtenteils steuerfrei.
Die Umwandlung eines Altvertrages in einen Riestervertrag sollte deshalb wohl überlegt sein, weil Vorteile des Altvertrages verloren gehen.
Zu den möglichen Kosten eines Wechsels können wir keine Aussage treffen.