Gilt die Möglichkeit, Rentenbeiträge bei Weiterarbeit nach Renteneintritt auf das Rentenkonto einzuzahlen auch für Bestandsrentner?
Danke!
Gilt die Möglichkeit, Rentenbeiträge bei Weiterarbeit nach Renteneintritt auf das Rentenkonto einzuzahlen auch für Bestandsrentner?
Danke!
Nun warten Sie doch das Gesetzgebungsverfahren ab.
Alles bisher gesagt ist nur ein Entwurf.
Nach heutigem Gesetzesstand kann ein Bestandsrentner (was meinen Sie denn damit?) dann freiwillige Beiträge zahlen, wenn er eine EM rente bezieht, oder eine Altersteilrente oder eine Hinterbliebenenrente......all das sind (Bestands)renten.
Wenn Sie speziell die angedachte Flexi-Rente meinen, werden Sie dazu momentan von der DRV noch nichts hören, weil es dazu noch nichts definitives zu sagen gibt.
Weiß schon irgendeiner ob das überhaupt demnächst kommt oder nach der kommenden Bundestaswahl tief in irgendwelchen Schubladen verschwindet?
Hallo,
mit "Bestandsrentner" meine ich Jemanden, der zum Zeitpunkt der Gesetzesverabschiedung bereits Rentner ist.
Hallo Rentner,
da das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, können wir derzeit noch keine verlässlichen Auskünfte erteilen.
Solange keine Altersvollrente gezahlt wird, kann/müssen durch ein Weiterbeschäftigung Beiträge gezahlt werden.
Wenn Sie schreiben "Zeitpunkt der Gesetzesverabschiedung ".
Wie die Vorredner schon gesagt haben -> das weiß doch heute niemand; geschweige denn, wie oder ob etwas in dem Gesetzestext dann für Bestandsrentner geregelt ist.
Selbiges war bei der "Mütterrente". Da hat man ein Gesetzestext eingebracht, der sowohl zukünftige Rentner mit Kindererziehungszeit neu regelt; als auch etwas zu den Bestandsrentner ausgesagt (im § 307d SGB VI).
Oder wissen Sie mehr zu wann dieser Zeitpunkt sein wird?
Dazu kann man nach gesundem Menschenverstand nur Nein sagen,
Reicht doch schon, wenn nach Jahren für Geburten vor 1992 ein zweiter Entgeltpunkt vergeben
wird, noch dazu, wenn diese Renten fremde Leistung aus der Rentenkasse bezahlt wird statt aus
Steuer Geldern.
MfG.
Aus einer Pressemitteilung der Bundesregierung:
"Formulierungshilfe der Bundesregierung für einen aus der Mitte des
Deutschen Bundestages einzubringenden Entwurf eines Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation
im Erwerbsleben
(Flexirentengesetz)
A. Problem und Ziel
Mehr und mehr ältere Menschen in Deutschland können und wollen länger arbeiten. Die
Rahmenbedingungen für die Beschäftigung von älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
werden kontinuierlich weiter verbessert. Dies hat bereits deutliche Erfolge gezeigt.
Mittlerweile ist mehr als die Hälfte der 60- bis 64-Jährigen erwerbstätig. Im Jahr 2000 waren
es noch rund 20 Prozent. Gleichzeitig gibt es auch weiterhin viele Menschen, welche es
nicht schaffen bis zur Regelaltersgrenze weiterzuarbeiten, selbst wenn sie wollten. Dadurch
ergeben sich für diese Menschen Nachteile im Rentenübergang.
Ältere Beschäftigte sind unverzichtbar in der Arbeitswelt. Mit ihrer Erfahrung und ihrem Potenzial
leisten sie einen wertvollen Beitrag gegen den Fachkräftemangel. Um sie möglichst
lange im Erwerbsleben zu halten, sollen sie noch bessere Möglichkeiten erhalten, ihren
Übergang in den Ruhestand flexibel, selbstbestimmt und gemäß ihren individuellen Lebensentwürfen
zu gestalten. Dies betrifft beispielsweise die Kombinierbarkeit von Einkommen
aus Teilzeitarbeit und vorgezogener Altersrente oder die Möglichkeit zum frühzeitigeren
Ausgleich von Rentenabschlägen, die sich bei einem vorzeitigen Renteneintritt ergeben
können. Erwerbstätige sollen zudem besser dabei unterstützt werden, individuelle Gesundheitsrisiken,
die ihre Erwerbsfähigkeit langfristig gefährden, früh zu erkennen und zu vermeiden.
Die Gesundheit und damit zugleich die Erwerbsfähigkeit der Versicherten sollen
durch verbesserte Leistungen der Prävention, Rehabilitation und Nachsorge geschützt und
gesichert werden, damit die Versicherten im Erwerbsleben gesünder älter werden.
Mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
(RV-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 23. Juni 2014 (BGBl. I S. 787) wurden die Bedingungen
für einen flexibleren Verbleib im Erwerbsleben verbessert. Seither kann die Beendigung
von zunächst auf die Regelaltersgrenze befristeten Arbeitsverträgen gegebenenfalls
auch mehrfach hinausgeschoben werden. Im Zuge dieses Gesetzgebungsverfahrens haben
die Fraktionen von CDU/CSU und SPD einen Entschließungsantrag auf den Weg gebracht,
der weitere Verbesserungen des rechtlichen Rahmens für flexiblere Übergänge vom
Erwerbsleben in den Ruhestand skizziert (BT-Drs. 18/1507). Eine Arbeitsgruppe der Regierungsfraktionen
hat Vorschläge für entsprechende Maßnahmen entwickelt und diese im
November 2015 vorgestellt. Daran knüpft das vorliegende Gesetz an. Es verfolgt einerseits
das Ziel, das flexible Arbeiten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bei besserer Gesundheit
zu erleichtern und zu fördern und andererseits das Weiterarbeiten über die Regelaltersgrenze
hinaus attraktiver zu machen.
B. Lösung
Flexibles Arbeiten bis zur Regelaltersgrenze und darüber hinaus bei besserer Gesundheit
wird durch eine Reihe von Änderungen vor allem im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB VI) und Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gefördert:
1. Die Möglichkeit, vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Teilzeitarbeit durch eine Teilrente
zu ergänzen, wird verbessert. Teilrente und Hinzuverdienst werden flexibel und
individuell miteinander kombinierbar. Hinzuverdienst wird im Rahmen einer Jahresbetrachtung
stufenlos bei der Rente berücksichtigt. Das gilt auch für Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit.
2. Wer eine vorgezogene Vollrente wegen Alters bezieht und weiterarbeitet, erhöht
dadurch künftig regelmäßig den Rentenanspruch. Auch Vollrentnerinnen und Vollrentner
sind fortan in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, bis sie
die Regelaltersgrenze erreichen.
3. Um einen Anreiz für eine Beschäftigung auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze
zu setzen, wird die Möglichkeit geschaffen, auf die dann bestehende Versicherungsfreiheit
zu verzichten. Die Beschäftigten können so weitere Entgeltpunkte in der gesetzlichen
Rentenversicherung erwerben und ihren Rentenanspruch noch erhöhen.
Diese Möglichkeit wird für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
versicherten selbständigen Künstler und Publizisten entsprechend nachvollzogen.
4. Versicherte können früher und flexibler als bisher zusätzlich Beiträge in die Rentenversicherung
einzahlen, um Rentenabschläge auszugleichen, die mit einer geplanten vorzeitigen
Inanspruchnahme einer Altersrente einhergehen würden.
5. Versicherte werden gezielt über ihre Gestaltungsmöglichkeiten des Übergangs vom
Erwerbsleben in den Ruhestand informiert. Die Rentenauskunft, die Versicherte ab
dem Alter von 55 Jahren erhalten, wird insbesondere um Informationen darüber ergänzt,
wie sich das Vorziehen oder Hinausschieben des Rentenbeginns auf die Rente
auswirkt.
6. Neue Regelungen im Bereich der Prävention und der Rehabilitation stärken die Leistungen
der Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte zur Teilhabe.
Diese sind daher noch besser geeignet, die Gesundheit und insbesondere die Erwerbsfähigkeit
der Versicherten und ihrer Kinder und damit auch ihren Verbleib im Erwerbsleben
oder ihren Eintritt in das Erwerbsleben zu sichern.
7. Die Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird für Arbeitgeber
attraktiver. Der bisher anfallende gesonderte Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung
für Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und somit versicherungsfrei
sind, entfällt für fünf Jahre. Darüber hinaus entfällt bei einer Weiterbildungsförderung
von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Betrieben mit weniger als zehn
Beschäftigten das Erfordernis einer Kofinanzierung der Weiterbildungskosten durch
den Arbeitgeber, um den Anreiz für die berufliche Weiterbildung in Kleinstunternehmen
zu erhöhen."
Die Flexi-Rente soll wohl frühestens ab 01.07.2017 in Kraft treten. Das wäre wie 2014 mal wieder der "richtige" Zeitpunkt für die Sachbearbeitung der DRV. Das berühmte Sommerloch gibt es schon seit Jahren nicht mehr. :-( Und in Urlaub ist ja auch kaum jemand.
Aber es sei nochmals betont, dass dies erst ein Entwurf und noch kein gültiges Gesetz ist.
Ob es auf Bestandsrentner zutreffen wird, wage ich zu bezweifeln. Das muß man alles abwarten.
Da wird sich, wie dargestellt, und zu lesen bei Eingabe des Textes:
"Formulierungshilfe zum Gesetzentwurf zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den
Ruhestand und Stärkung der Leistungen Teilhabe"
Die Damen Nahles und Schwesig sind ja die Ministerinnen mit der größten Narrenfreiheit im Kabinett.
Eine Wurzelbekämpfung durch Wegfall der Faktoren, Riesterrente, Nachholfaktor und Nachhalti-
keitsfaktor, sowie die Umstellung auf Bruttoniveau wurden scheinbar überhaupt nicht erwähnt.
MfG.
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