Hallo Morgenstern,
da Hinzuverdienst grundsätzlich nur vorliegt, wenn Einkommen mit der Rente zusammentrifft, ist im Jahr des Rentenbeginns nicht das Einkommen des gesamten Kalenderjahres als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, sondern nur das Einkommen vom Monat des Rentenbeginns bis zum 31.12. desselben Kalenderjahres.
Dieses Einkommen wird der vollen Jahreshinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.300,00 EUR gegenübergestellt.
Das Einkommen können Sie zunächst einmal schätzen. Wenn Ihnen der Steuerbescheid vorliegt, wird die Rente auf der Basis des Steuerbescheids ggf. neu berechnet. Da auch der Steuerbescheid für das gesamte Kalenderjahr erstellt wird, wird im Jahr des Rentenbeginns das anteilige Entgelt ermittelt (bei Rentenbeginn 1.07. Jahresgewinn / 2).