Guten Tag,
ich überlege, ob ich vorzeitig die Flexi Rente beantragen soll. Hierzu habe ich eine Frage: Um Reha- Leistungen zu beziehen, ist es notwendig, Beiträge zur Rentenversicherung zu bezahlen. Reicht es aus, wenn diese Beiträge sich aus dem Hinzuverdienst neben der Flexirente generieren? Beispiel: 80% Flexi Rente, weiteres Arbeiten im Rahmen einer (geringfügigen) Beschäftigung. Reichen diese Beiträge aus, um Reha- Maßnahmen bewilligt zu bekommen? Die Abschläge der vorzeitigen Rente sind mir bekannt. Vielen Dank im Voraus.
Bechti
ich überlege, ob ich vorzeitig die Flexi Rente beantragen soll. Hierzu habe ich eine Frage: Um Reha- Leistungen zu beziehen, ist es notwendig, Beiträge zur Rentenversicherung zu bezahlen. Reicht es aus, wenn diese Beiträge sich aus dem Hinzuverdienst neben der Flexirente generieren? Beispiel: 80% Flexi Rente, weiteres Arbeiten im Rahmen einer (geringfügigen) Beschäftigung. Reichen diese Beiträge aus, um Reha- Maßnahmen bewilligt zu bekommen? Die Abschläge der vorzeitigen Rente sind mir bekannt. Vielen Dank im Voraus.
Bechti
Hallo Bechti,
die Voraussetzungen (soz.med. wie zunächst versicherungsrechtlich) für die mögliche Bewilligung ein Reha von der DRV ist das eine, die parallele Beantragung einer zeitnahen Altersrente das andere.
Sofern Sie - neben dem Reha-Antrag - keine 2/3 Altersvollrente beantragen/beziehen, ist das Reha-Verfahren damit nicht gefährdet. Eine beantragte 66-%-Teilaltersrente reicht dann bereits.
Daneben haben Sie doch etwas 'diffuse' Fragen/Sachverhalte eingebaut, so dass Sie zusammen besser Ihre DRV vor Ort das aufklären lassen/alternativ das schriftlich nachfragen + beantworten lassen, als hier das Forum damit 'deutend' zu beschäftigen/was will der eigentlich wirklich?! *g
Gruß
w.
ich überlege, ob ich vorzeitig die Flexi Rente beantragen soll. Hierzu habe ich eine Frage: Um Reha- Leistungen zu beziehen, ist es notwendig, Beiträge zur Rentenversicherung zu bezahlen. Reicht es aus, wenn diese Beiträge sich aus dem Hinzuverdienst neben der Flexirente generieren? Beispiel: 80% Flexi Rente, weiteres Arbeiten im Rahmen einer (geringfügigen) Beschäftigung. Reichen diese Beiträge aus, um Reha- Maßnahmen bewilligt zu bekommen? Die Abschläge der vorzeitigen Rente sind mir bekannt. Vielen Dank im Voraus.
Bechti
Hallo Bechti,
die Voraussetzungen (soz.med. wie zunächst versicherungsrechtlich) für die mögliche Bewilligung ein Reha von der DRV ist das eine, die parallele Beantragung einer zeitnahen Altersrente das andere.
Sofern Sie - neben dem Reha-Antrag - keine 2/3 Altersvollrente beantragen/beziehen, ist das Reha-Verfahren damit nicht gefährdet. Eine beantragte 66-%-Teilaltersrente reicht dann bereits.
Daneben haben Sie doch etwas 'diffuse' Fragen/Sachverhalte eingebaut, so dass Sie zusammen besser Ihre DRV vor Ort das aufklären lassen/alternativ das schriftlich nachfragen + beantworten lassen, als hier das Forum damit 'deutend' zu beschäftigen/was will der eigentlich wirklich?! *g
Gruß
w.
Bei Altersrentenbezug gibt's die Reha doch bloß noch über die Krankenkasse und nicht mehr von der DRV?
Hallo Bechti,
die Voraussetzungen (soz.med. wie zunächst versicherungsrechtlich) für die mögliche Bewilligung ein Reha von der DRV ist das eine, die parallele Beantragung einer zeitnahen Altersrente das andere.
Sofern Sie - neben dem Reha-Antrag - keine 2/3 Altersvollrente beantragen/beziehen, ist das Reha-Verfahren damit nicht gefährdet. Eine beantragte 66-%-Teilaltersrente reicht dann bereits.
Daneben haben Sie doch etwas 'diffuse' Fragen/Sachverhalte eingebaut, so dass Sie zusammen besser Ihre DRV vor Ort das aufklären lassen/alternativ das schriftlich nachfragen + beantworten lassen, als hier das Forum damit 'deutend' zu beschäftigen/was will der eigentlich wirklich?! *g
Gruß
w.
Bei Altersrentenbezug gibt's die Reha doch bloß noch über die Krankenkasse und nicht mehr von der DRV? [/quote]
Doch, aber nur, wenn wie @W°lfgang sagte, nicht mehr als 2/3 einer Altersrente beantragt wurde. 80% wären also zu viel, da ist die DRV nicht mehr zuständig.
siehe hier: § 12 SGB VI: Ausschluss von Leistungen
"2.
eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben,"