Hallo Flexi-Spezi,
wie Sie den bisherigen Antworten bereits entnehmen können, handelt es sich bei Ihrer Fragestellung um ein sehr komplexes und spezielles Problem, welches eigentlich den Sinn und Zweck dieses Forums bereits überschreitet. Dennoch möchte ich versuchen, nachfolgend in zweckmäßiger Weise auf Ihre Fragestellung einzugehen:
Vorab möchte ich jedoch noch für alle weiteren (Mit-)Leser anmerken, dass die Anfrage hier einen sehr speziellen Sachverhalt betrifft. Für Betroffene, die ähnliche Verdienstmöglichkeiten neben dem Altersrentenbezug haben, empfehle ich sich dazu fachlichen Rat in der Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers oder kostenpflichtigen Rat mit evtl. Günstigkeitsberechnungen bei einem fachkundigen Rentenberater einzuholen. Als Einstieg in die Problematik hilft auch der in einem der vorstehenden Antworten enthaltene Link auf das Internetangebot der Deutschen Rentenversicherung. Weiterhin zu beachten ist auch die Besonderheit, dass die nachfolgenden Ausführungen sich ausschließlich auf den Fall des vorzeitigen Altersrentenbezuges beziehen.
Zu den Ausführungen in Ihrer Anfrage kann erstmal festgestellt werden, dass es bei Zugrundelegen der vorgegebenen Zahlen zutrifft, dass ein Altersteilrentenanspruch in der Zeit vom 01.10.2018 bis 31.12.2018 in der in Ihrer Anfrage berechneten Höhe besteht. Zum 01.01.2019 ändert sich an der Höhe des sogenannten Hinzuverdienstdeckels - mit dem die maximale Höhe aus Rentenbezug und Hinzuverdienst festgelegt wird - nichts. Die Veränderung der Bezugsgröße, die Teil der Berechnung des Hinzuverdienstdeckels ist, wird erst ab dem 01.07. des jeweiligen Kalenderjahres berücksichtigt (§ 34 Abs. 3a Satz 3 SGB VI) Damit bewirkt die für das Kalenderjahr 2019 bestimmte Bezugsgröße die Erhöhung des Hinzuverdienstdeckels erst zum 01.07.2019. Dies hat zur Folge, dass im geschilderten Sachverhalt ab 01.01.2019 der Anspruch auf die Altersrente wegfällt.
Ab 01.07.2019 würde der Hinzuverdienstdeckel neu berechnet. In dem Fall würde, nach den vorgegebenen Daten sich wieder ein Anspruch auf eine Altersteilrente ergeben. Dem steht es auch nicht entgegen, wenn sich keine Änderungen beim monatlichen bzw. dem vorhergesagten jährlichen Hinzuverdienst ergeben.
Um die Altersrente zu erhalten muss aber ein neuer Rentenantrag gestellt werden. Auch werden dann zum vorgesehenen Rentenbeginn die Anspruchsvoraussetzungen erneut geprüft. Im Fall der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist das natürlich ohne Bedeutung, da die einzige Voraussetzung - nämlich die erfüllte Wartezeit - nicht verloren gehen kann. Bei einer Altersrente für behinderte Menschen müsste aber beispielsweise zu dem Zeitpunkt auch weiterhin noch die notwendige Schwerbehinderteneigenschaft bestehen. Auch gelten die Regelungen zu den Antragsfristen. Der erneute Rentenantrag sollte also rechtzeitig gestellt werden. Die Höhe der Altersteilrente ab 1.7.2019 würde sicherlich den vermuteten Betrag von 44,55 EUR übersteigen. Neben der Rentenanpassung zum 1.7.2019 würden auch die aus der Beitragszahlung vom Rentenbeginn 01.10.2018 bis 30.06.2019 zu ermittelnden zusätzlichen Entgeltpunkte werterhöhend zu berücksichtigen sein. Anzunehmen ist bei dem geschilderten Sachverhalt, dass bei der Altersrente der Zugangsfaktor 1,0 (also kein Rentenabschlag wegen vorzeitgem Altersrentenbezug) maßgebend ist. Wäre dagegen der Zugangsfaktor doch kleiner als 1,0 könnte sich dieser beim erneuten Altersrentenbezug wegen der Rentennichtinanspruchnahme in der ersten 6 Monaten im Jahr 2019 geringfügig erhöhen.
Wird ab 1.7.2019 wieder eine Altersteilrente gezahlt, erübrigt sich die Frage zum Verfahren ab 2020. Die zum 1.7.2019 aufgrund Prognose festgestellte Rente würde bis zum 30.06.2020 zunächst gezahlt werden. Dann käme es zum 1.7.2020 zur Abrechnung für das Kalenderjahr 2019 (hier vom 01.07. bis 31.12.2019) sowie einer neuen Prognoseprüfung für die Rentenzahlung der folgenden 12 Kalendermonate. Zum 1.7.2021 würde dann die Abrechnung für das Kalenderjahr 2020 bzw. ggf. vorzeitig bei Erreichen der Regelaltersgrenze erfolgen. Allerdings besteht die Möglichkeit bei wesentlicher Veränderung des voraussichtlichen Hinzuverdienstes im Kalenderjahr 2020 einen Antrag eine geänderte Prognose nach § 34 Abs. 3e SGB VI zu stellen.
Soll dagegen die Altersteilrente nicht zum 1.7.2019 beantragt werden sondern beispielsweise erst nach Wegfall des Hinzuverdienstes, gelten die Ausführungen zur möglichen Beantragung der Rente ab 1.7.2019 entsprechend. Allerdings würde hier zum 1.7.2020 keine endgültige Abrechnung zur Prognose ab 1.1.2020 erfolgen sondern erstmals zum 1.7.2021 bzw. vorher bei Erreichen der Regelaltersgrenze.