Danke für die Erklärung!
Zu dem Satz: "Als Hinzuverdienst wird z.B. Arbeitsentgelt (incl. Einmalzahlung) angerechnet, wenn das Beschäftigungsverhältnis ab Rentenbeginn noch besteht oder nach Rentenbeginn aufgenommen wird. Wurde das Beschäftigungsverhältnis hingegen vor Rentenbeginn schon aufgegeben, liegt kein anrechenbarer Hinzuverdienst vor."
Es handelt sich um eine Abfindung (Einmalzahlung) von 58800€, also weit oberhalb der Zuverdienstgrenze, wird Ende Jan. 2020 gezahlt. Das Beschäftigungsverhältnis (ATZ) endet Ende Juli 2019, zum August 2019 plane ich vorgezogene Altersgrenze zu beantragen.
Demnach gilt die Abfindung also nicht als anrechenbarer Zuverdienst?
Zur ursprünglichen Frage: ich habe mal gerechnet. Mit Flexirente 10% in 2020 hätte ich Mindereinnahmen von 14040€, dem ESt-Ersparnis von 12734€ gegenübersteht. Lohnt sich also nicht.