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Experten-Antwort

Flexirente

von H*rz195202.06.2017 | 20:45
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8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Rentner bezieht schon länger Rente Steuerfreibetrag seit 2005: 500€ zusätzliche Entgeltpunkte nach Erreichen Regelaltersgrenze durch Hinzuverdienst in 2017 Auswirkung zu 01.07.2018: Rentensteigerung um 20€ Sind die 20€ komplett steuerpflichtig?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 07.06.2017 | 12:34

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden mit einem prozentualen Besteuerungsanteil erfasst, dessen Höhe sich nach dem Jahr des Rentenbeginns richtet (§ 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) Satz 3 EStG). Bei Rentenbeginn vor 2006 beträgt der Besteuerungsanteil 50 %, er erhöht sich bis 2020 schrittweise um 2 % pro Jahr bzw. ab 2020 um 1 % pro Jahr, sodass bei Rentenbeginn ab 2040 eine 100 %ige (nachgelagerte) Besteuerung erreicht wird.

Bei einem Rentenbeginn z.B. im Jahr 2017 werden 74% der Bruttorente als steuerpflichtiges Einkommen angesetzt. Der verbleibende Betrag ist der steuerfreie Teil der Rente (2017: 26%) und wird ab dem Folgejahr des Rentenbeginns für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben.

Zu beachten ist, dass der zu Beginn der Rente festgelegte individuelle "Rentenfreibetrag" (in Euro) dazu führt, dass die jährlichen Rentenerhöhungen in voller Höhe versteuert werden. Künftige Rentenanpassungen erhöhen somit das individuelle steuerpflichtige Renteneinkommen.

Fraglich ist hier, ob die zusätzlich erworbenen Entgeltpunkte nach Erreichen der Regelaltersgrenze von den Finanzbehörden als Rentenerhöhung eingestuft und somit in voller Höhe besteuert werden. Bei der Mütterrente hat eine neue Weisung der Finanzbehörden geklärt, wie die Besteuerung zu erfolgen hat. Denkbar wäre, dass es sich bei der Flexirente ähnlich verhalten wird.

Für konkrete steuerrechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt, Ihren Steuerberater oder an einen Lohnsteuerhilfeverein.

Weitere Informationen zum Steuerrecht finden Sie in unserer Broschüre "Informationen zum Steuerrecht" oder auf der Seite des Bundesfinanzministeriums:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/

5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/

01_national/versicherte_und_rentner_info_zum_steuerrecht.html

http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/

Steuern/Steuerschaetzungen_und_Steuereinnahmen/

steuerschaetzungen_einnahmen.html

7 Antworten

W*lfgangam 02.06.2017 | 21:04
Hallo H*erz1952, dürfte schon mal falsch sein - Rente rückgerechnet, ist das ein Sozialhilfe/Grusi-Empfänger auf Lebenszeit! Und ja, jede Rentenerhöhung hebt auch den vermeintlich steuerpflichtigen Teil nach Freibetrag der Rente an. Zur Steuerpflicht fragen Sie aber besser dafür geschultes Personal - HIER geht es um Rente, nicht um Steuern! Gruß w.
H*rz1952am 02.06.2017 | 21:39
2005 1000€ Rente, davon 50% steuerfrei = 500€ 500€ bleiben steuerfrei, Rentenerhöhungen grundsätzlich steuerpflichtig Ausnahmen?
W*lfgangam 02.06.2017 | 22:34
...beachtlich, eine Jahresrente von grad mal 1000 EUR. Hint: der Steuerfreibetrag wird jährlich ermittelt ...mit welch 'ärmlichen Kadervern' haben wir es bei dieser Fragestellung zu Grundsätzen des Steuerfreibetrags/zur ESt zu tun? Sollten Sie da nicht doch besser _mehrwissende_ Personen aus diesem Bereich eingeschaltet werden?! Wenn man/Herz informations- und leseresistent ist, wird das auch 873 Zeilen weiter nichts auf seine nächste Position/Erwiderung ...da fragt der hier immer noch nach Steuern nach ;-) Tipp: Steuer =/= Rente ...nun muss es aber sitzen, dass das hier das falsche Forum ist! Gruß w.
Werner67am 06.06.2017 | 08:42
Ich finde die Frage sehr interessant. Deshalb habe ich mal recherchiert und erstaunlich wenig zu diesem Thema gefunden (ich bin kein Steuerexperte). Das Problem taucht ja nicht erst mit der Flexi-Rente auf, sondern z.B. bei jedem, bei dem eine EM-Rente in eine Altersrente umgewandelt wird und sich eine höhere Altersrente ergibt oder bei nachträglichen Rentensteigerungen durch Gesetzesänderungen (Mütterrente). Was ich herausfinden konnte ist Folgendes: Änderungen des Jahresbetrages der Rente, die nicht auf einer regelmäßigen Anpassung beruhen, führen zur Neuberechnung des Rentenfreibetrages. Bei der Mütterrente hat man damals festgelegt, dass der Teil der Rente, der durch die Mütterrente dazukam, steuerlich so zu behandeln ist, als wäre er von Rentenbeginn an Bestandteil der Rente gewesen. Beispiel für die Mütterrente: Eine Rentnerin ist 2007 in Rente gegangen und erhielt 2014 eine Erhöhung durch die Mütterrente. (1 EP = 28,61 EUR pro Kind) Der Steuerfreibetrag der bisher gezahlten Rente ist 46%. Maßgebend für die Berechnung des Freibetrages war das Steuerjahr nach Rentenbeginn (2008). Der Steuerfreibetrag ist jetzt neu zu berechnen. Allerdings nimmt man jetzt nicht einfach 46% der Mütter-Rentenerhöhung, sondern es wird zurückgerechnet, wie hoch dieser Teil der Rente 2008 gewesen wäre (also mit dem aktuellen Rentenwert von 2008: 26,42 EUR x 46%). Dieser Betrag wird zum bisherigen Freibetrag dazugerechnet. Es ist also recht kompliziert. Zur Flexi-Rente habe ich noch keine Ausführungen gefunden, wie sich das steuerlich auswirkt. Ich gehe mal davon aus, dass es ähnlich ist. Vielleicht kann der Experte dazu was sagen?
Herz1952am 06.06.2017 | 21:12
Hallo H*rz1952 Nur noch eines. Sie dürfen nicht mit den steuerfreien Prozenten rechnen, sondern mit dem ursprünglichen Steuerfreibetrag. Denn der %-Satz der Steuerfreiheit im Verhältnis zur Gesamtrente sinkt dadurch, dass der Freibetrag in Euro konstant bleibt. Tritt das Ereignis "unter dem Jahr ein", so werden die Monate anteilig gerechnet. (Habe ich schon mal gelesen, da z.B. der Betrag durch Beginn während des Jahres niedriger sein kann. "Zwölfteln". Aber wie das künftig bei der zusätzlichen Flexirente ist, da bin ich mal gespannt, ob schon die Arbeitsanweisungen, bzw. Richtlinien geschrieben sind. :-). Ist ja "Neuland".
W*lfgangam 06.06.2017 | 20:38
Zitat von Werner67 anzeigen
Werner67 schrieb

Ich finde die Frage sehr interessant. Deshalb habe ich mal recherchiert und erstaunlich wenig zu diesem Thema gefunden (ich bin kein Steuerexperte).

Das Problem taucht ja nicht erst mit der Flexi-Rente auf, sondern z.B. bei jedem, bei dem eine EM-Rente in eine Altersrente umgewandelt wird und sich eine höhere Altersrente ergibt oder bei nachträglichen Rentensteigerungen durch Gesetzesänderungen (Mütterrente).

Was ich herausfinden konnte ist Folgendes:

Änderungen des Jahresbetrages der Rente, die nicht auf einer regelmäßigen Anpassung beruhen, führen zur Neuberechnung des Rentenfreibetrages.

Bei der Mütterrente hat man damals festgelegt, dass der Teil der Rente, der durch die Mütterrente dazukam, steuerlich so zu behandeln ist, als wäre er von Rentenbeginn an Bestandteil der Rente gewesen.

Beispiel für die Mütterrente:

Eine Rentnerin ist 2007 in Rente gegangen und erhielt 2014 eine Erhöhung durch die Mütterrente. (1 EP = 28,61 EUR pro Kind)

Der Steuerfreibetrag der bisher gezahlten Rente ist 46%. Maßgebend für die Berechnung des Freibetrages war das Steuerjahr nach Rentenbeginn (2008).

Der Steuerfreibetrag ist jetzt neu zu berechnen.

Allerdings nimmt man jetzt nicht einfach 46% der Mütter-Rentenerhöhung, sondern es wird zurückgerechnet, wie hoch dieser Teil der Rente 2008 gewesen wäre (also mit dem aktuellen Rentenwert von 2008: 26,42 EUR x 46%).

Dieser Betrag wird zum bisherigen Freibetrag dazugerechnet.

Es ist also recht kompliziert.

Zur Flexi-Rente habe ich noch keine Ausführungen gefunden, wie sich das steuerlich auswirkt.

Ich gehe mal davon aus, dass es ähnlich ist.

Vielleicht kann der Experte dazu was sagen?

Hallo Werner67, der STEUER-Experte sicher, der Renten-Experte kann dazu nur mit allgemeinen Aussagen beitragen, die da grundsätzlich lauten "Fragen Sie ihren Steuerberater, Steuerhilfeverein, Fachanwalt - und für allgemeine Erstinformation Ihr Finanzamt"! Nur so kann das ganze Ausmaß steuerrechtlich relevanter Einkünfte geprüft werden - die allgemeine Aussage, welche Freibeträge für Ihre Rente gelten, welche für Nachzahlungen/Erhöhungen ist 'nett' daher gesagt, aber für Sie als Steuerpflichtiger ohne Aussagekraft ...'der nette Herr Rentenberater hat aber gesagt ...' - Steuerpflicht/-freiheit wird da festgestellt, wo es hingehört ...das Finanzamt erklärt Ihnen ja auch nicht Ihre Rentenansprüche/stellt sie fest ;-) Alles, was Ihnen die DRV zu Steuern sagen kann/darf, steht hier drin, mehr geht nicht: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_… Gruß w.
Herz1952am 06.06.2017 | 21:14
"zwölfteln"... und für die vollen Folgejahre auf 12 Monate hochgerechnet.
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