Hallo User,
anhand Ihrer Angaben gehen wir davon aus, dass Sie Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen.
Erhöhungen des Hinzuverdienstes werden im laufenden Jahr nur berücksichtigt, wenn die Änderung mindestens 10% beträgt und Auswirkungen auf den Rentenanspruch haben. Die Berücksichtigung erfolgt außerdem nur für die Zukunft. Bei einer Antragstellung im November 2019 ist es denkbar, dass aus technischen Gründen die Berücksichtigung bei der Zahlung der Rente für Dezember 2019 nicht mehr möglich war. Der erhöhte Hinzuverdienst 2019 kann dann erst bei der Spitzabrechnung zum 01.07.2020 berücksichtigt werden.
Beiträge aus dem ausgeübten Minijob können erst bei Erreichen der Regelaltersgrenze bei der Rente berücksichtigt werden. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze jeweils zum 01.07. des Folgejahres. Sollten Sie noch genauere Auskünfte benötigen, sollten Sie sich an Ihren Rentenversicherungsträger wenden.
Viele Grüße,
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung