Anspruch auf Waisenrente besteht längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sich die Waise in Schul- oder Berufsausbildung befindet bzw. ein freiwilliges soziales Jahr leistet. Die Anzahl der Semester ist ohne Bedeutung.
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Anspruch auf Waisenrente besteht längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sich die Waise in Schul- oder Berufsausbildung befindet bzw. ein freiwilliges soziales Jahr leistet. Die Anzahl der Semester ist ohne Bedeutung.
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