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Folgen der 58er-Regelung

von Rita25.06.2008 | 10:52
1108 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin 58 Jahre alt, beziehe ALG II und habe letztes Jahr bei meiner ARGE die 58er-Regelung angenommen. Nun las ich kürzlich, dass man damit sich auch verpflichtet hat, erst die Rente in Anspruch zu nehmen, sobald diese einen ohne Abschläge zur Verfügung steht. Heißt das etwa, dass ich jetzt noch solange ALG II der ARGE beziehen muss, bich ich stattdessen in Rente ohne Abschläge gehen kann?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Oder nochmals anders umschrieben: Sie haben sich dazu verpflichtet, spätestens zum frühestmöglichen Rentenbeginn ohne Abschläge Rente zu beantragen. Zu diesem Zeitpunkt wird die ARGE ihre Leistung einstellen. Und sicher können Sie selbst einen vorzeitigen Rentenbeginn mit Abschlag bestimmen, wenn dieser für Sie möglich und günstig ist.

3 Antworten

Happyam 25.06.2008 | 11:09
um gottes willen, nein! Sie haben unterschrieben bzw. erklärt dass Sie, sobald eine ungeminderte (abschlagfreie) Altersrente möglich ist (in Ihrem Fall wohl 65+1),keinen Anspruch mehr auf ALG II haben! Das bedeutet diese Regelung und nicht das Sie ALG II beziehen müssen. MfG Happy
Happyam 25.06.2008 | 11:15
vielleicht einfacher ausgedrückt... Diese Erklärung bedeutet eigentlich nur, dass das Jobcenter Sie nicht in eine vorzeitige Rente mit Abschlägen "zwingen" kann. Sie dürfen selbstverständlich selbst entscheiden, ob Sie eine vorzeitige Rente mit Abschlägen beanspruchen möchten. (Sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind) Da freut sich doch das Jobcenter ;-))) Happy
Rente mit Siebenundsiebzigam 25.06.2008 | 14:00
http://www.manager-magazin.de/unternehmen/artikel/0,2828,518835,… Sie können für sich noch die "Gnade der frühen Geburt" reklamieren und KÖNNEN also noch so lange ALG II unter den erleichterten Voraussetzungen beziehen, bis der Zeitpunkt gekommen ist, an dem Sie UNGEMINDERTEN Anspruch auf Alterrente haben. Den Zeitpunkt des UNGEMINDERTEN Rentenanspruchs können Sie der Rentenauskunft Ihres Rentenversicherungsträgers entnehmen (NICHT der Renteninformation). Beantragen Sie unbedingt JEDES Jahr eine RentenA U S K U N F T !!! Damit können Sie außerdem am Besten nachvollziehen, wie der Gesetzgeber auch Ihren Rentenanspruch - und ggf. die Lebensarbeitszeit? - von Jahr zu Jahr schmälert bzw. hinausschiebt - Auch Vertrauensschutzregelungen sind schon gekippt worden. Seien Sie jedoch still und froh - das Ungemach der Rente mit 77, das den Bürgern NACH der nächsten Bundestagswahl Schritt für Schritt schmackhaft gemacht werden wird, brauchen Sie vermutlich mehr zu schmecken. So lange Sie noch ALG II beziehen können Sie übrigens noch den relativ hohen Vermögensfreibetrag beanspruchen (grob: 150 EURO x Lebensalter). Lassen Sie sich bloß nicht dazu überreden, die geminderte Rente zu beantragen, um im Hinblick auf den vom Betrag her gleich hohen Leistungsanspruch nach dem SGB XII dann keine Behördenlaufereien mehr zu haben. Bei der leztgenannten Leistung ist der Vermögensfreibetrag nämlich erheblich niedriger als beim ALG II. Das hätte ggf zur Folge, dass der Besitz eines normalen PKW´s plus geringe Ersparnisse dazu führen würde, dass Sie überhaupt nichts mehr bekommen würden. Verlassen Sie sich nie darauf, dass Arbeitsagenturen Sie korrekt beraten! Ihr Amadé
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