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Experten-Antwort

Folgen der Einstufung einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Ortsbürgermeister als abhängige Beschäftigung

von Salud29.12.2014 | 12:48
1071 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Experten, ein Bekannter ist seit 2008 ehrenamtlicher Ortsbürgermeister. Er erhält dafür eine Aufwandsentschädigung von 350 EUR im Monat. Eine Prüfung der Rentenversicherung unterstellt, dass es sich bei dem Ehrenamt um eine abhängige Beschäftigung handelt, bei der auch Verwaltungsaufgaben übernommen werden. Für den Fall, dass sich die Rentenversicherung durchsetzt: Wer hat die SV-Abgaben zu tragen und wirkt sich dieser Sachverhalt rentensteigernd aus, wenn berücksichtigt wird, dass seit 2011 eine vorgezogenen Rente (ab 63) bezogen wird? Wann tritt eine mögliche Verjährung ein?

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Salud,

nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind ehrenamtliche Bürgermeister, die Verwaltungsfunktionen ausüben, als Beschäftigte einzustufen. Sie unterliegen daher grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Dabei ist es ausreichend, wenn der ehrenamtliche Bürgermeister als Leiter der Verwaltung fungiert.

Bei der Aufwandsentschädigung ist zu beachten, dass ein Drittel davon, aber mindestens 200 Euro monatlich, steuer- und sozialversicherungsfrei ist. Nur der übersteigende Betrag ist sozialversicherungsrechtlich als Arbeitsentgelt einzustufen.

Dies bedeutet, dass Ihr Bekannter bei einer Aufwandsentschädigung von 350 Euro monatlich unter den Geringfügigkeitsgrenzen (= 400 Euro bis 2012 bzw. 450 Euro ab 2013) war. Somit bestand für die gesamte Zeit Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung (= ab 2013 auf Grund einer Übergangsregelung Weitergeltung).

Zusätzlich ist zu beachten, dass wegen des Bezugs einer Altersvollrente ab 2011 generell Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung bestand.

Im Ergebnis muss wohl die Gemeinde oder Stadt für 4 Kalenderjahre rückwirkend Ihren Beitragsanteil von 15 % aus dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt (vgl. oben) zahlen. Weiter zurückliegende Ansprüche sind verjährt.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Gigi,

wenn das der einzige Fehler in meiner Antwort ist, dann kann ich damit leben ;-).

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Gigiam 30.12.2014 | 14:05
Kleine Korrektur: statt: ....Ihren Beitragsanteil.... richtig: ....ihren Beitragsanteil.... Gigi
Saludam 30.12.2014 | 16:02
Die Antwort hat uns so oder so weitergeholfen! Vielen Dank und einen guten Rutsch allerseits!
Deutsche Rentenversicherung
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