Hallo Salud,
nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind ehrenamtliche Bürgermeister, die Verwaltungsfunktionen ausüben, als Beschäftigte einzustufen. Sie unterliegen daher grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Dabei ist es ausreichend, wenn der ehrenamtliche Bürgermeister als Leiter der Verwaltung fungiert.
Bei der Aufwandsentschädigung ist zu beachten, dass ein Drittel davon, aber mindestens 200 Euro monatlich, steuer- und sozialversicherungsfrei ist. Nur der übersteigende Betrag ist sozialversicherungsrechtlich als Arbeitsentgelt einzustufen.
Dies bedeutet, dass Ihr Bekannter bei einer Aufwandsentschädigung von 350 Euro monatlich unter den Geringfügigkeitsgrenzen (= 400 Euro bis 2012 bzw. 450 Euro ab 2013) war. Somit bestand für die gesamte Zeit Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung (= ab 2013 auf Grund einer Übergangsregelung Weitergeltung).
Zusätzlich ist zu beachten, dass wegen des Bezugs einer Altersvollrente ab 2011 generell Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung bestand.
Im Ergebnis muss wohl die Gemeinde oder Stadt für 4 Kalenderjahre rückwirkend Ihren Beitragsanteil von 15 % aus dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt (vgl. oben) zahlen. Weiter zurückliegende Ansprüche sind verjährt.