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Experten-Antwort

Folgen Entzug EU-Rente

von Marion14.03.2012 | 12:35
3528 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo an alle, ich habe einige Fragen zu den Folgen eines Entzuges einer EU-Rente: 1) Wenn eine solche entzogen wird und man Widerspruch einlegt, hat das laut Infos aus diesem Forum aufschiebende Wirkung. Falls dem Widerspruch dann aber nicht stattgegegen wird, muss dieses dann zurückgezahlt werden. Frage: Kann man auf diese aufschiebende Wirkung auch verzichten, sprich erstmal auf die Rentenzahlung verzichten? Hintergrund: Wenn kein sonstiges Einkommen/Vermögen vorhanden ist, verbraucht man die EU-Rente ja zum Leben. Hartz IV, das ohne EU-Rente beantragt werden müsste, gibt es aber nicht rückwirkend. Hartz IV selber aber kann man nur bekommen, wenn man sonst keine (ausreichend hohen) Einkünfte hat - also z.B. die EU-Rente während des Widerspruches. Nach einem erfolglosen Widerspruchverfahrens wäre dann kein Geld mehr vorhanden, um der DRV dieses zurückzuzahlen. Ohne diese aufschiebende Wirkung könnte man Hartz IV (evtl. auch Grundsicherung?) beziehen und bei Erfolg würde dieses mit der rückwirkend zu zahlenden EU-Rente wieder verrechnet werden (wie beim Beginn der EU-Rente auch). 2) Sind nach dem Entzug der EU-Rente noch irgendwelche Hilfen durch die DRV möglich? Die mehrjährige Krankheit hat ja nicht nur die unmittelbare Folge Erwerbsunfähigkeit, sondern durch mehrjähriges Andauern auch den Verlust der bisherigen (hohen) Qualifikation zur Folge. Gibt es also so etwas wie Qualifikationsmaßnahmen oder ähnliche Hilfsangebote, oder wieder man einfach in Hartz IV entlassen und sich selbst überlassen? 3) Wie wird der bisherige Bezug von EU-Rente auf die (noch in weiter Ferne) liegende Altersrente angerechnet? Danke Euch für Eure Hilfe vg, Marion

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 15.03.2012 | 09:55

zu 1.)

Ein Widerspruch gegen eine Rentenentziehung hat kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Ein Verzicht auf die aufschiebende Wirkung ist nicht möglich. Sollte dem Widerspruch nicht stattgegeben werden, wird die zu Unrecht bezogene Leistung nach § 50 SGB 10 zurückgefordert. Bei der Rückforderung werden jedoch Ihre Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sein. Sollten Sie tatsächlich Ihren Lebensunterhalt nur von

Arbeitslosengeld II bestreiten, wäre eine Rückforderung - solange Sie nur diese Leistungen beziehen - nicht möglich.

zu 2.)

Auch nach einer Rentenentziehung können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Vermittlungshilfen, Integrationsmaßnahmen etc.) angezeigt sein. Dies hängt jedoch vom Einzelfall ab. Daher sollten Sie sich vorab in einem persönlichen Gespräch von einem Reha-Fachberater der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.

zu 3.)

Der Bezug Ihrer Erwerbsminderungsrente wird später bei Ihrer Altersrente als Anrechnungszeit wegen Rentenbezug berücksichtigt.

Experten-Antwortam 15.03.2012 | 13:10

Der Rückforderungsanspruch bleibt bestehen. Sobald ein entsprechendes Einkommen oder Vermögen vorhanden ist, ist der überzahlte Betrag zu erstatten. Hierbei kommt auch eine Aufrechung an einer zukünftigen Erwerbsminderungs- oder Altersrente in Betracht.

Die Rentenbezugszeit wird als Anrechnungszeit bei den beitragsfreien Zeiten rentensteigernd bewertet.

9 Antworten

Hartzam 14.03.2012 | 14:46
oder wieder man einfach in Hartz IV entlassen und sich selbst überlassen? Wenn Sie " in Hartz IV " sind werden Sie nicht "sich selbst überlassen" sondern liegen dem Steuerzahler auf der Tasche.
Jockelam 14.03.2012 | 15:38
Hallo, zu 1.) die aufschiebende Wirkung tritt nur ein, wenn eine zunächst auf Dauer gewährte Rente entzogen wird. Bei Wegfall der Zeitrente und anschließender Ablehnung der Weitergewährung tritt keine aufschiebende Wirkung ein. Somit kann sofort HartzIV beantragt werden. 2.) Nein, es gibt dann keine weiteren Hilfen von der Rentenversicherung. Warum auch ? 3.) die Zeit des Rentenbezuges stellt eine rentenrechtliche Zeit da. Es entsteht durch den Rentenbezug keine Lücke.
???am 15.03.2012 | 08:49
Sie können natürlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragen.
Marionam 15.03.2012 | 12:37
Danke für Ihre Antwort :-) Bleiben diese Forderungen, wenn sie wegen ALG II nicht erhoben werden, dann bis zum Lebensende quasi als "Negativguthaben" erhalten und wird evtl. später bei Altersrentenbezug oder erneuter EM-Rente verrechnet? Soweit ich das mit den Anrechnungszeiten richtig verstanden habe, werden diese je nach Grundlage ganz unterschiedlich bewertet. Manche wirken sich über die Gesamtleistungsbewertung rentensteigernd aus, andere hingegen werden selbst bewertet (alles aus der Wikipedia). Manche wirken sich wohl auch gar nicht in Rentenpunkten aus, sondern erhalten "nur" die Anwartschaft. Wie ist es hier in dem von mir geschilderten Fall? vg, Marion
Marionam 15.03.2012 | 13:38
Damit wird das an sich kostenlose Widerspruchsverfahren zu einen unkalkulierbaren Kostenrisiko und massiver Belastung auch für die Zukunft :-( Aber Danke für die Auskunft. vg, marion
Marionam 15.03.2012 | 14:05
Hallo Jockel, Nein, es geht hier um eine unbefristete Rente. So weit ich das verstanden habe, würde das aber auch bei einer befristeten gelten, wenn diese entzogen werden würde (und nicht ablaufen und neu bewilligt werden müsste). Ich seh' schon, dass es hier eigentlich um eine Schutzklausel für den Leistungsempfänger geht, die sich aber in diesem Fall in ihr Gegenteil verkehrt. vg, marion
Jockelam 15.03.2012 | 13:54
Hallo Marion, war die Rente denn von Beginn an befristet ? Dann tritt nämlich keine aufschiebende Wirkung beim Widerspruch ein !
maxundmoritzam 15.03.2012 | 16:43
Hallo Marion! Nach welcher Rentenzeit wurde den ein Rentenentzugsverfahren eingeleitet und was war der Grund? Etwa eine dieser sogenannten Nachprüfungen der weiteren Rentenberechtigung! Sorry wenn es vielleicht neugierig klingt ab es wäre schon interessant zu wissen zumal hier immer wieder von Schreibern geschrieben wird das so etwas sehr selten vorkommt! Von meiner Seite aus kann ich Ihnen nur raten wenden Sie sich an den VDK und lassen Sie sich von diesem vertreten den einen Rechtsbeirat werden Sie wohl brauchen und das ist wohl noch am günstigsten! MfG Max
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