Hallo Elise,
ohne den Einzelfall genau zu kennen, können wir hier nur allgemeine Aussagen treffen. Grundsätzlich sind Änderungen in der Beitragshöhe nur für die Zukunft möglich („nach Gutdünken“).
Ausnahmsweise kann z. B. bei Selbständigen, die kraft Gesetzes versicherungspflichtig sind, die zunächst mangels Mitwirkung zur Zahlung des halben Regelbeitrags veranlagt wurden und vor der Bindungswirkung des Veranlagungsbescheides rückwirkend die Zahlung eines einkommensgerechten Beitrages geltend machen, die Änderung der Beitragshöhe ab Beginn der Versicherungspflicht zugelassen werden.
In begründeten Ausnahmefällen kann vom Versicherten für die Vergangenheit - insbesondere bei
rückständiger Beitragsschuld - ein niedrigerer Beitrag gefordert werden, wenn ein niedrigeres Einkommen nachgewiesen wird. Ob ein solcher Fall konkret vorliegt kann ohne nähere Sachverhaltskenntnisse nicht abschließend beurteilt werden.
Wir empfehlen Ihnen daher Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen oder einen Überprüfungsantrag bezüglich der zu zahlenden Beiträge bei Ihrem Rentenversicherungsträger zu stellen.
Bei der Ermittlung der einkommensgerechten Beiträge ist das Arbeitseinkommen zugrunde zu legenden. Nach § 15 Abs. 1 SGB IV ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Die Zuschüsse aus dem ESF stellen dann Arbeitseinkommen dar, wenn sie steuerpflichtige Betriebseinnahmen sind und damit im ermittelten ( zu versteuernden ) Gewinn enthalten sind.