Hallo SC,
zur ersten Frage: Ein Arbeitsverhältnis endet durch Kündigung , durch Auflösungsvereinbarung oder durch einen entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag. Allein das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit führt hingegen nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Die zweite Frage können Sie sich nur selbst beantworten, denn ob Sie mit Ihrem Ehemann eine Regelung bzw. Vereinbarung zum Ruhen oder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen haben, kann hier niemand wissen. Ebenso weiß hier niemand, ob im Betrieb Ihres Mannes ein Tarifvertrag zur Anwendung kommt.
Zur dritten Frage: Ob Sie neben dem Krankengeldbezug Arbeitsentgelt erhalten haben, kann ebenfalls keiner in diesem Forum beantworten. Also: Haben Sie während des Krankengeldbezuges noch Entgelt von Ihrem Mann erhalten? (z. B. Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Gratifikation usw.). Falls ja, dann machen Sie entsprechende Angaben.
Zur vierten Frage: Tragen Sie einfach das voraussichtliche Bruttoeinkommen – aus der geplanten geringfügigen Beschäftigung – ein. Es ist auch kein Problem, wenn das tatsächliche Einkommen später von den Angaben abweicht. Sie können den Rentenversicherungsträger dann einfach von der Änderung in Kenntnis setzen.