Guten Morgen Frau Klein,
eine Verdienstausfallerstattung kommt dann in Betracht, wenn Ihr Arbeitgeber nicht verpflichtet ist Entgeltfortzahlung zu leisten, so dass Sie gezwungen sind unbezahlten Urlaub zu nehmen. Ihnen muss also eine tats. "Einbuße" entstanden sein. Es kann auch keine Erstattung an Arbeitgeber vorgenommen werden, sondern lediglich eine Erstattung des Netto-Einkommensausfalles an Versicherte. In dem Fall des unbezahlten Urlaubs wäre dann der Antrag G 560 zu wählen. Sofern die Bewilligungsunterlagen der Kinderrehabilitation (die ggf. vor dem 01.04.2013 ausgestellt wurden) andere Informationen zum Verdienstausfall enthalten, weisen Sie Ihren Rentenversicherungsträger bitte auf die in den Informationen gemachten Aussagen hin.
Freundliche Grüße