Punkt 11.2 aus dem Formular R 500 betrifft "Witwenbeamtenpension" bzw. ähnliche Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Ansprüche aus dieser Versorgung stammen aus einer früheren Beamtentätigkeit des Verstorbenen. Ein Festsetzungsblatt über die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten kann in diesem Fall aus dem Bewilligungsbescheid der "Witwenbeamtenpension" entnommen werden.
In diesem Fall handelt es sich nicht um einen Anspruch nach VBL.