Hallo MariaX,
Sie können im Antrag - soweit dies zutreffend ist - bedenkenlos die durchgehende gemeinsame Erziehung angeben. Im Weiteren können Sie die Angaben wie von „Chefberater“ angegeben vornehmen.
Noch kurz zum rechtlichen Hintergrund: Soweit die Eltern - bei gemeinsamer Erziehung - keine übereinstimmende Erklärung abgegeben haben, ist die Erziehungszeit automatisch der Mutter zuzuordnen (§ 56 Abs. 2 S. 8 SGB VI).