Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenDie Frage 5.2 ist durchaus von Bedeutung.
Im Rahmen der Beitragserstattung nach § 210 Sozialgesetzbuch VI werden nur die zur Deutschen Rentenversicherung entrichteten Arbeitnehmerbeiträge erstattet. Dies ist im Regelfall dann der Fall, wenn Sie seit zwei Jahren nicht mehr versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind und die Wartezeit von 5 Jahren (60 Monate) nicht erfüllt ist, Sie somit auch nicht das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung haben.
Waren Sie indes ab dem 16. Lebensjahr in Kanada dort versicherungspflichtig beschäftigt, so wäre dann - für das spätere Rentenverfahren - wiederum das deutsch-kanadische Sozialversicherungsabkommen zu beachten.
Danach werden Versicherungszeiten aus Deutschland und Kanada für die Wartezeit zusammengerechnet. Dies könnte im Fall der Fälle zum Ausschluss der Beitragserstattung führen, auch wenn in Deutschland weniger als 5 Jahre an Versicherungszeiten zurückgelegt wurden.
Zuständig für das deutsch-kanadische Sozialversicherungsabkommen ist die Deutsche Rentenversicherung Nord, vgl. http://www.deutsche-rentenversicherung-nord.de/nn_34584/SharedDocs/de/Navigation/Rente/Ausland__Rente/grundlagen__node.html__nnn=true
Weitergehende Fragen zum Sozialversicherungsabkommen können Sie dort bzw. bei einer Auskunfts/- und Beratungsstelle abklären lassen bzw. beim zuständigen Rentenversicherungsträger.
Füllen Sie deshalb das Formular 900 vollständig aus und warten den Ausgang des Verfahrens ab.
MfG
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